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BFH Urteil vom 24.05.1968 - VI R 6/67

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Leitsatz (amtlich)

1. Der Begriff Anschaffungs- und Herstellungskosten in § 19 Abs. 1 BHG entspricht dem entsprechenden Begriff im EStG.

2. Finanzierungskosten gehören auch für die Berechnung der Investitionszulage nicht zu den Anschaffungsoder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts.

2. Zum Begriff Finanzierungskosten.

 

Normenkette

BHG 1964 § 19 Abs. 1 S. 2; EStG 1961 § 6 Abs. 1 Nr. 1

 

Tatbestand

Der Kläger schaffte im Jahre 1964 für sein Fotoatelier in Berlin ein Entwicklungsgerät an, für das er die Investitionszulage begehrt. Die Anschaffungskosten gibt er mit 6 640 DM an, worin 280 DM Abzahlungsaufschläge an den Lieferanten enthalten seien. Das FA berechnete die Zulage nur aus (6 640 ./. 280 =) 6 360 DM, weil die 280 DM nicht zu den Anschaffungskosten gehörten.

Die Klage, mit der geltend gemacht wurde, für das Berlinhilfegesetz (BHG) seien die Finanzierungskosten zu den Anschaffungskosten zu rechnen, hatte keinen Erfolg. Das FG führte aus, der Begriff Anschaffungskosten habe im BHG die gleiche Bedeutung wie im Einkommensteuerrecht. Zu ihnen gehörten nur die unmittelbaren Aufwendungen für den Erwerb, nicht aber die Kreditkosten.

 

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

Die Revision, mit der der Kläger sein früheres Vorbringen wiederholt, hat keinen Erfolg.

Nach § 19 Abs. 1 Satz 2 BHG 1964 beträgt die Investitionszulage 10 v. H. der "Anschaffungskosten". Dem Kläger ist nicht darin zu folgen, daß der Begriff der Anschaffungskosten für das BHG einen eigenen Inhalt habe. Bei der Anwendung des BHG ist grundsätzlich an die Auslegung anzuknüpfen, die diese Begriffe in der Rechtsprechung zum EStG erfahren haben (Entscheidungen des BFH IV 289/65 vom 21. Juli 1966, BFH 87, 180, BStBl III 1967, 59; I 261/64 vom 23. August 1966, BFH 87, 201, BStBl III 1967, 67; VI 55/65 vom 29. Juli 1966, BFH 87, 313, BStBl III 1967, 125; VI 302/65 vom 29. Juli 1966, BFH 87, 310, BStBl III 1967, 151). Auch der Begriff Anschaffungskosten entstammt dem Einkommensteuerrecht (vgl. z. B. §§ 6 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, 6 Abs. 2, 7 Abs. 1, 7a Abs. 1, 7b Abs. 3 EStG 1961).

Anschaffungskosten für ein Wirtschaftsgut im Sinne dieser Vorschriften des EStG sind alle Aufwendungen, die der Kaufmann macht, um ein Wirtschaftsgut aus der fremden in die eigene wirtschaftliche Verfügungsgewalt zu überführen und es in den Zustand zu versetzen, daß es den ihm zugedachten Betriebszweck erfüllen kann. Das sind nicht nur der an den Lieferanten zu entrichtende Kaufpreis, sondern auch die auf das Wirtschaftsgut aufgewendeten Nebenkosten, z. B. für den Antransport und die Montage. Nicht zu den Anschaffungskosten im Sinne des EStG gehören die Finanzierungs-(Geldbeschaffungs-)kosten. Diese Aufwendungen macht der Kaufmann, um sich die Mittel zur Bezahlung des gekauften Wirtschaftsguts zu beschaffen; ihr unmittelbarer Zweck ist die Bereitstellung von Kapital. Sie stellen Anschaffungsaufwand für den Kredit dar, nicht aber für das mit dem Kredit erworbene Wirtschaftsgut. Entsprechend werden nach kaufmännischer Übung der Kredit und die auf seine Beschaffung aufgewendeten Kosten getrennt und unabhängig von dem Wirtschaftsgut und den Aufwendungen auf seinen Erwerb angesetzt. Dabei ist unerheblich, ob der Kreditgeber ein Dritter oder der Veräußerer des Wirtschaftsguts ist. Siehe die Entscheidung des RFH III 74/39 vom 4. Juni 1940 (RFH 48, 330, 335, RStBl 1940, 1067, 1069) und die Entscheidungen des BFH I 18/57 U vom 13. August 1957 (BFH 65, 304, BStBl III 1957, 349), I 351/56 U vom 16. September 1958 (BFH 67, 492, BStBl III 1958, 462), I 387/61 vom 16. Dezember 1964 (HFR 1965, 310). Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung an und übernimmt sie für die Anwendung des § 19 Abs. 1 Satz 2 BHG.

Allerdings kann bei der Gewährung eines Zahlungsziels durch den Verkäufer und einer damit verbundenen Erhöhung der Gesamtleistung des Käufers manchmal zweifelhaft sein, ob es sich bei dem Erhöhungsbetrag um Kreditbeschaffungskosten oder um einen entsprechend höheren Kaufpreis handelt. Es ist denkbar, daß ein Gegenstand zu verschiedenen Preisen angeboten wird, je nachdem, ob der Käufer sofort oder in Raten zahlen will. Dann macht der Verkäufer zwei verschiedene Kaufangebote, nämlich das eine für den Fall der Zug-um-Zug-Zahlung zu einem geringeren Preis und das andere für den Fall der Ratenzahlung mit einem höheren Kaufpreis. Wird der Kauf nach einer der beiden Möglichkeiten abgeschlossen, so ist der vereinbarte Preis die Grundlage der Anschaffungskosten. Die Rechtslage ist aber anders, wenn neben dem Kaufvertrag ein eigener Vertrag über die Finanzierung geschlossen wird. In solchen Fällen entstehen neben dem Kaufpreis getrennte Kreditkosten, die nicht zu den Anschaffungskosten des erworbenen Wirtschaftsguts rechnen. Siehe Littmann, Das Einkommensteuerrecht, 8. Aufl., § 6 Tz. 39.

Im Streitfall handelt es sich um ein Fotoentwicklungsgerät im Wert von weit über 6 000 DM. Das FG hat angenommen, daß es sich bei dem streitigen Betrag von 280 DM um Kosten für einen Anschaffungskredit handelt. Es besteht kein Anhalt, daß der Lieferant dem Kläger etwa ein Kaufangebot mit mehreren Zahlungsmodalitäten gemacht hätte. Es ist offenbar vielmehr ein Finanzierungsvertrag neben dem Kaufvertrag geschlossen worden. Dafür spricht vor allem, daß der Kläger in seinem Antrag auf Investitionszulage im Jahre 1964 Anschaffungskosten von insgesamt 13 079,16 DM erklärt hat. In der Bilanz zum 31. Dezember 1964 weist er an Anlagezugängen aber 280 DM weniger aus, nämlich nur 12 799,16 DM. Für die Gewinnermittlung hat also der Kläger selbst angenommen, daß die 280 DM keine aktivierungspflichtigen Anschaffungskosten, sondern sofort abziehbare laufende Betriebsausgaben (Finanzierungskosten) seien. Die Behandlung in der Gewinnermittlung ist offenbar sachgerecht und muß auch für die Bemessung der Investitionszulage maßgebend sein.

 

Fundstellen

Haufe-Index 68084

BStBl II 1968, 574

BFHE 1968, 400

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