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BFH Urteil vom 09.10.1964 - VI 201/63 U

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Die Sonderabschreibungen nach § 7 b EStG können auch für Garagen in Anspruch genommen werden, die sich auf einem anderen Grundstück des Steuerpflichtigen in geringer Entfernung vom Wohnhaus befinden.

Zur Anwendung von § 7 b EStG bei Garagen, die zu den Reihenhäusern einer größeren Siedlung gehören und auf einem unmittelbar an die Siedlung anschließenden Gelände errichtet sind.

 

Normenkette

EStG § 7b/6; EStG § 7b/5

 

Tatbestand

Die Bfin. ist Ersterwerberin (Kaufanwärterin) eines von einer Heimstätte-GmbH errichteten Eigenheims, das in einer Siedlung von insgesamt 97 Baueinheiten in der Form von Reihenhäusern liegt. Bautechnisch konnten zunächst Garagen nur für die Eckhäuser, nicht auch für die Mittelhäuser gebaut werden. Die geplanten Garagen für die Mittelhäuser wurden wegen Schwierigkeiten bei der Straßenführung erst im Jahre 1961 gebaut. Sie stehen auf einem Gelände, das an den Siedlungskomplex anschließt. Die Bfin. ist Kaufanwärterin einer solchen Garage, die von ihrem Hause 190 m entfernt liegt.

Den Antrag der Bfin., auch auf die Garage die erhöhten Absetzungen für Abnutzung (AfA) nach § 7 b EStG 1961 zuzulassen, lehnten die Vorinstanzen ab, weil die Garage nicht mit dem Eigenheim in Verbindung stehe.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. führte zur Aufhebung der Vorentscheidungen.

Die AfA für die vom Wohnhaus getrennten Garagen im Rahmen von § 7 b EStG hat die Rechtsprechung wiederholt beschäftigt. In der Entscheidung VI 85/56 U vom 19. Dezember 1956 (BStBl 1957 III S. 66, Slg. Bd. 64 S. 173) hat der Senat ausgeführt, für die Frage, ob mehrere Bauwerke ein einheitlich nach § 7 b EStG zu behandelndes Gebäude bildeten, sei grundsätzlich die bauliche Verbindung entscheidend; der Senat verwies dabei auf das Urteil des Bundesfinanzhofs IV 532/54 U vom 21. April 1955 (BStBl 1955 III S. 183, Slg. Bd. 60 S. 478). Er führte aber aus, die bauliche Verbindung sei nicht ausschlaggebend, wenn es sich nicht um zwei wirtschaftlich selbständige Gebäude handele, sondern um ein Haupt- und ein Nebengebäude, wie z. B. bei einer Garage. Je nach den Verhältnissen würden Garagen auch mehr oder minder vom Hause entfernt errichtet. Wirtschaftlich könne auch in solchen Fällen die Garage als Nebengebäude gleichwohl mit dem Wohnhaus eine Einheit bilden. Diese Entscheidung erging zu § 7 b EStG 1951/1953, als noch keine besondere Bestimmung über die Abschreibung von Garagen bestand.

Später hat der Senat in der Entscheidung VI 113/61 U vom 27. November 1962 (BStBl 1963 III S. 114, Slg. Bd. 76 S. 311) den Begriff "Wohngebäude" im § 7 b EStG vor allem aus der besonderen wirtschafts- und steuerpolitischen Zwecksetzung dieser Vorschrift bestimmt und hielt es nicht für unbedingt erforderlich, daß Wohngebäude und Garage auf demselben Grundstück lägen. Es führte aus, nach Abschn. 54 Abs. 1 EStR 1960 gehörten zum Gebäude auch Garagen, die sich auf einem anderen Grundstück des Steuerpflichtigen befänden, sofern eine so enge örtliche Verbindung bestehe, daß man die Garage als Nebengebäude des Wohnhauses ansehen könne. Diese Rechtsauslegung der EStR erklärte der Senat als mit dem EStG vereinbar und sah deshalb ein Wohnhaus und die "nur wenige Schritte vom Haus entfernt und ... nur durch eine Straße und eine Parzelle von dem Wohngebäude ... getrennt" liegende Garage wirtschaftlich als Einheit im Sinne des § 7 b EStG an.

Durch Art. 1 Ziff. 6 Buchst. f des Steueränderungsgesetzes vom 30. Juli 1960 - StändG 1960 - (BStBl 1960 I S. 514) wurde in den § 7 b EStG ein Abs. 6 eingefügt, der "zum Gebäude gehörende Garagen" behandelt. Die weite Wortfassung einer zum Gebäude "gehörenden" Garage legt die Annahme nahe, daß auch der Gesetzgeber ausdrücklich klarstellen wollte, daß die Garage nicht unbedingt auf demselben Grundstück wie das Wohnhaus zu stehen braucht. Der Senat bleibt deshalb bei der Auffassung, daß die Garage nicht unbedingt auf demselben Grundstück wie das Wohnhaus zu stehen braucht, sondern sich auch auf einem benachbarten Grundstück befinden kann, sofern nur zwischen der Garage und dem Wohnhaus eine so nahe örtliche Verbindung besteht, daß objektiv und wirtschaftlich die Garage ihrer Zweckbestimmung nach noch als zum Wohnhaus gehörig betrachtet werden kann.

Nach diesen Grundsätzen kann es hier - entgegen der Auffassung der Vorinstanzen - nicht erheblich sein, daß die Garage 190 m von dem Wohnhaus entfernt liegt. Beim Bau der Siedlungshäuser war von vornherein eine größere Zahl von Garagen eingeplant, deren Bau übrigens auf Grund der Reichsgaragenordnung von den Bauaufsichtsbehörden erzwungen werden könnte. Aus bautechnischen Gründen mußten die Garagen für die Mittelhäuser auf einem unmittelbar an die Siedlung anschließenden Gelände errichtet werden. Dieser Weg ist bei größeren Siedlungen üblich und oft der architektonisch einzig mögliche Weg, um das Garagenproblem zu lösen. Solche Garagen sind nach der Verkehrsauffassung trotz der räumlichen Trennung Nebengebäude des Wohnhauses. Es wäre unter diesen Umständen unvertretbar, Eigenheimerwerbern, die ihre Garagen nicht gleich bei dem Haus haben, wegen dieses zufälligen Umstandes die erhöhte AfA nach § 7 b EStG für die Garage zu versagen.

Die angefochtene Entscheidung, die von einer anderen rechtlichen Auffassung ausgeht, war wegen unrichtiger Anwendung von § 7 b EStG aufzuheben. Die Sache wird an das Finanzamt zurückverwiesen, das in einer neuen Einspruchsentscheidung die beantragte AfA nach § 7 b EStG auf die Garage zu gewähren und die Steuer entsprechend zu berechnen hat.

 

Fundstellen

Haufe-Index 411385

BStBl III 1965, 13

BFHE 1965, 37

BFHE 81, 37

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