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BFH Urteil vom 10.06.1988 - III R 48/87 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Antragstellung nach § 68 FGO im Revisionsverfahren; Ausbildungsfreibetrag: Kinder geschiedener oder getrennt lebender Eltern

 

Leitsatz (NV)

1. Änderungsbescheide, die während des FG-Verfahrens ergangen sind, können auch noch im Revisionsverfahren (gegen die ursprünglichen Bescheide) zum Gegenstand des Verfahrens gemacht werden.

2. Für ein Kind geschiedener oder getrennt lebender Eltern ist ein Ausbildungsfreibetrag wegen auswärtiger Unterbringung nur zu gewähren, wenn das Kind aus dem Haushalt beider Elternteile (räumlich und hauswirtschaftlich) ausgegliedert ist.

 

Normenkette

FGO §§ 68, 123 S. 2, § 127; EStG 1981 § 33a Abs. 2 S. 1 Nr. 2

 

Verfahrensgang

FG Düsseldorf

 

Tatbestand

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist seit dem Jahre 1980 geschieden. Aus der Ehe ist u. a. die am 25. November 1967 geborene Tochter B hervorgegangen. Das Sorgerecht über sie ist dem Kläger übertragen worden. B wohnte ab dem 1. August 1980 (gleichwohl) bei ihrer Mutter, der geschiedenen, inzwischen wieder verheirateten, Ehefrau des Klägers. Dieser leistete für B monatliche Unterhaltszahlungen von zunächst 1 000 DM und später (ab dem 1. Oktober 1981) 1 100 DM.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) lehnte die deswegen vom Kläger für die Streitjahre 1980 und 1981 gemäß § 33 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 (i. V. m. § 52 Abs. 24) des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1981 begehrte Berücksichtigung von Ausbildungsfreibeträgen ab.

Die dagegen mit Zustimmung des FA erhobene Sprungklage (vom 4. November 1983) hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) anerkannte in seinem Urteil vom 18. März 1987 für 1980 einen (anteiligen) Ausbildungsfreibetrag von 750 DM und für 1981 einen solchen von 1 800 DM. Es ging davon aus, daß B in den Streitjahren im Verhältnis zum Kläger auswärtig untergebracht gewesen sei.

Die vom FA am 10. Juli 1986 für die Streitjahre erlassenen und vom Kläger nicht mit Einsprüchen angefochtenen Änderungsbescheide berücksichtigte das FG nicht.

Das FA rügt mit der vom FG zugelassenen Revision die Verletzung materiellen und formellen Rechts. Den Verfahrensfehler sieht das FA darin, daß das FG die Änderungsbescheide nicht berücksichtigt hat.

Das FA beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger ist den Ausführungen des FA entgegengetreten und beantragt, die Änderungsbescheide vom 10. Juli 1986 zum Gegenstand des Verfahrens zu machen und die Revision des FA zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des FA ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage gegen die Einkommensteuer-Änderungsbescheide vom 10. Juli 1986.

1. Nachdem der Kläger einen Antrag gemäß § 68 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gestellt hat, sind die Änderungsbescheide vom 10. Juli 1986 kraft Gesetzes Gegenstand des Verfahrens geworden.

Der Kläger konnte diesen Antrag auch noch im Revisionsverfahren stellen (§ 123 Satz 2 FGO). Es ist ohne Bedeutung, daß ihm dies bereits im Verfahren vor dem FG möglich gewesen wäre. Denn § 68 FGO enthält keine zeitliche Begrenzung (s. insbesondere das Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 19. Juli 1972 I R 167/70, BFHE 106, 576, BStBl II 1972, 958, unter Hinweis auf den Beschluß des Großen Senats des BFH vom 8. November 1971 GrS 9/70, BFHE 103, 549, BStBl II 1972, 219 - Abschn. II Nr. 4 b bb der Entscheidungsgründe -; vgl. auch den Beschluß des BFH vom 17. Februar 1977 IV R 169/75, BFHE 121, 305, BStBl II 1977, 352).

Da der Kläger die Änderungsbescheide auch nicht in weiteren Punkten als bisher angreift, bedarf es keiner Zurückverweisung an das FG gemäß § 127 FGO; der Senat kann in der Sache vielmehr selbst entscheiden.

2. Zu Unrecht hat das FG angenommen, die Tochter B des Klägers sei in den Streitjahren i. S. von § 33 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG 1981 auswärtig untergebracht gewesen.

Nach Auffassung des erkennenden Senats ist ein Kind nur dann ,,auswärtig untergebracht", wenn es aus dem Haushalt beider Elternteile (räumlich und hauswirtschaftlich) ausgegliedert ist. Der Senat hat dies in seinem Urteil vom 5. Februar 1988 III R 21/87 (BFHE 153, 19, BStBl II 1988, 579) aus Wortlaut und Sinn des § 33 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG (1981) geschlossen.

a) In dem genannten Urteil hat der erkennende Senat insbesondere den Begriff ,,auswärtig untergebracht" unmittelbar aus § 33 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG 1981 interpretiert. Er hat es abgelehnt, seine Bedeutung aus einer Gegenüberstellung der Formulierungen ,,im Haushalt des Steuerpflichtigen" und ,,auswärtig untergebracht" abzuleiten. Dabei ließ sich der erkennende Senat vor allem von der Rechtsentwicklung sowie dem Umstand leiten, daß - worauf auch das FA in seiner Revisionsbegründung hingewiesen hat - ,,auswärtig untergebracht" die Unterbringung eines Kindes bei fremden Dritten meint (s. hierzu näher das Urteil III R 21/87, Abschn. II Nrn. 1 und 2 der Entscheidungsgründe).

b) Entgegen der Auffassung des FG kommt dem Gesetz zur Änderung und Vereinfachung des Einkommensteuergesetzes und anderer Gesetze vom 18. August 1980 (BGBl I 1980, 1537, BStBl I 1980, 581) für die Auslegung des Begriffs ,,auswärtig untergebracht" keine Bedeutung zu. Durch dieses Gesetz wurde zwar das Erfordernis der (auswärtigen) Unterbringung ,,zur Berufsausbildung" - mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 1980 (s. § 52 Abs. 24 EStG 1981) - fallengelassen. Doch war damit keine Änderung der Anforderungen verbunden, die an die Bejahung einer auswärtigen Unterbringung eines Kindes als solcher zu stellen waren. Der Gesetzgeber wollte lediglich auf die Prüfung des Anlasses der auswärtigen Unterbringung verzichten und insoweit eine Rechtsvereinfachung erreichen.

c) Im übrigen verweist der Senat - auch zur Vermeidung von Wiederholungen - auf sein Urteil in BFHE 153, 19, BStBl II 1988, 579.

3. Wegen der prozessualen Wirkung der §§ 123 Satz 2 und 68 FGO ist bereits die Klage des Klägers als gegen die Änderungsbescheide vom 10. Juli 1986 gerichtet anzusehen; sie ist mithin - nach den obigen Ausführungen unter Nr. 2 - auch in dieser Form abzuweisen (vgl. hierzu das Senatsurteil vom 2. Februar 1973 III R 27/72, Steuerrechtsprechung in Karteiform, Finanzgerichtsordnung, § 68, Rechtsspruch 23 a. E.).

 

Fundstellen

Haufe-Index 415824

BFH/NV 1988, 778

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