Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 23.03.2001 - VI R 189/97 (NV)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Entscheidungsstichwort (Thema)

Berufliche Veranlassung eines Umzugs bei einer Fahrzeitverkürzung von mindestens einer Stunde

Leitsatz (NV)

  1. Ein Umzug ist grundsätzlich als beruflich veranlasst anzusehen, wenn sich die arbeitstägliche Fahrzeit zwischen Wohnung und Arbeitsstätte um mindestens eine Stunde verringert. Private Motive für den Umzug sind dann auch insoweit unbeachtlich, als sie nicht nur die Auswahl der Wohnung betreffen, sondern den Umzug als solchen (Präzisierung der bisherigen Rechtsprechung).
  2. Eine Verlängerung der Fahrzeit eines zusammen veranlagten Arbeitnehmers ist jedenfalls dann unbeachtlich, wenn bereits zum Zeitpunkt des Umzugs feststeht, dass in näherer Zukunft die Berufstätigkeit nicht mehr ausgeübt wird.

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 12 Nr. 1 S. 2

Verfahrensgang

FG München (EFG 1998, 360)

Tatbestand

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) heirateten im September des Streitjahres 1994 und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie erzielten beide Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit. Anfang November 1994 zogen sie von ihrer bisherigen Wohnung in M (60 qm, zwei Zimmer, monatlicher Mietzins 530 DM) in eine Doppelhaushälfte in M (anderer Stadtteil) um (85 qm, drei Zimmer, monatlicher Mietzins ohne Nebenkosten 1 500 DM).

Bereits im September 1994 hatte der Arbeitgeber des Klägers seinen Betrieb von L nach G verlegt. Dadurch hatte sich die einfache Fahrtstrecke des Klägers zu seiner Arbeitsstätte vorübergehend von 26 km auf 30 km verlängert. Durch den Umzug verkürzte sich diese Strecke jedoch auf 17 km. Die Fahrtstrecke der Klägerin vergrößerte sich allerdings erheblich. Die Klägerin befand sich jedoch bereits ab Anfang November 1994 wegen der Ende Dezember geborenen Tochter im Mutterschaftsurlaub; danach nahm sie einen dreijährigen Erziehungsurlaub.

In ihrer Einkommensteuer-Erklärung für 1994 machten die Kläger Umzugskosten in Höhe von 6 183 DM als Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nicht selbständiger Arbeit geltend. Zur Begründung führten sie an, die tägliche Fahrzeit des Klägers zur jeweiligen Arbeitsstätte habe sich erheblich verkürzt. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt ―FA―) berücksichtigte die geltend gemachten Umzugskosten nicht.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1998, 360 veröffentlichten Gründen ab. Es könne offen bleiben, ob eine erhebliche Verkürzung der arbeitstäglichen Fahrzeit vorliege, da der Umzug jedenfalls auch privat mitveranlasst sei. Die Kläger seien wegen des Familienzuwachses in eine größere Wohnung gezogen.

Mit ihrer Revision rügen die Kläger Verletzung materiellen Rechts. Der Umzug sei durch den Beruf des Klägers veranlasst, da bei ihm eine tägliche Fahrzeitersparnis von mehr als einer Stunde eingetreten sei. Private Motive für die Auswahl der Wohnung stünden deshalb nicht entgegen. Die Kläger hätten die neue Wohnung nur angemietet; nicht einmal die im Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22. November 1991 VI R 77/89 (BFHE 166, 534, BStBl II 1992, 494) für unerheblich erachtete private Mitveranlassung liege vor. Wegen der Verlängerung der Fahrtstrecke der Klägerin um 10 Minuten ―sie benutze nunmehr ein eigenes Kfz― sei der Umzug bei ihr nicht beruflich veranlasst. Die Umzugskosten seien im Schätzungswege auf beide Ehegatten gleichmäßig zu verteilen.

Die Kläger beantragen, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils Umzugskosten des Klägers in Höhe von 3 092 DM als Werbungskosten anzuerkennen.

