Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 30.03.2004 - V B 62/03 (NV)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kraftfahrer als Unternehmer oder Arbeitnehmer

 

Leitsatz (NV)

Ob jemand eine Tätigkeit als Kraftfahrer selbständig oder nicht selbständig ausübt, ist anhand einer Vielzahl in Betracht kommender Kriterien nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beantworten.

 

Normenkette

UStG 1993 § 2 Abs. 1

 

Verfahrensgang

Hessisches FG (Urteil vom 17.02.2003; Aktenzeichen 6 K 3785/98)

 

Tatbestand

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) führte als Spedition Güterbeförderungsumsätze aus. Ihr Geschäftsführer G hatte vor dem Amtsgericht gestanden, Steuern dadurch hinterzogen zu haben, dass er für die Klägerin Vorsteuerbeträge aus Gutschriften abgezogen hatte, die er unberechtigt an den Kraftfahrer H ausgestellt hatte, der Arbeitnehmer der Klägerin war. G wurde zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, die wegen des Geständnisses auf Bewährung ausgesetzt worden war.

Nachdem der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt ―FA―) diese Beträge in den Umsatzsteueränderungsbescheiden für 1988 bis 1992 gegen die Klägerin nicht mehr zum Abzug als Vorsteuer zugelassen hatte, machte sie im Einspruchsverfahren und auch im Verfahren aus Aussetzung der Vollziehung geltend, der Kraftfahrer H sei entgegen den "nur taktischen" Einlassungen ihres Geschäftsführers im Strafverfahren selbständig als Subunternehmer tätig gewesen.

Der Einspruch der Klägerin blieb erfolglos und das Finanzgericht (FG) wies den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung als unbegründet zurück. Auch die gegen die Änderungsbescheide für 1988 bis 1992 gerichtete Klage wies das FG als unbegründet ab. Zur Begründung führte es u.a. aus, es sei nach einer Beweisaufnahme über die Tätigkeit des Kraftfahrers H und auf Grund der Würdigung des Gesamtbildes der Verhältnisse überzeugt, H sei nicht selbständig tätig gewesen, so dass aus von ihm angenommenen Gutschriften kein Vorsteuerabzug zulässig gewesen sei.

Er habe kein Unternehmerrisiko getragen, weil er nicht mit einem eigenen, sondern mit einem Fahrzeug der Klägerin gefahren sei. Er sei auch in den Betriebsablauf der Klägerin eingebunden gewesen. Die Klägerin habe H mit einem Teil der Vergütung als Arbeitnehmer behandelt.

Mit der Beschwerde begehrt die Klägerin die Zulassung der Revision aus den in § 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bezeichneten Gründen.

Das FA ist der Beschwerde entgegengetreten.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die Klägerin hat keine zur Zulassung der Revision führenden Gründe (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 FGO) dargelegt.

1. Nach ständiger Rechtsprechung hat eine Sache grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung des Rechts berührt. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln. Die Rechtsfrage muss in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsbedürftig und im Streitfall auch klärbar sein (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs ―BFH― vom 25. Juli 2000 XI B 122/99, BFH/NV 2000, 1495; vom 14. August 2001 XI B 57/01, BFH/NV 2002, 51).

Die von der Klägerin als klärungsbedürftig angesehenen Rechtsfragen sind beantwortet. Durch die Rechtsprechung ist bereits geklärt, dass die Frage, ob jemand eine Tätigkeit selbständig oder nichtselbständig ausübt, anhand einer Vielzahl in Betracht kommender Kriterien nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beantworten ist (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 2. Dezember 1998 X R 83/96, BFHE 188, 101, BStBl II 1999, 534, m.w.N., und Beschluss vom 28. Februar 2002 V B 31/01, BFH/NV 2002, 957).

Die zutreffende Anwendung dieser Grundsätze im Einzelfall, die die Klägerin lediglich in Frage stellt, ist einer Verallgemeinerung nicht zugänglich. Ein Zulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO ist somit nicht gegeben.

2. Eine Zulassung kommt deswegen unter den im Beschwerdefall vorhandenen Umständen auch nicht nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung in Betracht. Der Streitfall wird durch die Besonderheiten des Einzelfalls und deren tatsächliche Würdigung geprägt und bietet keinen Anlass, neue höchstrichterliche Leitsätze für die Annahme einer Unternehmertätigkeit zu bilden.

3. Schließlich ist die Revision auch nicht zuzulassen, weil die Klägerin einen Verfahrensmangel geltend gemacht hat, auf dem die Revision beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).

Soweit sie sinngemäß die Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch das FG (§ 76 Abs. 1 FGO) rügt, ergibt ihr Vortrag nicht, welche Tatsachenaufklärung das FG nach dessen maßgebender sachlich rechtlicher Beurteilung unterlassen hat.

Für eine Überraschungsentscheidung des FG ist schon deshalb kein Raum, weil die hier streitigen Rechtsfragen Gegenstand im Einspruchs- und im Aussetzungsverfahren waren.

4. Einer weiteren Begründung bedarf die Entscheidung nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO nicht.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1165716

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop

    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Das Standardwerk zur Bilanzierung: Bilanztraining
    Bilanztraining
    Bild: Haufe Shop

    Hier eignen Sie sich umfassende Kenntnisse an, die Sie zum Erstellen und Verstehen eines Abschlusses brauchen. Außerdem zeigt das Buch die  Grundlagen der Lageberichterstattung und Nachhaltigkeitsberichterstattung auf.


    Umsatzsteuergesetz / § 2 Unternehmer, Unternehmen
    Umsatzsteuergesetz / § 2 Unternehmer, Unternehmen

      (1) 1Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt, unabhängig davon, ob er nach anderen Vorschriften rechtsfähig ist.[1] [Bis 31.12.2022: Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren