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BFH Urteil vom 08.04.1964 - VI 251/63 U

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Aufwendungen zur Erlangung des Führerscheins sind für einen Steuerpflichtigen, der sein Fahrzeug üblicherweise nicht nur aus beruflichen, sondern ausschließlich oder vorwiegend auch aus privaten Gründen benutzt, in der Regel keine Werbungskosten.

 

Normenkette

EStG § 9/1, § 12 Nr. 1; LStDV § 20 Abs. 2

 

Tatbestand

Der Bf. ist Steuerinspektor. Das Finanzamt gewährte ihm für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie für Berufsfortbildung durch Besuch einer Verwaltungsakademie Freibeträge von 1.080 DM und 69,30 DM. Der Bf. machte als weitere Werbungskosten 161,32 DM für den Erwerb des Führerscheins sowie 160 DM für die Beköstigung am Dienstort wegen mehr als 12stündiger Abwesenheit von seiner Wohnung geltend. Infolge des Besuchs der Verwaltungsakademie war der Bf. an 80 Tagen im Jahr mehr als 12 Stunden von zu Hause abwesend. Er schätzte den Mehraufwand für Verpflegung auf durchschnittlich 2 DM täglich. Das Finanzamt lehnte eine Erhöhung des steuerfreien Betrages ab, weil nur die Pauschbeträge für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gemäß § 20 Abs. 2 LStDV 1962 berücksichtigt werden dürften.

In der Sprungberufung ließ das Finanzgericht, dessen Entscheidung in den "Entscheidungen der Finanzgerichte" 1963 S. 526 veröffentlicht ist, weitere Aufwendungen von 20 DM für Fahrten zur Fortbildungsstätte zum Abzug zu. Im übrigen wies es die Sprungberufung als unbegründet zurück. Es führte aus, Aufwendungen des Arbeitnehmers zur Erlangung des Führerscheins seien keine Werbungskosten, wenn das Kraftfahrzeug nur zu privaten Fahrten oder zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt werde. Der Erwerb des Führerscheins stehe nicht im Zusammenhang mit dem ausgeübten Beruf. Die Aufwendungen seien nur dann Werbungskosten, wenn die berufliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen es mit sich bringe, ein Kraftfahrzeug zu führen, und der Führerschein somit Voraussetzung für die Ausübung des Berufes sei, oder wenn ein besseres Fortkommen im Beruf durch den Führerschein zu erwarten sei. Davon könne im Streitfall keine Rede sein. Der Bf. benötige als Steuerinspektor beruflich weder den Führerschein noch einen eigenen PKW. Seine Aufwendungen seien Lebenshaltungskosten und gemäß § 12 Ziff. 1 EStG nicht abzugsfähig. Auch der Mehraufwand an Verpflegung durch den Besuch der Verwaltungsakademie sei nicht durch den Dienst veranlaßt. Die Kammer folgte den Grundsätzen der Entscheidung des Bundesfinanzhofs VI 196/57 U vom 22. August 1958 (BStBl 1958 III S. 433, Slg. Bd. 67 S. 419), wonach die Inanspruchnahme des Pauschbetrages für Verpflegungsaufwand durch das Arbeitsverhältnis selbst bedingt sein müsse. Das Finanzamt habe es darum mit Recht abgelehnt, weitere Werbungskosten zum Abzug zuzulassen.

Der Bf. rügt mit der Rb. Verkennung des Werbungskostenbegriffs. Der Erwerb des Führerscheins sei beruflich bedingt gewesen. Er ermögliche ihm, seinen VW im Interesse seines Berufes zu benützen. Er sei als Betriebsprüfer beweglicher. Die Möglichkeiten seiner Fortbildung würden erleichtert und die Zeit seines täglichen Dienstweges abgekürzt. Bei Prüfung der Frage, ob der Arbeitnehmer mehr als 12 Stunden von seiner Wohnung abwesend sei, sei die Zeit für den freiwilligen Besuch von Fortbildungsveranstaltungen im Anschluß an den Dienst einzubeziehen.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. führte zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.

