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BFH Urteil vom 11.12.1973 - VIII R 11/71

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Leitsatz (amtlich)

1. Die Kosten eines Einbauschranks gehören nicht zu den nach § 54 EStG 1965 abschreibungsbegünstigten Herstellungskosten einer eigengenutzten Eigentumswohnung.

2. Der Erwerber einer Eigentumswohnung kann die ihm vom Veräußerer belasteten Geldbeschaffungskosten im Jahr ihrer Entrichtung nur dann in voller Höhe als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen, wenn sie ihm als Darlehensschuldner bei der Kreditaufnahme erwachsen sind.

 

Normenkette

EStG 1965 §§ 54, 9

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die im Jahre 1965 angefallenen Kosten für einen Einbauschrank zu den nach § 54 EStG 1965 abschreibungsfähigen Aufwendungen gehören und ob dem Erwerber einer Eigentumswohnung belastete Geldbeschaffungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in voller Höhe als Werbungskosten abgezogen werden können.

Der Kläger, Revisionskläger und Revisionsbeklagte (Kläger) erwarb im Jahre 1965 von der GSG eine im gleichen Jahre fertiggestellte Eigentumswohnung. Nach dem Kaufvertrag sollte der Kaufpreis 56 000 DM betragen. Von dieser Summe erbrachte der Kläger 12 950 DM aus eigenen Mitteln. In Höhe des Restbetrages übernahm er als dinglicher und persönlicher Schuldner Hypotheken, Grundschulden und Darlehen zu den an die Hingabe der Darlehen geknüpften Bedingungen gemäß den von der GSG vollzogenen Schuldurkunden und Verträgen. Die GSG bescheinigte dem Kläger in einer Erklärung, daß in dem Gesamtkaufpreis in Höhe von 56 000 DM Geldbeschaffungskosten einschließlich eines Disagio in Höhe von 6 855 DM enthalten seien.

Nach dem Erwerb der Eigentumswohnung ließ der Kläger nach den Maßen einer Wandnische einen Schrank anfertigen, der dann in die Nische eingebaut wurde. Dabei wurden entstandene Hohlräume mit Leisten abgedeckt. Die Gesamtkosten dieser Maßnahme betrugen 1 600 DM.

In der Einkommensteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 1965 beantragte der Kläger, die Geldbeschaffungskosten in voller Höhe als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zuzulassen und die Aufwendungen für den Einbauschrank als Herstellungskosten im Sinne der §§ 7 b, 54 EStG 1965 zu behandeln.

Der Beklagte, Revisionsbeklagte und Revisionskläger (FA) entsprach im Einkommensteuerbescheid 1965 diesen Anträgen nicht. Das FA rechnete die Geldbeschaffungskosten zu den Anschaffungskosten der Eigentumswohnung und ließ ihren Abzug als Werbungskosten demzufolge nur im Rahmen der erhöhten Abschreibung nach §§ 7 b, 54 EStG zu. Die Aufwendungen für den Einbauschrank behandelte es als nichtabzugsfähige Kosten der Lebenshaltung. Der Einspruch gegen den Steuerbescheid blieb erfolglos.

Die Klage hielt das FG in seiner in den EFG 1971, 65, veröffentlichten Entscheidung teilweise für begründet. Es bestätigte die Ansicht des FA, daß die Geldbeschaffungskosten nur im Rahmen der Anschaffungskosten für die Eigentumswohnung abschreibungsfähig seien. Die Aufwendungen für den Einbauschrank rechnete es den nach § 54 EStG abschreibungsbegünstigten nachträglichen Herstellungskosten der Eigentumswohnung zu.

Gegen diese Entscheidung des FG haben sowohl das FA als auch der Kläger Revision eingelegt.

1. Revision des FA

Das FA rügt die Verletzung materiellen Rechts (§ 7b EStG). Es wendet sich gegen die Zurechnung der Aufwendungen für den Einbauschrank zu den begünstigten Herstellungskosten der Eigentumswohnung.

2. Die Revision des Klägers

Der Kläger rügt ebenfalls die Verletzung materiellen Rechts (§§ 7 b, 9 EStG). Er wendet sich gegen die Behandlung der Geldbeschaffungskosten als Anschaffungskosten der Eigentumswohnung.

 

Entscheidungsgründe

Auf die Revision des FA wird das Urteil des FG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers ist unbegründet.

1. Die Revision des FA

Dem FA ist im Ergebnis darin zuzustimmen, daß die Aufwendungen für den Einbauschrank in der Eigentumswohnung des Klägers nicht zu den nach § 54 EStG 1965 abschreibungsfähigen Herstellungskosten gehören.

Wie das FG zutreffend ausführt, kann der Ersterwerber einer Eigentumswohnung die Abschreibungsvergünstigung des § 54 EStG 1965 grundsätzlich nur für die Anschaffungskosten in Anspruch nehmen. Aufwendungen, die nach dem Erwerb zur weiteren Ausgestaltung der Eigentumswohnung aufgewendet werden, können nur dann nach § 54 EStG erhöht abgeschrieben werden, wenn sie ihrer Art nach Herstellungskosten sind (BFH-Urteil vom 23. April 1965 VI 326/64 U, BFHE 82, 368, BStBl III 1965, 381).

