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BFH Urteil vom 24.04.1961 - VI 246/60 U

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Unter Einkünften im Sinne des § 46 Abs. 3 EStG 1958 sind auch bei einer Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Ziff. 3 EStG 1958 alle Einkünfte des Arbeitnehmers, von denen der Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht vorgenommen worden ist, zu verstehen, nicht etwa nur andere Einkünfte als diejenigen, die die Veranlagung ausgelöst haben.

 

Normenkette

EStG § 46 Abs. 2 Ziff. 3, § 46/2/4

 

Tatbestand

Strittig ist, in welcher Höhe bei der Veranlagung des Bg., der Arbeitnehmer ist, die Einkünfte zu berücksichtigen sind, die nicht dem Steuerabzug unterlegen haben. Neben seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 14.428 DM hat der Bg. in dem Veranlagungszeitraum 1958 aus Vermietung und Verpachtung auf Grund der Inanspruchnahme des § 7 b EStG einen Verlust von 530 DM und aus selbständiger Arbeit (Nachhilfeunterricht) einen Gewinn von 240 DM gehabt. Weil auf seiner Lohnsteuerkarte für das Jahr 1958 auf seinen Antrag ein Freibetrag zur Berücksichtigung des voraussichtlichen Verlustes aus Vermietung und Verpachtung eingetragen worden war, wurde er nach § 46 Abs. 2 Ziff. 3 EStG 1958 von Amts wegen veranlagt. Hierbei berücksichtigte das Finanzamt den Verlust nur in Höhe von (530 - 240 =) 290 DM, während der Bg. der Meinung war, daß die 240 DM Einkünfte aus selbständiger Arbeit außer Ansatz bleiben müßten, der Verlust aus Vermietung und Verpachtung also in voller Höhe zu berücksichtigen sei. Das Finanzgericht gab dem Bg. recht.

 

Entscheidungsgründe

Die wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles zugelassene Rb. des Vorstehers des Finanzamts muß zur Aufhebung der Vorentscheidung führen.

Nach der Auffassung des Finanzgerichts ist zwar, wenn ein Arbeitnehmer nach § 46 Abs. 2 Ziff. 5 Buchst. b EStG 1958 zwecks Berücksichtigung von Verlusten aus einer anderen Einkunftsart als der aus nichtselbständiger Arbeit seine Veranlagung beantragt hat, die Veranlagung in der Weise durchzuführen, wie sie dem hier vom Finanzamt vertretenen Standpunkt entspricht. Wird aber die Veranlagung wie im Streitfall nach § 46 Abs. 2 Ziff. 3 EStG 1958 von Amts wegen durchgeführt, so ergibt sich aus der Regelung des § 46 Abs. 3 EStG 1958, nach der in diesem Fall vom Einkommen ein Betrag in Höhe der nicht dem Steuerabzug unterworfenen und die Freigrenze von 800 DM nicht übersteigenden Einkünfte abzuziehen ist, nach der Auffassung des Finanzgerichts die Folge, daß die Einkünfte des Bg. aus selbständiger Arbeit in Höhe von 240 DM außer Ansatz bleiben, der Verlust aus Vermietung und Verpachtung, also in voller Höhe zu berücksichtigen ist. Durch diese Regelung soll vermieden werden - so führt das Urteil des Finanzgerichts aus -, daß dem Arbeitnehmer der Vorteil verlorengeht, der ihm bei der Erfassung durch die Lohnsteuer dadurch erwachsen ist, daß bei der Eintragung des Freibetrags nur der Verlust aus Vermietung und Verpachtung, nicht aber auch die anderen etwa noch gegebenen, nicht dem Lohnsteuerabzug unterworfenen Einkünfte zu berücksichtigen sind.

