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BFH Urteil vom 12.07.1979 - II R 56/75

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Leitsatz (amtlich)

1. Die allgemeinen Bewertungsvorschriften des Bewertungsgesetzes sind in Schleswig-Holstein auch nach dem Inkrafttreten des Finanzreformgesetzes vom 12. Mai 1969 (BGBl I, 359) auf die landesrechtlich geregelte Grunderwerbsteuer anzuwenden.

2. Die nach § 11 Abs. 2 Nr. 2 GrEStG Schleswig-Holstein zur Gegenleistung gehörenden Erbbauzinsen sind gem. § 13 Abs. 1 des BewG 1965 zu bewerten.

2. Zur Frage der Begrenzung des Jahreswertes der Erbbauzinsen durch § 16 Abs. 2 BewG 1965.

 

Normenkette

AOAnwG Schleswig-Holstein § 1 Abs. 1 Nr. 4; BewG 1965 §§ 9, 13 Abs. 1, § 16 Abs. 2

 

Tatbestand

Durch Erbbaurechtsvertrag vom 24. Mai 1973 ist der Klägerin an in A belegenen Grundstücken ein Erbbaurecht auf 99 Jahre bestellt worden. Auf den Grundstücken sollten drei Appartementhäuser mit insgesamt 89 Eigentumswohnungen errichtet werden. Es ist ein Erbbauzins in Höhe von jährlich 30 247,20 DM vereinbart worden, dessen Fälligkeit mit der Übergabe der Wohnungen an die Käufer beginnen sollte.

Das beklagte Finanzamt (FA) hatte die Gegenleistung für die Bestellung des Erbbaurechts ursprünglich mit dem 18fachen des Jahreswertes des Erbbauzinses von 30 247,20 DM (= 544 449,60 DM) angesetzt und eine Grunderwerbsteuer in Höhe von 38 111,30 DM festgesetzt. In der Einspruchsentscheidung hat es jedoch den Wert der Erbbauzinsverpflichtung auf den gemeinen Wert des Grundstückes in Höhe von - unstreitig - 352 320 DM begrenzt. Außerdem hat es berücksichtigt, daß einer der Gesellschafter der Klägerin Miteigentümer der Grundstücke, an denen das Erbbaurecht bestellt wurde, zu 1/6 war. Demgemäß hat es die Grunderwerbsteuer zu 1/6 nicht erhoben.

Mit ihrer Klage hat die Klägerin begehrt, als Besteuerungsgrundlage den Einheitswert anzusetzen.

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen (vgl. Entscheidungen der Finanzgerichte 1975 S. 276 - EFG 1975, 276 -). Zwar sei das FA unzutreffend vom gemeinen Wert des Grundstückes ausgegangen. Dadurch sei die Klägerin jedoch nicht benachteiligt worden. Denn zutreffende Gegenleistung sei der unter Zugrundelegung des üblichen Kapitalmarktzinses kapitalisierte Wert der Erbbauzinsverpflichtung zur Zeit seiner Vereinbarung. §§ 13 und 16 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes 1965 (BewG 1965) seien im vorliegenden Fall nicht anwendbar.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg.

1. Es ist zwar der Auffassung des FG nicht zu folgen, daß im vorliegenden Fall die §§ 13, 16 Abs. 2 BewG 1965 nicht anwendbar seien. Gleichwohl stellt sich das klagabweisende Urteil des FG aus anderen Gründen als richtig dar (§ 126 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Der Senat kann der Klägerin nicht zustimmen, daß die Gegenleistung für den Erwerb des Erbbaurechts höchstens mit dem Einheitswert des Grund und Bodens angesetzt werden dürfe.

Kein Streit besteht darüber, daß Besteuerungsgrundlage die Gegenleistung ist (§ 10 Abs. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes - GrEStG - Schleswig-Holstein). Sie besteht in dem Kapitalwert der zu zahlenden Erbbauzinsen (vgl. § 11 Abs. 2 Nr. 2 GrEStG Schleswig-Holstein). Entgegen der Auffassung des FG ist der Kapitalwert unter Anwendung der allgemeinen Bewertungsvorschriften des Bewertungsgesetzes zu errechnen (vgl. § 1 Nr. 4 des Gesetzes über die Anwendung der Reichsabgabenordnung und anderer Abgabengesetze - AOAnwG - Schleswig-Holstein).

2. Dem FG ist nicht darin zu folgen, daß § 1 Abs. 1 Nr. 4 AOAnwG Schleswig-Holstein seit dem 1. Januar 1970, dem Inkrafttreten der Finanzreform, nicht mehr auf die Grunderwerbsteuer anwendbar sei. Nach dieser Vorschrift finden die allgemeinen Bewertungsvorschriften auf öffentlich-rechtliche Abgaben Anwendung, die der Gesetzgebung des Bundes nicht unterliegen und durch Landesbehörden verwaltet werden. Hierunter fielen vor dem 1. Januar 1970, dem Inkrafttreten der Finanzreform (vgl. das Finanzreformgesetz vom 12. Mai 1969, BGBl I, 359) vor allem die Grunderwerbsteuer und die Feuerschutzsteuer. Da nach § 1 Abs. 1 BewG 1965 die allgemeinen Bewertungsvorschriften kraft Bundesrechts für alle öffentlich-rechtlichen Abgaben galten, die durch Bundesrecht geregelt waren und der Bund die ihm verfassungsrechtlich zustehende Gesetzgebungskompetenz ausgeschöpft hatte, war durch das AOAnwG Schleswig-Holstein sichergestellt, daß die allgemeinen Bewertungsvorschriften des Bewertungsgesetzes für alle Abgaben galten, die durch die Landesfinanzbehörden Schleswig-Holsteins verwaltet wurden.

