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BFH Urteil vom 13.11.1959 - VI 81/58 U

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Der Begriff der abzugsfähigen Fortbildungskosten ist gegenüber den Ausbildungskosten nicht zu eng auszulegen.

 

Normenkette

EStG §§ 9, 12; LStDV § 20

 

Tatbestand

Streitig ist die Absetzung von Aufwendungen für ein Universitätsstudium als Werbungskosten.

Der Bf. ist Steuerinspektor und Betriebsprüfer bei einem Finanzamt in X. Daneben studiert er nach Dienstschluß an der dortigen Universität Betriebswirtschaft. Er war im Streitjahr 25 Jahre alt und unverheiratet. Er beantragte, die ihm durch das Studium entstandenen Aufwendungen für Universitätsgebühren, Bücher, Fahrtkosten und Mehrverpflegung wegen langer Abwesenheit von der Wohnung als erhöhte Werbungskosten auf der Lohnsteuerkarte 1956 einzutragen. Er wolle seine Kenntnisse vertiefen, Großbetriebsprüfer werden und in die höhere Beamtenlaufbahn aufsteigen; andererseits führte er aus, daß in der Finanzverwaltung für den höheren Dienst ein Studium nicht unbedingt erforderlich sei.

Das Finanzamt lehnte den Antrag mit der Begründung ab, es handle sich nicht um Kosten der Weiterbildung im ausgeübten Beruf, sondern um Ausbildungskosten und somit um Kosten der Lebensführung.

Die Sprungberufung blieb ohne Erfolg. Das Finanzgericht führte aus, das betriebswirtschaftliche Studium gewährleiste weder den übergang in den höheren Dienst noch sei es die übliche oder erforderliche Voraussetzung für die Tätigkeit als Betriebsprüfer oder Großbetriebsprüfer. Aus der Nichtgenehmigung des Studiums durch die vorgesetzte Dienststelle ergebe sich ebenfalls, daß Aufwendungen hierfür keine Fortbildungskosten seien.

Hiergegen richtet sich die Rb., die vom Finanzgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Streitsache zugelassen ist.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. ist begründet und führt wegen Rechtsirrtums zur Aufhebung der Vorentscheidung.

Es geht um den Unterschied zwischen Ausbildungs- und Fortbildungskosten (vgl. Urteil des Reichsfinanzhofs IV A 20/36 vom 24. Juni 1937, RStBl 1937 S. 1089). Zu den nicht als Werbungskosten abzugsfähigen Ausbildungskosten gehören Aufwendungen, die ein im Berufsleben stehender Steuerpflichtiger auf sich nimmt, um sich erstmals für einen bestimmten Beruf auszubilden oder um zu einer anderen Berufsart überzuwechseln und sich dadurch in seiner Lebensstellung zu verbessern. Abzugsfähige Fortbildungskosten dagegen sind Aufwendungen, die ein Steuerpflichtiger macht, um ohne Wechsel der Berufs- oder Erwerbsart im ausgeübten Beruf besser vorwärtszukommen. Die Abgrenzung ist schwierig. In dem Urteil des Bundesfinanzhofs VI 7/56 U vom 20. September 1957 (BStBl 1957 III S. 424, Slg. Bd. 65 S. 498) ist ausgeführt, die Abzugsfähigkeit von Studienkosten sei auch bei Vorhandensein einer einschlägigen Tätigkeit grundsätzlich abzulehnen. Andererseits darf aber auch im allgemeinen Interesse an der Förderung beruflichen Strebens der Begriff Berufswechsel, der die Werbungskosten ausschließt, nicht zu weit ausgelegt werden. Der Bf. hat seine Berufsausbildung als gehobener Beamter mit der Ernennung zum Steuerinspektor abgeschlossen. Das betriebswirtschaftliche Studium dient auch einer Vertiefung seiner Kenntnisse als Steuerinspektor, als Betriebsprüfer oder als Großbetriebsprüfer. Dieses Studium ist also dem ausgeübten Berufe nicht wesensfremd und hängt objektiv mit der ausgeübten Tätigkeit zusammen. Dem steht nicht entgegen, daß das Studium unter Umständen auch einen späteren Aufstieg in den höheren Dienst erleichtert und daß die Mehrzahl der als Steuerinspektoren tätigen Beamten solche Ausgaben nicht haben. Wenn der Bf. Ausgaben, die ihrer Art nach als Werbungskosten anerkannt werden können, macht, so müssen sie grundsätzlich steuerlich berücksichtigt werden.

Die Aufwendungen des Bf. für das Studium sind daher dem Grunde nach Werbungskosten. Die Höhe bedarf der Nachprüfung durch das Finanzamt, an das der Rechtsstreit zurückverwiesen wird. Hierbei hat es zu beachten, daß Werbungskosten nur im Jahre der Verausgabung steuerlich berücksichtigt werden können. Weiterhin sind die Aufwendungen für Mehrverpflegung keine Fortbildungskosten. Pauschsätze für Benutzung des Kraftwagens entfallen, da es sich bei den Fahrten zur Universität nicht um Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte handelt; Unkosten für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel können aber als Werbungskosten abgesetzt werden (Urteil des Bundesfinanzhofs IV 463/53 U vom 3. März 1955, BStBl 1955 III S. 104, Slg. Bd. 60 S. 268).

 

Fundstellen

Haufe-Index 409551

BStBl III 1960, 53

BFHE 1960, 143

BFHE 70, 143

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