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BFH Urteil vom 22.07.1986 - VII R 191/83 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein ,,Mitverschulden" des FA bei Geschäftsführerhaftung

 

Leitsatz (NV)

Der wegen der Steuerrückstände einer Gesellschaft als Haftungsschuldner in Anspruch genommene Geschäftsführer kann dem FA grundsätzlich nicht entgegenhalten, es hätte den Steueranspruch durch Vollstreckungsmaßnahmen in das Vermögen der Gesellschaft beitreiben können.

 

Normenkette

AO 1977 §§ 191, 219

 

Tatbestand

Der Kläger war in den Jahren 1969 und 1970 Geschäftsführer der Komplementär GmbH einer GmbH & Co. KG (KG), über deren Vermögen im Januar 1971 das Konkursverfahren eröffnet worden ist. Die KG war im Januar 1978 mit Umsatzsteuer für 1969 und 1970 in Höhe von 86 959,93 DM rückständig. Wegen dieser Steuerschuld nahm das FA den Kläger als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH mit Haftungsbescheid vom 17. Januar 1978 in Form der Einspruchsentscheidung vom 1. Juli 1980 als Haftungsschuldner in Anspruch.

Das FG hat die Klage, mit der die Aufhebung des Haftungsbescheids vom Januar 1978 begehrt wurde, abgewiesen. Es hat ausgeführt, das Argument des Klägers, der Erlaß des Haftungsbescheids sei ermessensfehlerhaft, weil das FA in der Lage gewesen wäre, die Steuerrückstände mittels Vollstreckung aus im Wege einer Arrestanordnung auf Grundstücken der KG am 21., 22. und 23. Dezember 1970 eingetragenen Sicherungshypotheken beizutreiben, treffe nicht zu. Denn bei Einreichung des Antrags auf Eintragung der Sicherungshypotheken beim Grundbuchamt am 14. Dezember 1970 sei bereits der Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der KG gestellt gewesen, was in der Presse veröffentlicht worden sei. Den Beweis, der Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens sei ihm nicht bekannt gewesen, hätte das FA schwerlich erbringen können. Es sei deshalb zur Freigabe der im Wege des Arrests eingetragenen Sicherungshypotheken genötigt gewesen, da anderenfalls der Konkursverwalter in der Lage gewesen wäre, die Bestellung der Sicherungshypotheken erfolgreich anzufechten (§ 30 Ziff. 2 KO).

Mit der Revision verfolgt der Kläger das Klagebegehren weiter, hilfsweise beantragt er, die Sache unter Aufhebung der Vorentscheidung an das FG zurückzuverweisen.

Der Kläger rügt unrichtige Anwendung von § 30 Nr. 2 KO und § 101 AO. Hierzu wird ausgeführt: Das FA hätte den Kläger nicht als Haftungsschuldner in Anspruch nehmen dürfen, weil es in der Lage gewesen wäre, sich wegen der zugrunde liegenden Steuerforderungen aus den auf Grundstücken der KG im Dezember 1970 im Wege des Arrests eingetragenen Sicherungshypotheken zu befriedigen. Für die vom FA durch Abgabe von Löschungsbewilligungen bewirkte Freigabe dieser Sicherungshypotheken habe keine rechtliche Notwendigkeit oder Veranlassung bestanden. Denn das FA habe gemäß § 101 AO wegen der Steuerrückstände der KG gegen die letztere als den Steuerschuldner einen gesetzlichen Anspruch auf Sicherheitsleistung gehabt, weshalb die Bestellung der Sicherungshypotheken einer Anfechtung durch den Konkursverwalter nach § 30 Nr. 2 KO nicht zugänglich gewesen sei (Hinweis auf Jaeger, KO, 9. Aufl., Tz. 55 zu § 30). Das FA habe sich durch die - rechtlich nicht geboten gewesene - Freigabe der Sicherungshypotheken und den darin liegenden Verzicht auf deren Verwertung ohne zwingenden Grund der Möglichkeit begeben, die Umsatzsteuerrückstände von der KG beizutreiben.

Das FA ist der Revision entgegengetreten.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers ist unbegründet.

Wie dem Revisionsvorbringen bei sinngerechter Würdigung entnommen werden kann, will der Kläger im wesentlichen geltend machen, seine Inanspruchnahme als Haftungsschuldner verstoße gegen den Grundsatz des § 254 BGB oder denjenigen der Subsidiarität der Haftung (§ 219 AO 1977) oder schließlich gegen den der sachgerechten Ermessensausübung (§ 191 Abs. 1 i. V. m. § 5 AO 1977). Denn das FA wäre in der Lage gewesen, die Steuerforderungen gegen die KG aus der Verwertung der im Dezember 1970 auf deren Grundstücken eingetragenen Zwangshypotheken beizutreiben. Es hätte diese also nicht freigeben dürfen.

