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BFH Urteil vom 06.11.1962 - I 298/61 U

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen das Finanzamt bei dem auf eine Betriebsprüfung folgenden Steuerfestsetzungsverfahren an Absprachen in der Schlußbesprechung gebunden ist.

 

Normenkette

StAnpG § 1

 

Gründe

Die Entscheidung des Streitfalles hängt davon ab, inwieweit man Absprachen in einer Schlußbesprechung bindende Wirkung zuerkennt. Der Bundesfinanzhof hat zwar im Urteil IV 281/54 U vom 27. Januar 1955 (BStBl 1955 III S. 92, Slg. Bd. 60 S. 235) hervorgehoben, daß die in einer Schlußbesprechung zu einer Betriebsprüfung in Verbindung mit dem Steuerpflichtigen vorgesehene Regelung des Steuerfalles unter dem Grundsatz von Treu und Glauben stünde. Es muß aber beachtet werden, daß es sich im Falle IV 281/54 U um eine Regelung nach § 131 AO gehandelt hat.

Wie der erkennende Senat wiederholt, insbesondere in seinem Urteil I 62/59 S vom 25. Oktober 1960 (BStBl 1961 III S. 69, Slg. Bd. 72 S. 185) ausgesprochen hat, wird, soweit das Gesetz ein Veranlagungsverfahren vorsieht, grundsätzlich erst in diesem über die Besteuerungsmerkmale und den Steueranspruch verbindlich entschieden (vgl. auch Urteil des Bundesfinanzhofs VI 306/57 vom 12. Juni 1959, Steuerrechtsprechung in Karteiform - StRK -, Steueranpassungsgesetz, § 1 Rechtsspruch 166). Das geltende Recht sieht bindende Zusagen und Vereinbarungen außerhalb des Veranlagungsverfahrens grundsätzlich nicht vor (vgl. Urteil des Senats I 111/54 U vom 31. Januar 1956, BStBl 1956 III S. 86, Slg. Bd. 62 S. 230).

Absprachen, die in einer Schlußbesprechung im Anschluß an eine Betriebsprüfung in Anwesenheit der für die Steuerfestsetzung zuständigen Beamten (Vorsteher des Finanzamts, Sachgebietsleiter) getroffen werden, kann jedoch nicht jede Bedeutung abgesprochen werden. Die Schlußbesprechung ist gesetzlich nicht geregelt. Ihre Durchführung entspricht jedoch einer allgemeinen übung. Es liegt im Interesse sämtlicher Beteiligten, nach Möglichkeit eine Einigung über die Grundlagen des Steuerfestsetzungsverfahrens zu erzielen. Kommt es dabei zwischen dem Steuerpflichtigen und der Finanzbehörde zu Absprachen über die Beurteilung einer im Verlauf der Betriebsprüfung aufgetretenen Frage, so stehen diese unter den Grundsätzen der Gesetzmäßigkeit und Gleichmäßigkeit der Besteuerung, die das Abgabenrecht beherrschen (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts VII C 83/57 vom 5. Juni 1959, Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts Bd. 8 S. 329 = StRK, Gewerbesteuergesetz, § 1, Rechtsspruch 2). Dies bedeutet, daß Rechtsfragen einer Absprache nicht zugänglich sind. Etwas anderes muß dann gelten, wenn die Absprachen Streitpunkte zum Gegenstand haben, die rein tatsächlicher Art sind und die das Finanzamt innerhalb eines durch die Ermittlungen begrenzten Spielraumes würdigen kann. Solche Absprachen haben nur dann einen Sinn, wenn sie vom gegenseitigen Vertrauen der Beteiligten getragen sind und nach den allgemein anerkannten Regeln der Fairneß, die auch im öffentlichen Recht gelten müssen, eingehalten werden. Eine in diesem Rahmen getroffene Absprache begründet daher die Vermutung, daß die Beteiligten die Tatsachenwürdigung für zutreffend ansehen. Will ein Beteiligter diese Vermutung widerlegen, so muß er gewichtige Gründe vortragen. Voraussetzung ist jedoch, daß eine vom Bindungswillen der Beteiligten getragene Absprache tatsächlich getroffen worden ist. Dies wird im allgemeinen nur dann der Fall sein, wenn sie schriftlich niedergelegt ist oder im Betriebsprüfungsbericht besonders zum Ausdruck kommt.

Erkennt das Finanzamt nachträglich, daß eine in der Schlußbesprechung getroffene Absprache mit den tatsächlichen Verhältnissen unvereinbar und damit gesetzwidrig ist, so ist es verpflichtet, die Veranlagung dem Gesetz entsprechend durchzuführen. Das Finanzamt ist insoweit ebenso berechtigt, seine Stellungnahme zu ändern wie der Steuerpflichtige, der gegen den das Betriebsprüfungsergebnis auswertenden Bescheid auch dann Rechtsmittel einlegen darf, wenn seine im Rechtsmittelverfahren vertretene Auffassung seiner Stellungnahme in der Schlußbesprechung widerspricht (Urteil des Bundesfinanzhofs I 186/54 U vom 2. August 1955, BStBl 1955 III S. 331, Slg. Bd. 61 S. 345).

 

Fundstellen

Haufe-Index 410641

BStBl III 1963, 104

BFHE 1963, 293

BFHE 76, 293

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