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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 98 Teilurteil

Dr. Martin Mönninghoff
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Rz. 1

§ 98 FGO soll das Verfahren vereinfachen und beschleunigen. Der Prozess kann durch Teilurteil zu einzelnen abtrennbaren und entscheidungsreifen Teilen des Streitgegenstands entlastet werden. Das ermöglicht es bei umfänglichen und zeitaufwendigen Verfahren, den Beteiligten wenigstens zu einzelnen Teilen schnell eine endgültige Entscheidung zukommen zu lassen.

 

Rz. 2

Teilurteile sind Endurteile, die vor dem Schlussurteil ergehen.[1] Ein gleichzeitiges Teilendurteil und Teilzwischenurteil dient nicht der Vereinfachung und Entlastung des Verfahrens, insbesondere im Hinblick auf die Kostenentscheidungen, was bei der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen ist.[2] Durch Teilurteile wird über einen Teil des Prozessstoffs endgültig entschieden. Hinsichtlich Verfahren, Rechtskraft und Rechtsmittel weisen sie keine Besonderheiten auf. Die Revisionszulassung kann auf einen Teil beschränkt werden.[3] Teilurteile setzen einen teilbaren Streitgegenstand voraus, damit das das Verfahren insgesamt abschließende Schlussurteil nicht in Widerspruch zum Teilurteil treten kann.[4] Denn Teilurteil und Schlussurteil sind jeweils selbständig anfechtbar.[5] Ist ein Teilurteil angefochten worden, ein Schlussurteil hingegen rechtskräftig geworden, darf der BFH, um einander widersprechende Entscheidungen zu vermeiden, die Frage der Teilbarkeit nach dem rechtskräftigen Schlussurteil nicht mehr prüfen. Das FG hat dann bindend den Rechtsstreit in zwei selbständige Verfahren getrennt. Nur der noch nicht rechtskräftig gewordene Teil ist in diesem Fall Gegenstand des Revisionsverfahrens.[6] Obwohl dies nicht dem Sinn und Zweck des § 98 FGO entspricht, kann es sinnvoll erscheinen, das Ruhen des Verfahrens über den anhängig gebliebenen Teil gem. § 155 FGO i. V. m. § 251 ZPO anzuordnen. Eine Aussetzung gem. § 74 FGO kommt nicht in Betracht.[7] Das Teilurteil muss nicht als solches bezeichnet werden. Es genügt, wenn z. B. aus dem Betreff erkennbar ist, dass das Gericht nur über einen Teil des Antrags entscheiden und den Rest später erledigen wollte.[8] Das dann erforderliche weitere Teilurteil ist von dem Ergänzungsurteil nach § 109 FGO zu unterscheiden.[9]

 

Rz. 3

Voraussetzung ist, dass im anhängigen Verfahren entweder mehrere einzelne Streitgegenstände zusammen verfolgt werden[10] oder dass ein teilbarer Streitgegenstand zur Entscheidung gestellt wird. Dies ist der Fall z. B. bei verschiedenen voneinander unabhängigen Feststellungen, Qualifizierungen oder Zuordnungen von Einkünften in einem Feststellungsbescheid[11], bei Klagen gegen mehrere Bescheide (verschiedene Steuerarten, verschiedene Jahre)[12], bei Duldungsbescheiden[13], bei Haftungsbescheiden[14] oder bei Pfändungsverfügungen.[15] Des Weiteren muss sich das Urteil mit einem abgeschlossenen Teil des Streitgegenstands befassen, der mit der Entscheidung durch das Gericht endgültig erledigt werden kann. Z. B. kann ein Teilurteil über einen Hauptantrag erlassen werden, wenn sich Haupt- und Hilfsantrag ausschließen.[16] Eine Entscheidung über unselbständige Besteuerungsgrundlagen lässt § 98 FGO hingegen nicht zu.[17] Zum Streitgegenstandsbegriff gilt bei Teilurteilen nichts Besonderes.[18] Entscheidet das Gericht, weil es den Klageantrag unrichtig auslegt, nicht über das gesamte Begehren des Klägers, handelt es sich nicht um ein Teilurteil, das durch ein weiteres Endurteil ergänzt werden könnte, sondern um ein fehlerhaftes (Voll-)Endurteil, das nur mit der Revision gerügt werden kann.[19] Dieses ist von dem Ergänzungsurteil i. S. d. § 109 FGO zu unterscheiden. Sofern dem FG die Trennung eines Verfahrens misslingt, ist die Entscheidung zu dem vermeintlich abgetrennten Verfahren als verfahrensfehlerhaft anzusehen, während die Entscheidung zu dem verbliebenen Teil ein unerkanntes Teilurteil darstellt.[20]

 

Rz. 4

Es liegt im Ermessen des Gerichts, ob es ein Teilurteil erlässt oder nicht. Es kann stattdessen auch einzelne Streitgegenstände oder selbständige Teile nach § 73 Abs. 1 S. 2 FGO zur gesonderten Verhandlung und Entscheidung trennen. Die Voraussetzungen dafür sind die gleichen.[21] Nach beiden Verfahren entstehen getrennte Streitwerte mit der sich aus der degressiven Gebührenstaffel ergebenden Kostenfolge. Das sollte bei der Ermessensentscheidung, ob ein Teilurteil erlassen werden soll, beachtet werden. Ein Teilurteil ist nicht sachdienlich, wenn der Rechtsstreit insgesamt zur Entscheidung reif ist.[22] Beim Teilurteil ist i. d. R., anders als beim abgetrennten Verfahren, die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten.[23] Beiladungsfragen entstehen nicht, da ein einheitliches Verfahren erhalten bleibt.[24] Auch wenn bei subjektiver Klagehäufung durch Teilurteil nur über den Teil entschieden wird, der einem einzelnen Kläger zugeordnet werden kann, bleiben die übrigen, anders als bei der Trennung nach § 73 Abs. 1 FGO, Beteiligte des Verfahrens. Ohne Trennung kommt ein Teilurteil z. B. nicht in Betracht, wenn Kläger das gleiche Klageziel haben und verfahrensrechtlich im Einklang hande...

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