Leitsatz (amtlich)
§ 5 Nr. 1 GO ist dahin auszulegen, daß, soweit es um das Monopolverfahren geht, unter Amtsplatz die Amtsstelle nach § 21 GB zu verstehen ist. Ist eine solche Amtsstelle vorhanden, ist es gleichgültig, ob die Abfertigungen an diesem Ort im überwiegenden Interesse der Monopolverwaltung oder des Steuerpflichtigen erfolgen.
Normenkette
GO §§ 1, 5 Nr. 1, § 16 Abs. 1; GB zum BrMonG § 21; ZG 1939 § 40 Abs. 2; AZO 1961 § 12 Abs. 1
Tatbestand
Streitig ist, ob die Abfertigungen zum oder vom Branntweineigenlager der Klägerin durch die Abfertigungsbeamten des Zollamts (ZA) A. außerhalb des Amtsplatzes erfolgen und deshalb gebührenpflichtig sind.
Die Klägerin unterhält in A. eine Branntweinreinigungsanstalt und ein Branntweineigenlager. In den Reinigungsanlagen wird seit Kriegsende im Auftrage der Monopolverwaltung auch durch die S.-GmbH in A. Monopolsprit gereinigt, der in einem Monopollager gelagert wird. Die Zollverwaltung hatte wegen der im Betrieb der Klägerin und wegen der später für die Monopolverwaltung anfallenden umfangreichen Aufsichts- und Abfertigungsaufgaben auf dem Betriebsgelände der Klägerin in A. zunächst eine Zollzweigstelle errichtet, die später in ein ZA umgewandelt wurde. Am 30. August 1948 teilte der Oberfinanzpräsident der Klägerin mit, daß die nach dem Zusammenbruch (1945) am Amtsplatz der Zollzweigstelle A. für die Klägerin vorgenommenen Abfertigungen gebührenfrei seien, und zwar so lange, wie die Zollzweigstelle im überwiegenden Interesse der Monopolverwaltung unterhalten werden müsse. Dagegen seien die vor dem Zusammenbruch für die Klägerin getätigten Abfertigungen gebührenpflichtig. Am 30. September 1959 teilte das Hauptzollamt (HZA) M. der Klägerin mit, daß in ihrem Branntweineigenlager im Betriebsjahr 1958/59 der Umschlag den im Monopollager der S.-GmbH und auch die Zahl der Abfertigungshandlungen die Zahl der Geschäftsvorfälle im Monopollager der S.-GmbH überstiegen habe. Damit seien die Voraussetzungen für die weitere Gebührenfreiheit nicht mehr gegeben.
Das HZA forderte für die Zeit vom 1. Oktober 1959 bis zum 30. September 1960 einen Verwaltungskostenbeitrag an.
Die Beschwerde dagegen blieb erfolglos.
Das Finanzgericht (FG) gab der Berufung der Klägerin statt.
Mit der nach dem Inkrafttreten der FGO als Revision zu behandelnden Rb. macht die Oberfinanzdirektion (OFD) geltend, daß bei Zweifeln über das Vorliegen eines in § 5 der Gebührenordnung für das Zoll-, Verbrauchsteuer- und Branntweinmonopolverfahren (GO) normierten Tatbestands die Auslegung stets im Zusammenhang mit der Prüfung, ob eine besondere Inanspruchnahme der Verwaltung nach § 1 GO gegeben sei, erfolgen müsse. Die Entstehungsgeschichte zeige, daß zunächst nach Gründung der D.-GmbH kein allgemeines Bedürfnis zur Errichtung eines ZA in A. bestanden habe. Wegen der steigenden Anzahl der gebührenpflichtigen Amtshandlungen sei 1932 eine Zollzweigstelle und schließlich ein ZA eingerichtet worden, das neben den Abfertigungen für die S.-GmbH ausschließlich für die Klägerin tätig gewesen sei. Dadurch sei die Verwaltung besonders in Anspruch genommen worden im Sinne von § 1 GO. Die Vorinstanz habe auch den Begriff „Amtsplatz” unrichtig ausgelegt. Es könne nicht zum Unterschied vom Zollrecht (§ 12 Abs. 1 der Allgemeinen Zollordnung – AZO –) jeder Ort als Amtsplatz angesehen werden, an dem Beamte eines ZA regelmäßig tätig werden. Die Ausführung des Branntweinmonopolgesetzes (BrMonG) sei deshalb der Bundesfinanzverwaltung nach § 17 BrMonG übertragen worden, weil die Monopolverwaltung über einen eigenen Verwaltungsunterbau nicht verfüge. Wenn die das Branntweinmonopolverfahren betreffenden Rechtsnormen nur Begriffe aus der Verwaltungsorganisation der Bundeszollverwaltung verwenden, so seien diese Begriffe in der Bedeutung zu verstehen, die ihnen nach der Organisation der Bundeszollverwaltung zukomme, sofern jene Rechtsnormen den Begriffen nicht ausdrücklich für das Gebiet des Branntweinmonopolgesetzes eine andere Bedeutung zuerkennen. Unter „Amtsstelle” im Sinne der GO sei das gleiche wie unter Amtsplatz zu verstehen. Da es 1922 beim Erlaß des BrMonG und der Grundbestimmungen keine ausschließlich der Abfertigung von Branntwein dienenden Zollstellen gegeben habe, habe das Monopolrecht von keinem anderen Begriff des Amtsplatzes ausgehen können als dem, der zu diesem Zeitpunkt bereits existiert habe, nämlich vom Begriff im Sinne des Zollrechts. Wenn mit der Errichtung des ZA A. ein ausschließlich dem Monopolverkehr dienendes ZA geschaffen worden sei, so liege darin kein Anlaß, von dem aus den vorstehenden Überlegungen abzuleitenden Willen des Gesetzgebers des Jahres 1922 abzuweichen.