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Nach Ansicht des BFH (Urteil in BFHE 166, 534, BStBl II 1992, 494) seien lediglich die privaten Motive bei der Auswahl der Wohnung unerheblich, sofern im Übrigen feststehe, dass der Umzug als solcher beruflich veranlasst sei. Das FG habe zutreffend darauf abgestellt, dass der Familienzuwachs der Kläger eine Wohnungsvergrößerung erforderlich gemacht habe. Deshalb stehe das Aufteilungs- und Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) dem Abzug der Umzugsaufwendungen als Werbungskosten entgegen.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt ―im Umfang des Revisionsantrags― zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung ―FGO―). Die streitigen Aufwendungen können Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nicht selbständiger Arbeit sein. Insbesondere durfte das FG nicht offen lassen, ob beim Kläger arbeitstäglich eine erhebliche Fahrzeitverkürzung vorliegt.

1. Nach der Rechtsprechung des BFH sind Werbungskosten alle Aufwendungen, die durch den Beruf des Steuerpflichtigen veranlasst sind. Dazu können auch Umzugskosten gehören (zuletzt BFH-Urteil vom 24. Mai 2000 VI R 147/99, BFHE 191, 561, BStBl II 2000, 476, m.w.N.). Voraussetzung dafür ist, dass der Umzug nahezu ausschließlich beruflich veranlasst ist, private Gründe also eine allenfalls ganz untergeordnete Rolle spielen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 16. Oktober 1992 VI R 132/88, BFHE 170, 484, BStBl II 1993, 610; vom 28. April 1988 IV R 42/86, BFHE 153, 357, BStBl II 1988, 777).

Eine derartige berufliche Veranlassung hat der BFH z.B. anerkannt, wenn der Umzug aus Anlass eines Arbeitsplatzwechsels erfolgen musste oder wenn ―auch ohne berufliche Veränderung― durch den Umzug der erforderliche Zeitaufwand für den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte wesentlich vermindert worden ist. Als wesentliche Verkürzung der Wegezeit hat er dabei eine Ersparnis von mindestens einer Stunde täglich angesehen (vgl. BFH-Beschluss vom 11. September 1998 VI B 208/98, BFH/NV 1999, 178; Urteile vom 27. Juli 1995 VI R 17/95, BFHE 178, 345, BStBl II 1995, 728; in BFHE 170, 484, BStBl II 1993, 610). Die Tatsache, dass der Umzug innerhalb einer Großstadt erfolgt ist, steht der Qualifikation der Aufwendungen als Werbungskosten nicht entgegen (so bereits BFH-Urteil vom 15. Oktober 1976 VI R 162/74, BFHE 121, 27, BStBl II 1977, 117).

Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile in BFHE 170, 484, BStBl II 1993, 610; in BFHE 166, 534, BStBl II 1992, 494; Beschluss vom 19. Oktober 2000 VI B 280/99, BFH/NV 2001, 588) ist jedoch auf Motive des Steuerpflichtigen für den Umzug in eine bestimmte Wohnung (z.B. größere Mietwohnung oder Einfamilienhaus) dann nicht mehr abzustellen, wenn die berufliche Veranlassung des Umzugs nach objektiven Kriterien eindeutig feststeht. Dem ist die Verwaltung gefolgt (vgl. H 41 ―Berufliche Veranlassung― LStH 2001). Der Senat hält an dieser Rechtsprechung fest.

Das Abstellen auf eine Fahrzeitersparnis von mindestens einer Stunde zielt einerseits darauf ab, einen solchen Umzug zumindest ähnlich wie einen Umzug anlässlich eines Arbeitsplatzwechsels zu behandeln. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass eine in Aussicht stehende, mindestens einstündige Fahrzeitersparnis nach der Lebenserfahrung für viele Arbeitnehmer so bedeutsam ist, dass sie einen Umzug näher an den Arbeitsplatz ernsthaft in Erwägung ziehen (vgl. von Bornhaupt in Kirchhof/Söhn, Einkommensteuergesetz, § 9 Rdnr. B 601). Dem Gesichtspunkt der mindestens einstündigen Fahrzeitersparnis kann deshalb ein solches Gewicht beigemessen werden, dass private Motive ―wie hier insbesondere der größere Raumbedarf der Kläger wegen der Geburt des Kindes― im Rahmen des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG generell in den Hintergrund treten.

Zum anderen enthält das Erfordernis einer mindestens einstündigen Fahrzeitersparnis eine die Abwicklung von Massenverfahren erleichternde Typisierung. Der damit verbundene Zweck der Vereinfachung und Praktikabilität in der Rechtsanwendung wäre beeinträchtigt, wenn private Motive bei einem ansonsten typischerweise beruflich veranlassten Umzug wieder Bedeutung erlangten. Die Auffassung des Senats vermeidet überdies ein nicht gebotenes Eindringen in die Privatsphäre der Steuerpflichtigen.

2. Die Sache ist nicht entscheidungsreif. Sie wird deshalb an das FG zurückverwiesen, damit dieses Feststellungen zur arbeitstäglichen Fahrzeitersparnis des Klägers zu seiner Arbeitsstelle in G trifft. Wegen des zeitgleich mit dem Umzug angetretenen Mutterschaftsurlaubs (mit anschließendem Erziehungsurlaub) ist die spätere Verlängerung des Wegs zur Arbeitsstätte bei der Klägerin für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht erheblich.

Fundstellen

  • Haufe-Index 629815
  • BFH/NV 2001, 1380
  • Inf 2002, 125
  • EStB 2001, 405
  • EStB 2002, 43
  • SPA 2002, 6
  • AUR 2002, 119
  • AUR 2002, 199
  • STFA 2002, 26
  • stak 2002, 0

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Meistgelesene Beiträge
    • IFRS 09 - Finanzinstrumente / Transaktionskosten
      5
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4 Inhalte der einzelnen Posten des Umsatzkostenverfahrens
      2
    • IAS 07 - Kapitalflussrechnung / ZINSEN UND DIVIDENDEN
      2
    • IAS 38 - Immaterielle Vermögenswerte / Entwicklungsphase
      1
    • IFRS 09 - Finanzinstrumente / 4.3 EINGEBETTETE DERIVATE
      1
    • IFRS 15 - Erlöse aus Verträgen mit Kunden / Rückkaufvereinbarungen
      1
    • Aktuelle Empfehlungen der Redaktion
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Inhalte des Konzernanhangs (Abs. 1 Sätze 1 und 2)
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Verantwortlichkeit des Prüfers
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4.2.1 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
      0
    • Beteiligungen nach HGB, EStG und IFRS / 1.4 Abgrenzung zu Beteiligungen an "verbundenen Unternehmen"
      0
    • Beteiligungen nach HGB, EStG und IFRS / 7.3 Bewertung
      0
    • Einkommensteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2018 / Zu § 10b EStG
      0
    • Einkommensteuer-Richtlinien, Anhang zum amtlichen Handbu ... / Anhang 19 Kapitalvermögen (Abgeltungsteuer)
      0
    • Frotscher/Geurts, EStG § 17 Veräußerung von Anteilen an ... / 3.2.4.3 Nachträgliche Anschaffungskosten (S. 3)
      0
    • Frotscher/Geurts, EStG § 2 Umfang der Besteuerung, Begri ... / 3 Einkommensteuerobjekt und Bemessungsgrundlage
      0
    • Frotscher/Geurts, EStG § 20 Kapitalvermögen / 10.1.2.3 Einkünfte aus selbstständiger Arbeit i. S. d. § 18 EStG
      0
    • Frotscher/Geurts, EStG § 34c Steuerermäßigung bei auslän ... / 1.2 Systematische Stellung
      0
    • Frotscher/Geurts, EStG § 36 Entstehung und Tilgung der E ... / 10.2 Bei der Veranlagung erfasste Einkünfte
      0
    • Frotscher/Geurts, EStG § 43 Kapitalerträge mit Steuerabzug / 3.20.2 Steuerabzug vom Kapitalertrag
      0
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop

    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Haufe Shop: Haufe Finance Office Premium
    Haufe Finance Office Premium
    Bild: Haufe Online Redaktion

    Haufe Finance Office Premium liefert Ihnen rechtssicheres Fachwissen für ein effizientes Arbeiten im gesamten Finanz-& Rechnungswesen inkl. Controlling & Steuern.


    FG Köln 15 K 4557/99
    FG Köln 15 K 4557/99

      Entscheidungsstichwort (Thema) Berufliche Veranlassung gegenläufiger Fahrzeitänderungen von Ehegatten  Leitsatz (redaktionell) Umzugskosten sind als Werbungskosten des Steuerpflichtigen zu berücksichtigen, wenn sich die tägliche Fahrzeit um mehr als ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren