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BFH Urteil vom 24.07.1973 - VIII R 31/68

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Leitsatz (amtlich)

Wenn die Revision gegen ein Teilurteil (§ 98 FGO) ohne Erfolg geblieben ist, muß der BFH die Kosten des Revisionsverfahrens dem erfolglosen Revisionskläger nach § 135 Abs. 2 FGO auferlegen.

 

Normenkette

FGO § 135 Abs. 2

 

Tatbestand

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betreibt den Einzelhandel mit Uhren und Schmuckwaren.

Bei einer Betriebsprüfung, die die Veranlagungszeiträume 1959 bis 1962 umfaßte, stellte der Prüfer fest, daß Einzahlungen auf private Bankkonten in Höhe von etwa 60 000 DM nicht aus gebuchten Entnahmen geleistet sein konnten. Wegen des für den Zeitraum vom 1. Januar 1959 bis zum 31. Dezember 1961 errechneten ungeklärten Vermögenszuwachses von 59 443 DM und wegen der Schwankungen bei den Rohgewinnaufschlägen schätzte der Prüfer den Gewinnen und Umsätzen der Kalenderjahre 1959 bis 1962 jeweils 24 000 DM hinzu.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (FA) übernahm die Feststellungen des Prüfers und berichtigte für die Jahre 1959 bis 1962 die Einkommensteuer- und Umsatzsteuerbescheide entsprechend. Der Einspruch dagegen blieb erfolglos.

Die Klage hatte teilweise Erfolg. Da die Streitsache nur hinsichtlich der Veranlagungszeiträume 1959 bis 1961 entscheidungsreif gewesen war, erkannte das FG gemäß § 98 FGO durch Teilurteil, wobei es die Entscheidung über die Kosten dem Schlußurteil vorbehielt.

 

Entscheidungsgründe

1. Die Revision ist nicht begründet.

...

2....

Das FG konnte rechtlich zulässig die Entscheidung über die Kosten des durch Teilurteil entschiedenen Rechtstreits dem Schlußurteil vorbehalten. Denn bei Erlaß dieser Entscheidung stand noch nicht endgültig fest, in welchem Umfang der Kläger oder das FA letztlich unterliegen wird (vgl. Urteil des BGH vom 25. November 1959 V ZR 82/58, Neue Juristische Wochenschrift 1960 S. 484; Ziemer-Birkholz, Finanzgerichtsordnung, § 98 Anm. 12; v. Wallis-List in Hübschmann-Hepp-Spitaler, Kommentar zur Reichsabgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, § 98 FGO Anm. 2; Klinger, Verwaltungsgerichtsordnung, § 110 Anm. C 5; Redeker-v. Oertzen, Verwaltungsgerichtsordnung, § 110 Anm. 3; Eyermann-Fröhler, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, § 110 Anm. 2; Baumbach-Lauterbach, Zivilprozeßordnung, § 91 Anm. 2 A; Wieczorek, Zivilprozeßordnung und Nebengsetze, § 301 ZPO Anm. C 1 b).

Eine solche Ungewißheit besteht nicht, wenn die Revision gegen das Teilurteil ohne Erfolg geblieben ist. Es steht dann endgültig fest, daß der erfolglose Rechtsmittelkläger die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen hat (§ 135 Abs. 2 FGO). Denn das BFH-Urteil ist in einem solchen Falle von dem Ausgang des Rechtsstreits über den noch nicht entschiedenen Anspruchsteil unabhängig. Sein Streitwert richtet sich nur nach dem Wert des durch das Teilurteil entschiedenen Anspruchs (vgl. Urteil des BVerwG vom 7. Juli 1970 VII C 18.68, BVerwGE 36, 16). Diese Selbständigkeit des die Revision zurückweisenden Urteils des BFH erfordert den Ausspruch der Kostenfolge des § 135 Abs. 2 FGO (vgl. BVerwG-Urteil VII C 18.68; für den Fall einer Rechtsmittelentscheidung gegen ein Grundurteil BGH-Urteil vom 29. Mai 1956 VI ZR 205/55, BGHZ 20, 396; für den Fall der Revisionsentscheidung gegen ein Zwischenurteil BFH-Urteil vom 21. März 1968 II 109/64, BFHE 92, 517, BStBl II 1968, 619).

Der Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung, der auch im Steuerprozeß gilt (vgl. BFH-Beschluß vom 14. Juni 1972 I B 16/72, BFHE 106, 19, BStBl II 1972, 707), steht dem nicht entgegen. Er erfährt nämlich durch § 135 Abs. 2 FGO eine gesetzliche Ausnahme. Die Kostenentscheidung richtet sich im Falle einer erfolglosen Revision nicht nach dem endgültigen Obsiegen und Unterliegen. Es kommt vielmehr zur Kostentrennung (vgl. Tipke-Kruse, Reichsabgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, Kommentar, § 135 FGO Anm. 3, und zum sinngleichen § 97 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung Stein-Jonas-Pohle, Kommentar zur Zivilprozeßordnung, 19. Aufl., § 97 Anm. I 1; Baumbach-Lauterbach, a. a. O., § 97 Anm. 1 C a). Das bedeutet, daß die Kosten des Revisionsverfahrens in jedem Falle der erfolglose Rechtsmittelkläger zu tragen hat, während sich die Belastung mit den Kosten des Klageverfahrens nach der Kostenentscheidung des FG richtet.

 

Fundstellen

Haufe-Index 70593

BStBl II 1973, 823

BFHE 1974, 111

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