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BFH Urteil vom 12.03.1985 - IX R 9/84

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Leitsatz (amtlich)

Der Einbau eines Kachelofens mit zugehörigem Schornstein in ein mit einer Zentralheizungsanlage ausgestattetes Einfamilienhaus ist keine gemäß § 82a Abs.1 Nr.1 und Abs.3 i.V.m. Anlage 7 Nr.7 zu § 82a EStDV begünstigte Modernisierungsmaßnahme.

 

Normenkette

EStG 1979 § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. q S. 6; EStDV 1979 § 82a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3; EStDV § 82a Anl 7 Nr. 7

 

Tatbestand

Der Kläger und Revisionskläger ist seit 1974 Eigentümer eines im Jahre 1954 hergestellten Einfamilienhauses, das er zusammen mit seiner Familie selbst nutzt. In dem Einfamilienhaus ist eine Zentralheizungsanlage vorhanden. Im Veranlagungszeitraum 1980 baute der Kläger für 8 916 DM einen Kachelofen und im Zusammenhang damit für 2 244 DM zusätzlich einen zweiten Schornstein ein. Für diese Aufwendungen beantragten die Kläger und Revisionskläger (Kläger) in der Einkommensteuererklärung 1980 erhöhte Absetzungen gemäß § 82a der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV).

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) lehnte das im Einkommensteuerbescheid 1980 vom 2.April 1981 ab.

Nach erfolglosem Einspruch gab das Finanzgericht (FG) der Klage insoweit statt, als es für den Einbau des Kachelofens nebst Schornstein dem Kläger Absetzungen für Abnutzung gemäß § 7 Abs.4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht aber die erhöhten Absetzungen nach § 82a EStDV zubilligte. Unter Hinweis auf das Urteil des FG Berlin vom 10.Dezember 1980 II 414/79 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1981, 348) vertrat das FG die Ansicht, daß beim Vorhandensein einer Zentralheizungsanlage der Einbau eines Kachelofens nebst Schornstein keine Maßnahme sei, die der Anpassung des Ausstattungszustandes an Bauten des sozialen Wohnungsbaus diene.

Mit der Revision machen die Kläger geltend: Das FG habe bei der Auslegung des § 82a EStDV eine nicht vorgesehene weitere Voraussetzung eingeführt, nämlich, daß die vorgenommene Maßnahme entweder im sozialen Wohnungsbau üblich und angemessen sei oder hinsichtlich ihrer energiesparenden Wirkung den in § 82a Abs.1 Nr.3 EStDV aufgeführten Anlagen gleichkomme. Für diese zusätzlichen Voraussetzungen gebe es im Gesetz keine Stütze.

Die Kläger beantragen die Aufhebung der Vorentscheidung und die Herabsetzung der Einkommensteuer auf 4 118 DM.

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Kläger ist nicht begründet.

Die Aufwendungen des Klägers können nicht gemäß § 21a Abs.3 Nr.2 EStG vom Grundbetrag (§ 21a Abs.1 Satz 2 EStG) abgesetzt werden; denn sie sind keine Aufwendungen für die erstmalige Durchführung einer Maßnahme i.S. von § 82a Abs.3 und Abs.1 EStDV i.V.m. Anlage 7 Nr.7 zu § 82a EStDV.

Durch das Steueränderungsgesetz (StÄndG) vom 18.Juli 1958 (BGBl I 1958, 473, BStBl I 1958, 412) ist § 51 Abs.1 Nr.2 Buchst.q in das EStG (1958 ff.) eingefügt und hierdurch die Bundesregierung ermächtigt worden, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über erhöhte Absetzungen bei Herstellungskosten für den Einbau bestimmter Anlagen und Einrichtungen i.S. des § 40 Abs.1 Buchst.a-d, f und g des Zweiten Wohnungsbaugesetzes vom 27.Juni 1956 (BGBl I 1956, 523) bei nicht zum Betriebsvermögen gehörenden Gebäuden, die überwiegend Wohnzwecken dienen und die außerdem noch weitere Voraussetzungen erfüllen. Zweck der Ermächtigung war es, die Angleichung der Altbauwohnungen an die im sozialen Wohnungsbau vorgeschriebene Mindestausstattung zu fördern (vgl. BTDrucks 260, Begründung S.61).

Das StÄndG 1961 vom 13.Juli 1961 (BGBl I 1961, 981, 1379, BStBl I 1961, 444) bezog den Einbau einer Heizungsanlage in die begünstigten Modernisierungsmaßnahmen ein. Der Begünstigungszweck blieb auch in den folgenden Änderungen der Ermächtigungsvorschrift derselbe. Lediglich der Umfang der begünstigten Maßnahmen wurde erweitert, und es änderten sich die für die Herstellung der Gebäude maßgeblichen Stichtage der Fertigstellung.

Gemäß dem auf § 51 Abs.1 Nr.2 Buchst.q Satz 6 EStG 1979 beruhenden § 82a Abs.3 EStDV 1979 ist die steuerliche Begünstigung auch auf Erhaltungsaufwand erstreckt worden; dabei wurde die Begünstigung auf Aufwendungen für die "erstmalige Durchführung einer Maßnahme" i.S. von § 82a Abs.1 EStDV beschränkt.

Der Sinn der Begünstigungsvorschrift des § 82a Abs.3 und Abs.1 Nr.1 EStDV i.V.m. Anlage 7 Nr.7 zu § 82a EStDV, zur Modernisierung älterer Wohnbauten anzureizen, blieb wiederum unverändert. Es sollte bei dieser Regelung ebenfalls nur die Modernisierung, nicht jedoch die bloße Erhaltung (Erneuerung) vorhandener Anlagen begünstigt werden. Denn hieraus folgt, daß bei Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen zwar nunmehr auch Erhaltungsaufwand absetzbar ist, aber jedenfalls nur dann, wenn er für eine Modernisierungsmaßnahme anfiel. Das trifft aber nur dann zu, wenn dem Haus der zeitgemäße Wohnkomfort wiedergegeben wird, "den es ursprünglich besessen, durch den technischen Fortschritt und die Veränderung der Lebensgewohnheiten jedoch verloren hatte" (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 24.Juli 1979 VIII R 162/78, BFHE 128, 385, BStBl II 1980, 7).

Der Einbau eines Kachelofens ist keine Modernisierung in diesem Sinne. Ein einzelner Ofen --wie ein Kachelofen--, bei dem die für die Wärmeerzeugung und die zur Wärmeabgabe bestimmten Teile zusammengefaßt sind, ist keine "Heizungsanlage" i.S. von Anlage 7 Nr.7 zu § 82a Abs.3 und Abs.1 Nr.1 EStDV, bei der diese Teile örtlich getrennt sind (vgl. die Zentral- oder Fernheizungsanlagen), und es liegt in dem Einbau eines Kachelofens sowie des dazu gehörigen Schornsteins keine Modernisierungsmaßnahme vor. Denn dem Haus wird kein Wohnkomfort "wiedergegeben", den es durch den technischen Fortschritt und die Veränderung der Lebensgewohnheiten verloren hat.

 

Fundstellen

Haufe-Index 60747

BStBl II 1985, 506

BFHE 143, 534

BFHE 1985, 534

BB 1985, 1649-1649 (ST)

DB 1985, 2025-2025 (ST)

HFR 1985, 470-470 (ST)

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