Der Auffassung des Finanzgerichts kann nicht beigetreten werden. Das Finanzgericht übersieht, wie der Vorsteher des Finanzamts zutreffend hervorhebt, daß in § 46 Abs. 3 EStG 1958 - abgesehen von der Einschränkung des Unterworfenseins unter den Lohnsteuerabzug - von Einkünften schlechthin die Rede ist und nicht etwa nur von anderen Einkünften als den die Veranlagungsfolge des § 46 Abs. 2 Ziff. 3 EStG 1958 auslösenden Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Der Begriff "Einkünfte" umfaßt, wie der Vorsteher des Finanzamts unter Hinweis auf das Gutachten des Bundesfinanzhofs I D 4/50 S vom 25. Januar 1951 (BStBl 1951 III S. 68, Slg. Bd. 55 S. 182) ebenfalls zutreffend betont, der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 2 EStG entsprechend nicht bloß die positiven, sondern auch die negativen Einkünfte, insbesondere wie im Streitfall auch den Verlust aus Vermietung und Verpachtung (vgl. auch das Urteil des Bundesfinanzhofs VI 25/56 U vom 29. März 1957, BStBl 1957 III S. 161, Slg. Bd. 64 S. 428).

Es kann auch aus der Verbindung von § 46 Abs. 3 mit § 46 Abs. 2 Ziff. 3 EStG 1958 nicht entnommen werden, daß gerade für diesen einen Fall der Ziff. 3 der die Veranlagung auslösende Verlust aus Vermietung und Verpachtung bei der Ermittlung des nach Abs. 3 abzusetzenden Betrags außer Ansatz bleiben sollte. Die Regelung des § 46 Abs. 3 EStG 1958 will dem Arbeitnehmer die Vergünstigung erhalten, die ihm nach § 46 Abs. 2 Ziff. 1 EStG 1958 gewährt wird. Diese Vergünstigung besteht darin, daß Einkünfte, von denen der Lohnsteuerabzug nicht vorgenommen worden ist und die insgesamt den Betrag von 800 DM nicht übersteigen, nicht zu einer Veranlagung führen, einkommensteuerlich also nicht erfaßt werden. Daß hier der Begriff "Einkünfte" nur in dem oben erwähnten Sinne zu verstehen ist, kann nicht zweifelhaft sein. Der Betrag von 800 DM ist also z. B. nicht überschritten, wenn ein Arbeitnehmer Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 1.200 DM und einen Verlust aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 600 DM gehabt hat. Die Regelung des § 46 Abs. 3 EStG 1958, die diese Vergünstigung wie gesagt in den von ihr erwähnten Fällen regelt, kann nicht anders ausgelegt werden, als die Ausgangsvorschrift selbst.

Wenn das Finanzgericht meint, daß die Regelung des § 46 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Ziff. 3 EStG 1958 dem Arbeitnehmer den durch die Eintragung des Freibetrags für den Lohnsteuerabzug gewährten Vorteil nicht nehmen wolle, so ist demgegenüber festzustellen, daß keinerlei Anlaß für die Annahme besteht, daß hier einer ganz bestimmten Gruppe von Arbeitnehmern - den Arbeitnehmern nämlich, die wegen eines Verlustes nach § 7 b EStG die Eintragung eines Freibetrags veranlaßt haben - ein besonderer Vorteil gegenüber den übrigen Arbeitnehmern hätte eingeräumt werden sollen. Wenn § 40 Abs. 1 Ziff. 5 EStG 1958 in Abweichung vom System des Lohnsteuerabzugs einem Arbeitnehmer die Möglichkeit gibt, den ihm nach § 7 EStG wahrscheinlich entstehenden Verlust durch Eintragung eines Freibetrags in die Lohnsteuerkarte berücksichtigen zu lassen, so ist der Sinn dieser Regelung allein darin zu suchen, den Arbeitnehmer von der Entrichtung einer Lohnsteuer zu bewahren, die er, wenn er nach Ablauf des Jahres veranlagt würde, wieder erstattet erhalten müßte.

Das angefochtene Urteil war danach aufzuheben. Die Sache ist spruchreif. Die Rb. war als unbegründet zurückzuweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 410070

BStBl III 1961, 310

BFHE 1962, 113

BFHE 73, 113

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