Die OFD beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage kostenpflichtig abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Revision der OFD zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat keinen Erfolg.
Die Festsetzung des Verwaltungskostenbeitrages im angefochtenen Bescheid gründet sich auf § 16 GO. Danach kann der Oberfinanzpräsident anordnen, daß anstelle von Einzelgebühren für jeden Beamten ein Verwaltungskostenbeitrag zu zahlen ist, wenn Beamte zu gebührenpflichtigen Amtshandlungen ständig erforderlich werden. Der Verwaltungskostenbeitrag kann auf einen angemessenen Teil beschränkt werden, wenn der Gebührenschuldner nicht die volle Diensttätigkeit der ständig bewilligten Beamten in Anspruch nimmt (§ 16 Abs. 2 GO). Gebührenpflichtig sind grundsätzlich alle Amtshandlungen, die eine besondere Inanspruchnahme der Verwaltung darstellen (§ 1 GO).
Wie der Senat bereits in seinem Urteil VII 164/61 vom 9. Juli 1963 (abgedruckt in Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1964 S. 226 – HFR 1964, 226 –) entschieden hat, enthält § 1 GO nur die Feststellung des Grundsatzes, daß für die besondere Inanspruchnahme der Verwaltung Gebühren und Kosten erhoben werden, während die eine Gebührenschuld begründenden Tatbestände im zweiten und dritten Abschnitt der GO enthalten sind. Sollte daher die in dem Schreiben des Oberfinanzpräsidenten vom 30. August 1948 getroffene Regelung, daß die am Amtsplatz der Zollzweigstelle A. für die Klägerin vorgenommenen Abfertigungen so lange gebührenfrei sind, wie die Zollzweigstelle im überwiegenden Interesse der Monopolverwaltung unterhalten werden muß, bei Wegfall dieser Voraussetzung aber gebührenpflichtig werden, sich allein auf § 1 GO stützen, würde sie damit keine ausreichende Rechtsgrundlage haben. Eine Gebührenpflicht könnte sich vielmehr nur aus § 5 GO ergeben, und zwar käme im Streitfalle nur Nr. 1 a. a. O. in Betracht. Danach sind Gebühren für Abfertigungen außerhalb des Amtsplatzes zu erheben. Es kommt daher für den Streitfall darauf an, ob bei der in ein ZA umgewandelten Zollzweigstelle A. im maßgebenden Zeitraum ein Amtsplatz im Sinn der GO bestanden hat.
Die Bestimmung eines Amtsplatzes ist für das Zollverfahren vor allem deshalb von Bedeutung, weil eingeführtes Zollgut nach § 6 Abs. 4 des Zollgesetzes (ZG) am Amtsplatz zu gestellen ist, während, wie auch die OFD in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, für das Verbrauchsteuerverfahren und das Monopolverfahren – sofern es nicht mit dem Zollverfahren verbunden ist wie bei der Einfuhr – kein allgemeines Bedürfnis nach Bestimmung eines Amtsplatzes besteht. Dementsprechend ist im Zollrecht vorgeschrieben, daß der Amtsplatz besonders zu bestimmen ist (§ 40 Abs. 2 ZG 1939; § 12 Abs. 1 AZO 1961; Dienstanweisung zum Zollgesetz und zur Allgemeinen Zollordnung Abschn. B Nr. 13). Dagegen heißt es in § 21 der Ausführungsbestimmungen (Grundbestimmungen) zum Gesetz über das Branntweinmonopol (GB) nur: „Die Abfertigungen sind in dem Betrieb oder an der Amtsstelle vorzunehmen; auf Antrag können Abfertigungen an anderen als den genannten Orten vorgenommen werden.” Die Vorschriften des ZG und der AZO über die Bestimmung des Amtsplatzes können daher weder unmittelbar noch sinngemäß auf das Branntweinabfertigungsverfahren angewendet werden. Das Vorbringen der OFD, daß die Ausführung des BrMonG der Zollverwaltung übertragen worden sei und daher die Begriffe aus deren Verwaltungsorganisation zu verwenden seien, kann zu keinem anderen Ergebnis führen. Denn Organisationsbegriffe können nur dann sinnvoll auf ein anderes Verwaltungsgebiet übertragen werden, wenn die dortige Verwaltungstätigkeit dies erfordert. Eine solche notwendige Übertragung ist z. B. im Streitfall dadurch geschehen, daß das Zollamt A., das nur für Branntweinabfertigungen zuständig ist, errichtet wurde. Jedoch bedurfte es deshalb, wie bereits ausgeführt wurde, nicht auch der Bestimmung eines Amtsplatzes. Daß aber nur wegen der Gebührenpflicht ein Amtsplatz zu bestimmen wäre, ergibt sich auch nicht etwa aus der GO.