Zu den Einrichtungen, die nach der Verkehrsauffassung zusammen mit der Eigentumswohnung abgeschrieben werden können, zählen etwa die im Badezimmer oder in der Toilette installierten Anlagen, die Fußböden, die Heizungsanlage und auch eine Spüle als Wasserabfluß in der Küche. Selbst bei Berücksichtigung der mit dem allgemeinen Ansteigen des Lebensstandards verbundenen höheren Anforderungen an Komfort und Ausstattung kann dazu nach den heutigen Vorstellungen, die insoweit auch denen des Jahres 1965 entsprechen, nicht der vom Kläger eingebaute Schrank gerechnet werden. Zwar werden Einbauschränke in zunehmendem Maße auch in Eigentumswohnungen eingebaut. Gleichwohl gehören sie nicht zu den objektiv unverzichtbaren Einrichtungen dieser Objekte. Wenn der Abschreibungsberechtigte die Eigentumswohnung selbst bewohnt, sind die Aufwendungen hierfür ebenso wie die Kosten der sonstigen Wohnungseinrichtung als Kosten der Lebenshaltung gemäß § 12 EStG vom Abzug als Werbungskosten, auch in Form der AfA, ausgeschlossen.

Dieses Ergebnis steht nicht in Widerspruch zu den Grundsätzen des Großen Senats des BFH im Beschluß vom 26. November 1973 GrS 5/71 (BFHE 111, 242, BStBl II 1974, 132). Wie der Große Senat zur Abgrenzung des Gebäudes gegenüber Betriebsvorrichtungen ausgeführt hat, rechnen zum Gebäude solche Bestandteile nicht, die nicht der Nutzung des Gebäudes selbst, sondern einem davon verschiedenen Zweck, nämlich einem im Gebäude ausgeübten Betrieb dienen. Legt man diese Rechtsgedanken den hier zu beurteilenden Einbauten zugrunde, so stehen diese wie Betriebsvorrichtungen nicht in einem so engen Nutzungs- oder Funktionszusammenhang mit dem Gebäude, daß sie als dessen Bestandteile angesehen werden könnten. Sie dienen vielmehr der von der reinen Gebäudenutzung zu unterscheidenden privaten Wohnnutzung. (Die hier nicht wiedergegebenen Gründe der Entscheidung entsprechen der Begründung des auch insoweit veröffentlichten Urteils vom 11. Dezember 1973 VIII R 171/71, BStBl II 1974, 474.)

2. Die Revision des Klägers

Das FG hat zu Recht den Abzug der Geldbeschaffungskosten in voller Höhe als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgelehnt. Zwar gehören nach der ständigen Rechtsprechung des BFH, der sich der Senat anschließt, Finanzierungskosten regelmäßig nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts (vgl. BFH-Urteile vom 24. Mai 1968 VI R 6/67, BFHE 92, 400, BStBl II 1968, 574, und vom 21. April 1971 I R 97/68, BFHE 102, 468, BStBl II 1971, 694). Dieser Grundsatz gilt jedoch nur, wenn Schuldner der Finanzierungskosten und Erwerber des Wirtschaftsguts identisch sind. Diese Voraussetzung liegt im Streitfall nicht vor. Nach den mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen Feststellungen des FG hatte die GSG die Finanzierungskosten, die ihr selbst erwachsen waren, in den Kaufpreis für die Eigentumswohnung einkalkuliert. Schuldner der Finanzierungskosten gegenüber den Finanzierungsinstituten war deshalb die GSG und nicht der Kläger.

Der mit der Revision vorgetragenen Rechtsansicht, aus dem Kaufvertrag ergebe sich, die GSG sei hinsichtlich der Fremdfinanzierung lediglich treuhänderisch zwischen den Darlehensgläubigern und dem Kläger tätig geworden, so daß sie für den Kläger zwei Leistungen, nämlich die Erstellung der Wohnung und die Besorgung der Finanzierung übernommen habe, kann der Senat nicht folgen. Nach § 11 Nr. 3 StAnpG ist Treuhänder, wer einen Gegenstand oder ein Vermögen zu treuen Händen übertragen erhält, damit er die übertragene Rechtsmacht im eigenen Namen uneigennützig im Interesse des Treugebers ausübt (vgl. BFH-Urteil vom 13. April 1967 V 18/64, BFHE 89, 106, BStBl III 1967, 543). Auch diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Aus dem Kaufvertrag zwischen dem Kläger und der GSG geht nicht hervor, daß die Gesellschaft die Eigenmittel des Klägers zu treuen Händen erhalten hätte. Insbesondere wurde keine Vereinbarung über die Verwendung der Mittel durch die Gesellschaft getroffen. Es läßt sich auch nicht annehmen, daß die Gesellschaft das Bauvorhaben nur, wie erforderlich, im fremden Interesse errichtet hätte.

Auch der Revisionsein wand, der Kläger sei Bauherr gewesen und könne aus diesem Grunde die Geldbeschaffungskosten in voller Höhe als Werbungskosten geltend machen, ist unbegründet. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob Geldbeschaffungskosten, die einem Dritten aus einer Kreditaufnahme im eigenen Namen und für eigene Rechnung entstehen, vom Bauherrn in voller Höhe als Werbungskosten geltend gemacht werden können. Der vom FG festgestellte Sachverhalt läßt nämlich nicht den Schluß zu, daß der Kläger Bauherr gewesen sei. Die erstmals in der Revisionsinstanz dargelegten Gründe für seine Bauherreneigenschaft können vom Senat als neues tatsächliches Vorbringen nicht gewürdigt werden. Es braucht deshalb auch nicht darüber entschieden zu werden, ob diese Tatsachen die Bauherrneigenschaft begründen können (vgl. zu dieser Frage BFH-Urteil vom 15. März 1973 VIII R 150/70, BFHE 109, 257, BStBl II 1973, 593).

 

Fundstellen

Haufe-Index 70906

BStBl II 1974, 476

BFHE 1974, 244

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