1. Zu dem Einwand des Klägers, dem FA falle wegen der Freigabe der Sicherungshypotheken ein Mitverschulden an den mißglückten Vollstreckungsversuchen bei der KG zur Last, das ihm gemäß § 254 BGB anzurechnen sei, ist darauf hinzuweisen, daß die Vorschrift des § 254 BGB bei der Inanspruchnahme eines Haftungsschuldners dem FA nicht entgegengehalten werden kann. Der Hinweis des Klägers auf das Urteil des BFH vom 11. August 1978 VI R 169/75 (BFHE 125, 508, BStBl II 1978, 683) geht fehl. In diesem - zur Lohnsteuerhaftung ergangenen - Urteil ist ausgeführt, daß die nicht ordnungsgemäße Wahrnehmung von Überwachungspflichten des FA (bei Abführung der Lohnsteuer) unter bestimmten Voraussetzungen bei der Ermessensausübung berücksichtigt werden könne, daß aber solche Voraussetzungen im Streitfall nicht gegeben seien. Von einer - auch nur eingeschränkten - Anwendbarkeit des § 254 BGB im Bereich der Haftung kann somit, auch nach dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe des genannten Urteils (vgl. insbesondere Ziff. 2, Abs. 3 a. E.), keine Rede sein. Der erkennende Senat schließt sich der in diesem Urteil vertretenen Auffassung an. Denn soweit ein Geschäftsführer - neben dem Steuerpflichtigen - als Haftungsschuldner in Anspruch genommen wird, hat dies seine Ursache ausschließlich in der schuldhaften Verletzung seiner steuerlichen Pflichten und den dadurch eingetretenen Steuerverkürzungen (§§ 103, 109 AO, Art. 97 § 11 EGAO 1977), nicht dagegen in einem Handeln oder Unterlassen des FA. Allenfalls unter dem Gesichtswinkel einer nicht sachgemäßen Ermessensausübung könnte die Inanspruchnahme eines Haftungsschuldners dann zu würdigen sein, wenn die fehlgeschlagene Beitreibung der Steuerforderung auf einer vorsätzlichen oder sonstigen besonders groben Pflichtverletzung des zuständigen FA beruht (Urteil des BFH vom 4. Juli 1979 II R 74/77, BFHE 129, 201, BStBl II 1980, 126). So liegt der Fall hier nicht (vgl. nachstehend unter Ziff. 3).

2. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Subsidiarität liegt nicht vor. Dieser Grundsatz besagt, daß ein Haftungsschuldner auf Zahlung nur in Anspruch genommen werden darf, soweit die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen des Steuerschuldners ohne Erfolg geblieben oder anzunehmen ist, daß die Vollstreckung aussichtslos sein würde (vgl. jetzt § 219 AO 1977). Das FA ist somit nicht gehalten, vor der Zahlungsinanspruchnahme auch die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen des Steuerschuldners - hier der KG - zu versuchen. Gerade um eine solche Vollstreckungsmaßnahme aber handelte es sich bei der vom FA im Wege des Arrests (Arrestanordnung vom 10. Dezember 1970) veranlaßten Eintragung von Sicherungshypotheken auf den Grundstücken der KG. Durch die Freigabe dieser Sicherungshypotheken mittels Abgabe von Löschungsbewilligungen ist somit der Grundsatz der Subsidiarität nicht tangiert.

3. Schließlich beinhaltet die Inanspruchnahme des Klägers auch keinen Ermessensmißbrauch im Hinblick auf die Freigabe der auf den Grundstücken der KG im Dezember 1970 für das FA eingetragenen Sicherungshypotheken. Das FA hat wegen Fehlens von Verfahrensrügen revisionsrechtlich verbindlich festgestellt (§ 118 Abs. 2 FGO), daß diese Sicherungshypotheken nach Erlaß der Arrestanordnung des FA vom 10. Dezember 1970 aufgrund des beim Grundbuchamt gestellten Antrags vom 14. Dezember 1970 eingetragen worden waren. Aus dieser Zeitfolge ergibt sich, daß bei Stellung des Grundbuchantrages (14. Dezember 1970) dem FA mindestens die Zahlungseinstellung der Steuerschuldnerin - der KG - bekannt gewesen ist, so daß die Bestellung der Sicherungshypotheken, gleichgültig, ob nach § 30 Ziff. 1 KO oder nach § 30 Ziff. 2 KO, der Anfechtung durch den Konkursverwalter unterlag. Auf ein Nichtbekanntsein der Zahlungseinstellung bei Stellung des Grundbucheintrages am 14. Dezember 1970 hätte das FA sich schon deshalb nicht berufen können, weil ein dahingehender Versuch durch die - vorangegangene - Arrestanordnung vom 10. Dezember 1970 eindeutig zu widerlegen gewesen wäre. Die Auffassung des Klägers, der Anfechtung nach § 30 Ziff. 2 KO hätte der gesetzliche Anspruch des FA auf Sicherheitsleistung nach § 101 AO entgegengestanden, trifft nicht zu. Denn die Sicherungshypotheken waren nicht im Verfolg eines solchen Anspruchs eingetragen worden, sondern aufgrund einer im Wege des Arrests vollzogenen Vollstreckungsmaßnahme des FA. Die Frage, ob der Anspruch auf Sicherheitsleistung nach § 101 AO (§ 221 AO 1977) generell der Konkursanfechtung entgegenstehen könnte, stellt sich nicht.

War aber - wie ausgeführt - das FA gehalten, die Sicherungshypotheken im Hinblick auf die Konkursanfechtung freizugeben, so liegt in der Inanspruchnahme des Klägers als Haftungsschuldner kein Ermessensfehlgebrauch. Damit erweist sich die Entscheidung des FG im Ergebnis als zutreffend, so daß die Revision zurückzuweisen war (§ 126 Abs. 2 FGO).

 

Fundstellen

Haufe-Index 414660

BFH/NV 1987, 140

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