Dem Finanzgericht ist darin beizutreten, daß die Aufwendungen des Bf. zum Erwerb des Führerscheins keine Werbungskosten im Sinne des § 9 EStG in Verbindung mit § 20 Abs. 2 LStDV 1962 sind; denn sie wurden nicht zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen aus dem Dienstverhältnis gemacht. Der Senat hat bereits in der Entscheidung VI 264/62 S vom 22. November 1963 (BStBl 1964 III S. 141) angedeutet, daß bei der Anschaffung und Benutzung eines PKW regelmäßig nicht berufliche Interessen, sondern private Erwägungen, wie Freude am Fahren, Bequemlichkeit und Annehmlichkeit im Vordergrund stehen. In diesen Fällen gehören die Anschaffungskosten grundsätzlich zu den Kosten der privaten Lebensführung, die nach § 12 Ziff. 1 EStG bei der Einkommensteuer (Lohnsteuer) nicht abgesetzt werden können. Auch feste Kosten, die durch den Unterhalt des Fahrzeugs entstehen, kann der Steuerpflichtige, der sich ein Kraftfahrzeug aus privaten Gründen anschafft, nicht als Werbungskosten abziehen (vgl. Urteil des Senats VI 224/63 U vom 6. März 1964, BStBl 1964 III S. 307).

Die gleichen Erwägungen gelten für Aufwendungen zum Erwerb des Führerscheins, wie der Senat bereits im Urteil VI 224/63 U (a. a. O.) angedeutet hat. Die Fahrprüfung wird regelmäßig nicht aus beruflichen Gründen abgelegt, sondern schafft die Voraussetzung dafür, überhaupt ein Kraftfahrzeug zu führen. Der Erwerb des Führerscheins ist bei den heutigen gesteigerten Lebensansprüchen und dem gegenwärtigen Stand der Motorisierung allgemein üblich. Erfahrungsgemäß erwarten viele junge Menschen mit Ungeduld die Vollendung des 18. Lebensjahres, um den erstrebten Führerschein zu erhalten. Aufwendungen für den Erwerb des Führerscheins sind darum unter den gegenwärtigen Umständen im allgemeinen Kosten der Lebenshaltung.

Anders ist es, wie das Finanzgericht zutreffend annimmt, nur, wenn die Fahrprüfung ausschließlich oder vorwiegend aus beruflichen Gründen abgelegt wird, z. B. wenn ein Taxi- oder LKW- Fahrer einen entsprechenden Führerschein erwirbt oder die erstmalige Anstellung oder das berufliche Fortkommen von dem Führerschein abhängt. Solche besonderen Umstände muß der Steuerpflichtige im einzelnen dartun.

Das Finanzgericht hat festgestellt, daß der Bf. den VW aus privaten Gründen angeschafft hat. Der Umstand, daß er mit dem Erwerb des Führerscheins erst die Voraussetzung für die Anerkennung von Werbungskosten, besonders des Pauschbetrages gemäß § 20 Abs. 2 Ziff. 2 LStDV 1962 geschaffen hat, ist unerheblich. Der Erwerb des Führerscheins wird dadurch nicht eine Voraussetzung für die Ausübung des Berufs. Da die Lebenshaltung weit im Vordergrund steht, ist auch nicht etwa eine Aufteilung der Aufwendungen in einen privaten und einen dienstlichen Teil möglich.

Der Senat hat in dem Urteil VI 249/62 U vom 15. März 1963 (BStBl 1963 III S. 298, Slg. Bd. 76 S. 818) entschieden, daß die Zeit für den freiwilligen Besuch von Fortbildungsveranstaltungen im Anschluß an den Dienst bei der Prüfung der Frage, ob der Arbeitnehmer mehr als 12 Stunden von seiner Wohnung abwesend gewesen ist, einbezogen werden kann. An den entgegenstehenden Grundsätzen der Entscheidung VI 196/57 U (a. a. O.) hat der Senat nicht festgehalten. Das Finanzgericht konnte bei seiner Entscheidung die neue Rechtsprechung des Senats noch nicht berücksichtigen. Sein Urteil war darum in diesem Punkt aufzuheben.

Die Sache geht an das Finanzamt zurück, das den Mehraufwand für Verpflegung für mehr als 12 Stunden Abwesenheit von der Wohnung anzuerkennen hat. Als Mehraufwand kann jedoch nicht mehr als ein Betrag von 1,50 DM täglich berücksichtigt werden (vgl. z. B. Urteil des Senats VI 249/62 U, a. a. O.). Das Finanzamt hat danach weitere Werbungskosten von (80 x 1,50 DM =) 120 DM zum Abzug zuzulassen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 411212

BStBl III 1964, 431

BFHE 1964, 543

BFHE 79, 543

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