Mit dem 1. Januar 1970 ist insofern eine Änderung eingetreten, als dem Bund nunmehr die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz über die nicht der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes unterliegenden Steuern zusteht, wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder teilweise zusteht oder die Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) vorliegen. Davon, daß die Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG hinsichtlich der Grunderwerbsteuer vorliegen, ist die Bundesregierung bei Vorlage des Finanzreformgesetzes ausgegangen (Bundestags-Drucksache V/2861, Tz. 306 der Begründung). Der Bund hat in der Zwischenzeit auch partiell von seinem Gesetzgebungsrecht auf dem Gebiet der Grunderwerbsteuer Gebrauch gemacht. Damit ist die Grunderwerbsteuer seit dem 1. Januar 1970 keine Steuer mehr, die nicht der Gesetzgebung des Bundes unterliegt. Gleichwohl folgt daraus nicht, daß die Grunderwerbsteuer seit dem 1. Januar 1970 nicht mehr unter das AOAnwG Schleswig-Holstein fällt. Es muß vielmehr der Zweck des AOAnwG Schleswig-Holstein berücksichtigt werden, der für die Zeit vor dem 1. Januar 1970 deutlich erkennbar dahin ging, eine Reihe von Vorschriften des Bundesrechts auch für die landesrechtlich geregelten Abgaben anzuwenden.

Der Landesgesetzgeber konnte bei der Formulierung des § 1 Abs. 1 AOAnwG Schleswig-Holstein im Jahre 1955 davon ausgehen, daß der Bund die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz voll ausgeschöpft habe und daß somit durch § 1 Abs. 1 AOAnwG Schleswig-Holstein sämtliche landesrechtlich geregelten Abgaben, soweit sie von den Landesbehörden verwaltet werden, erfaßt würden. Eine Anwendungslücke ergab sich danach nicht. Diese ist erst mit Inkrafttreten des Finanzreformgesetzes ungewollt eingetreten. Seit dem 1. Januar 1970 ist der Wortlaut des § 1 Abs. 1 AOAnwG Schleswig-Holstein zu eng. Er erfaßt nicht mehr die nunmehr der Gesetzgebungskompetenz des Bundes unterliegende Grunderwerbsteuer, die weiterhin landesrechtlich geregelt bleibt. Unter diesen Umständen muß durch die teleologisch begründete Gesetzeskorrektur (vgl. Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 4. Aufl., S. 384 f.) sichergestellt werden, daß die vom Gesetzgeber des Landes Schleswig-Holstein mit dem AOAnwG Schleswig-Holstein verfolgte Zielsetzung auch nach dem Inkrafttreten der Finanzreform erreicht wird. Daraus folgt, daß § 1 Abs. 1 AOAnwG Schleswig-Holstein auch nach dem 31. Dezember 1969 auf die Grunderwerbsteuer anwendbar bleibt.

3. Der Kapitalwert der Erbbauzinsen ist gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 AOAnwG Schleswig-Holstein i. V. m. § 13 Abs. 1 BewG 1965 mit dem 18fachen des Jahreswertes dieser Zinsen anzusetzen.

Ob gemäß § 16 Abs. 2 BewG 1965 der Jahreswert der Erbbauzinsen höchstens mit dem 18. Teil des Wertes anzusetzen war, der sich nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes ergab, kann hier dahingestellt bleiben (vgl. zu dieser Frage Boruttau/Klein/Egly/Sigloch, Grunderwerbsteuergesetz, Kommentar, 10. Aufl., § 10 Anm. 83 b S. 1182). Denn selbst bei Anwendung des § 16 Abs. 2 BewG 1965 würde sich kein niedrigerer Kapitalwert der Erbbauzinsen ergeben, als er vom FA in der Einspruchsentscheidung angesetzt worden ist. Bei Anwendung des § 16 Abs. 2 BewG 1965 wäre der Jahreswert auf den 18. Teil des gemeinen Wertes des Grund und Bodens (vgl. § 9 Abs. 1 BewG 1965) zu begrenzen. Dieser Wert wäre gemäß § 13 Abs. 1 BewG 1965 mit 18 zu vervielfachen. Es ergäbe sich dann wiederum der gemeine Wert des Grund und Bodens als höchstzulässiger Kapitalwert der Erbbauzinsen. Diesen Wert hat das FA in der Einspruchsentscheidung angesetzt.

Der Klägerin kann nicht darin gefolgt werden, daß bei Anwendung des § 16 Abs. 2 BewG 1965 auf die Grunderwerbsteuer vom Einheitswert des Grund und Bodens auszugehen ist. Zwar kann der Wert des Grund und Bodens im Sinne des § 16 Abs. 2 BewG 1965 ggf. auch der Einheitswert sein. Für den vorliegenden Fall gilt dies jedoch schon deshalb nicht, weil die Vorschriften des Bewertungsgesetzes über die Einheitsbewertung nicht allgemein für die Grunderwerbsteuer gelten. Der Einheitswert kann für die Grunderwerbsteuer nur im Rahmen des § 12 GrEStG Schleswig-Holstein Berücksichtigung finden. Diese Vorschrift greift nur in den Fällen des § 10 Abs. 2 GrEStG Schleswig-Holstein ein. Ein solcher Fall liegt nicht vor (vgl. den Beschluß des erkennenden Senats vom 5. März 1975 II B 61/74, BFHE 115, 151, BStBl II 1975, 419).

Anhaltspunkte dafür, daß der gemeine Wert der Erbbauzinsen niedriger sein könnte als der vom FA in der Einspruchsentscheidung angesetzte Betrag, sind nicht erkennbar.

 

Fundstellen

Haufe-Index 73236

BStBl II 1979, 686

BFHE 1979, 409

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