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BFH Urteil vom 23.09.1983 - III R 177/81

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Leitsatz (amtlich)

Für die Frage, ob ein verarbeitendes Gewerbe vorliegt und die erhöhte Zulage von 25 % zu gewähren ist, ist auf den Berliner Gesamtbetrieb und nicht auf die Verhältnisse der einzelnen Betriebsstätte abzustellen.

 

Normenkette

BerlinFG § 19 Abs. 1 S. 4

 

Verfahrensgang

FG Berlin

 

Tatbestand

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) betreibt in Berlin (West) den Lebensmitteleinzelhandel in mehreren Filialen. Die zentrale Fleischerei befindet sich in einer selbständigen Betriebsstätte. Für diese Betriebsstätte erwarb die Klägerin im Wirtschaftsjahr 1977/78 Wirtschaftsgüter, für die sie die erhöhte Investitionszulage von 25 % beantragte (§ 19 Abs. 1 Satz 4 des Berlinförderungsgesetzes -- BerlinFG --). Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -- FA --) gewährte der Klägerin nur die Grundzulage von 10 %. Die erhöhte Zulage lehnte das FA mit der Begründung ab, daß es für die Frage, ob ein Betrieb (eine Betriebsstätte) dem verarbeitenden Gewerbe angehöre, auf den Gesamtbetrieb und nicht auf die Verhältnisse der einzelnen Betriebsstätte ankomme.

Das Finanzgericht (FG) stellte dagegen in seiner in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1982, 230 abgedruckten Entscheidung auf die einzelne Betriebsstätte ab und gewährte die erhöhte Zulage.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des FA führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage.

1....

2. Der Klägerin steht die erhöhte Investitionszulage nach § 19 Abs. 1 Satz 4 BerlinFG nur zu, wenn sie in ihrem Berliner Betrieb (ihrer Betriebsstätte) das verarbeitende Gewerbe ausübt. Die Verfahrensbeteiligten streiten um die Auslegung der in dieser Vorschrift verwandten Begriffe "Betrieb" und "Betriebsstätte". Ist auf den Gesamtbetrieb abzustellen, so hat die Klägerin keinen Anspruch auf die erhöhte Zulage; denn ihr Gesamtbetrieb gehört nicht dem verarbeitenden Gewerbe an. Kommt es dagegen auf die Verhältnisse der einzelnen Betriebsstätte an (hier der Fleischerei), so steht ihr die erhöhte Zulage zu.

Bei der Auslegung der Begriffe "Betrieb" und "Betriebsstätte" in § 19 Abs. 1 Satz 4 BerlinFG kann nicht isoliert auf diese Vorschrift abgestellt werden. Es muß vielmehr auf den Grundtatbestand in § 19 Abs. 1 Satz 1 BerlinFG zurückgegriffen werden, der ebenfalls die Begriffe "Betrieb" und "Betriebsstätte" in der gleichen Weise gebraucht. Denn § 19 Abs. 1 Satz 4 BerlinFG besitzt keinen in sich abgeschlossenen Regelungsinhalt. Er baut vielmehr für die Zwecke der erhöhten Zulage auf dem Grundtatbestand des § 19 Abs. 1 Satz 1 BerlinFG auf.

3. Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 BerlinFG können Steuerpflichtige, die in Berlin (West) einen Betrieb (eine Betriebsstätte) haben, für bestimmte Investitionen eine Investitionszulage (Grundzulage) erhalten. Dabei steht nach dem Gesetzeswortlaut der "Betrieb" im Vordergrund, die "Betriebsstätte" wird erst in zweiter Linie und in Klammer erwähnt. Das spricht dafür, daß es zunächst darauf ankommt, ob der Steuerpflichtige in Berlin (West) einen Betrieb hat. Erst wenn dies nicht der Fall ist, ist auf die Betriebsstätte abzustellen. Mit der zusätzlichen Erwähnung der Betriebsstätte in der Klammer sollen Steuerpflichtige in die Berlinvergünstigung miteinbezogen werden, die in Berlin (West) zwar eine Betriebsstätte unterhalten, ihren Betrieb selbst aber außerhalb Berlins haben und die somit ohne die besondere Erwähnung der Betriebsstätte von der Zulage ausgeschlossen wären (ebenso Sönksen/Söffing, Berlinförderungsgesetz, § 19 Anm. 27).

Eine andere Auslegung ließe sich rechtfertigen, wenn man annehmen würde, durch den Klammerzusatz sollte der Begriff "Betrieb" inhaltlich im Sinne von "Betriebsstätte" verdeutlicht und näher bestimmt (definiert) werden. Aber diese Annahme scheitert bereits daran, daß der Gesetzgeber in § 19 BerlinFG die Begriffe "Betrieb" und (in Klammer) "Betriebsstätte" mehrmals gebraucht und man nicht annehmen kann, daß der Gesetzgeber in ein und derselben Vorschrift einen Begriff (hier: Betrieb) gleich mehrmals definieren will. Außer in § 19 Abs. 1 Sätze 1 und 4 BerlinFG werden die Begriffe "Betrieb" und "Betriebsstätte", letzterer jeweils in Klammer, noch in § 19 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 6 Sätze 2 und 4 BerlinFG gebraucht.

Der Klammerzusatz "Betriebsstätte" kann auch nicht als Alternative zum Betrieb verstanden werden. Eine Auslegung, wonach zwischen Betrieb und Betriebsstätte ein "oder" zu setzen sei, müßte daran scheitern, daß bei dieser Auffassung die Erwähnung des Betriebs überflüssig wäre; denn der Betriebsstättenbegriff enthält die geringeren tatbestandlichen Voraussetzungen. Bei einer Gesetzesfassung, die ausschließlich auf die Betriebsstätte abstellt, könnten deshalb Steuerpflichtige die Berlinzulage auch dann bekommen, wenn sie in Berlin nicht nur eine Betriebsstätte, sondern ihren Betrieb haben.

Durch die hier gewonnene Auslegung wird auch verhindert, daß Steuerpflichtige mit einem Betrieb in Berlin (West) unterschiedlich behandelt werden, je nachdem, ob sie ihr Unternehmen in einem einzigen Betrieb betreiben, oder ob sie zwei Betriebsstätten unterhalten und sich dabei in der einen Betriebsstätte auf den Handel beschränken und in der anderen Betriebsstätte eine verarbeitende Tätigkeit ausüben. Allerdings können bei dieser Auslegung Betriebe, die ihren Sitz außerhalb Berlins haben und die in Berlin nur eine Betriebsstätte unterhalten, gegenüber Berliner Betrieben im Vorteil sein. Dem Senat kam es bei der Auslegung darauf an zu verhüten, daß sich seine Entscheidung bei in Berlin selbst ansässigen Betrieben wettbewerbsverzerrend auswirkt.

4. Das FG stellt bei seiner Entscheidung ausschließlich auf den mit der Einführung der erhöhten Investitionszulage verfolgten Sinn und Zweck ab, nämlich das verarbeitende Gewerbe in Berlin bevorzugt zu begünstigen. In dieser allgemeinen Form ist aber die Regelungsabsicht des Gesetzgebers im Gesetz nicht zum Ausdruck gekommen; denn auch in § 19 Abs. 1 Satz 4 BerlinFG stellt das Gesetz in erster Linie auf den Betrieb und erst anschließend und in Klammer auf die Betriebsstätte ab. Da das FG von einer anderen Rechtsauffassung ausgegangen ist, war seine Entscheidung aufzuheben. Die Sache ist spruchreif. Die Klage war abzuweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 74769

BStBl II 1983, 778

BFHE 1984, 333

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