Wenn das Monopolrecht selbst die besondere Bestimmung eines Amtsplatzes nicht vorsieht, kann daraus nicht gefolgert werden, daß es mangels eines solchen Monopolverfahrens insoweit keine gebührenpflichtigen Amtshandlungen gäbe oder etwa – weil nicht am besonders bestimmten „Amtsplatz” vorgenommen – alle einschlägigen Amtshandlungen, soweit nicht in der GO ausdrücklich von der Gebührenpflicht befreit, gebührenpflichtig wären. Sinn und Zweck des § 5 Abs. 1 GO ist es, daß die besondere Inanspruchnahme der Verwaltung dadurch, daß die Beamten ihre Amtshandlungen nicht am gewöhnlichen Ort ihrer dienstlichen Tätigkeit oder nicht zu den üblichen Dienststunden vornehmen, sondern sich von diesem Ort wegbegeben oder außerhalb der Dienstzeit tätig werden müssen, auch besonders vergütet wird. Dem Amtsplatz im Zollverfahren aber entspricht die Amtsstelle nach § 21 GB, d. h. die Diensträume und die Abfertigungsanlagen einer Dienststelle. Daher ist, da das Monopolrecht einen Amtsplatz im Sinne des § 40 Abs. 2 ZG 1939 und des § 12 Abs. 1 AZO 1961 nicht kennt, § 5 Nr. 1 G 0 dahin auszulegen, daß, soweit es um das Monopolverfahren geht, unter Amtsplatz die Amtsstelle nach § 21 GB zu verstehen ist. Ist eine solche Amtsstelle vorhanden, ist es gleichgültig, ob die Abfertigungen an diesem Ort im überwiegenden Interesse der Monopolverwaltung des Steuerpflichtigen erfolgen. Nur Abfertigungen außerhalb der Amtsstelle und außerhalb der Amtsstunden sind gebührenpflichtig.
Im Streitfall hat die Vorinstanz in einwandfreier Weise und damit für den Senat bindend festgestellt, daß das ZA Diensträume besaß, die sich innerhalb des Betriebsgebäudes der Klägerin befanden, und daß die Beamten ihre Diensttätigkeit, für die die Gebührenforderung geltend gemacht wird, zum Teil in den Diensträumen und zum Teil unmittelbar davor an den Abfertigungsanlagen verrichteten. Da sich also die Beamten nicht von der Amtsstelle hinwegzubegeben brauchten, konnte sich insofern eine Gebührenpflicht aus § 5 Abs. 1 GO nicht ergeben.
Auch der Einwand der OFD, daß kleinere Betriebe dadurch benachteiligt seien, daß sie für die stundenweise Abordnung eines Beamten Gebühren zahlen müßten, greift daher im Streitfall nicht durch. Die OFD kann sich auch nicht auf das o. a. Urteil VII 164/61 berufen. Denn in diesem Urteil hat der Senat nur für das Zollverfahren ausgesprochen, daß die Errichtung einer besonderen Zollstelle in einem Betrieb noch nicht bedeute, daß damit zugleich auch ein Amtsplatz im Sinn des § 40 Abs. 2 ZG 1939 bestimmt sei. Einer solchen Bestimmung des Amtsplatzes bedurfte es aber nach dem vorher Gesagten im Streitfall nicht.
Die Vorinstanz hat daher im Ergebnis zutreffend eine Gebührenpflicht und damit die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid enthaltenen Festsetzung eines Verwaltungskostenbeitrags verneint. Die Revision der OFD war demgemäß als unbegründet zurückzuweisen, ohne daß auf das Vorbringen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, daß sie von der Gebührenpflicht nach § 7 Abs. 1 GO befreit gewesen sei, eingegangen zu werden brauchte.
Fundstellen
Haufe-Index 514603 |
BFHE 1968, 387 |