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BFH Beschluss vom 28.02.2002 - V B 31/01 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

NZB: Grundsätzliche Bedeutung, Umsätze einer selbstständigen Familienhelferin

 

Leitsatz (NV)

  1. Die Frage, ob jemand eine Tätigkeit selbständig oder unselbständig ausübt, ist von einer Vielzahl von Kriterien abhängig. Die Entscheidung, ob im Einzelfall ein Familienhelfer selbständig oder nichtselbständig tätig ist, hat keine grundsätzliche Bedeutung.
  2. Die sozial- und arbeitsrechtliche Beurteilung einer Tätigkeit kann zwar ein Indiz für die Beurteilung der Tätigkeit als selbständig oder unselbständig sein; es besteht aber keine Bindung zwischen Sozialversicherungs- und Arbeitsrecht einerseits und Steuerrecht andererseits.
  3. Leistungen sind nicht schon deshalb nach § 4 Nr. 25 UStG begünstigt, weil sie für einen Träger der öffentlichen Jugendhilfe erbracht werden.
 

Normenkette

UStG § 2 Abs. 1-2, § 4 Nr. 25; EWGRL 388/77 Art. 13 Teil A Abs. 1

 

Verfahrensgang

FG Berlin (EFG 2001, 597)

 

Tatbestand

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine ausgebildete Lehrerin, die sich psychotherapeutisch und sozialpädagogisch fortgebildet hat, ist seit 1987 als Einzelfall- bzw. Familienhelferin tätig. Im Streitjahr 1991 betreute die Klägerin mehrere minderjährige Kinder als Einzelfallhelferin. Zum Einsatz der sozialpädagogischen Einzelfallhilfe kommt es, wenn das Jugendamt den Einsatz eines Einzelfall- oder Familienhelfers für erforderlich hält. Den betroffenen Familien wird nahe gelegt, Familien- oder Einzelfallhilfe durch einen der benannten Helfer zu beantragen. Das jeweilige Bezirksamt übernimmt gegenüber dem Anspruchsberechtigten aufgrund sog. Kostenübernahmescheine die Kosten für die sozialpädagogische Einzelfallhilfe von in der Regel 27,70 DM je Zeitstunde. In den Kostenübernahmescheinen wird dem Anspruchsberechtigten bestätigt, bis zu welcher Zahl von Wochenstunden und für welchen Zeitraum ihm ein bestimmter Betrag je Zeitstunde für sozialpädagogische Einzelfallhilfe erstattet wird und darauf hingewiesen, dass mit dem Einzelfallhelfer ―hier der Klägerin― direkt abgerechnet werde. Rechtsgrundlagen für die Kostenübernahmen waren §§ 39, 40 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) bzw. § 27 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ―SGB VIII― (Gesetz über Kinder- und Jugendhilfe).

Anders als die Klägerin vertrat der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt ―FA―) die Auffassung, diese sei selbständige Unternehmerin mit steuerpflichtigen Umsätzen.

Das Finanzgericht (FG) wies die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage ab. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2001, 597 abgedruckt. Das FG führte im Wesentlichen aus, Vertragspartner der Klägerin seien zwar die beteiligten Bezirksämter, weil gemäß § 11 Satz 2 SGB I persönliche und erzieherische Hilfen in Form der Dienstleistung und nicht der Geldleistung zu erbringen seien, das Bezirksamt die Höhe des der Klägerin zustehenden Honorars bestimme und jedenfalls eine Auswahl der von ihm akzeptierten Einzelfallhelfer vorgebe. Der Klägerin bleibe aber ein Unternehmerrisiko, da der Umfang ihrer Einsätze schwanken könne und sie das Risiko des Verdienstausfalls bei Krankheit trage. Ohne Bedeutung sei, ob ihr Rechtsverhältnis zum Land arbeitsrechtlich als Arbeitsverhältnis betrachtet werden könne. Abgesehen davon, dass sie keine entsprechenden Rechtstitel gegen das Land erzielt habe, würde sich auch dadurch keine nennenswerte Minderung des Unternehmerrisikos ergeben, wenn das Arbeitsgericht ein Arbeitsverhältnis annehme. Die Klägerin habe auch Unternehmerinitiative dadurch entwickelt, dass sie sich bei verschiedenen Bezirksämtern um Aufträge bemüht habe. Unbeachtlich sei, dass es sich um Behörden desselben Rechtsträgers handle und sie wegen des Risikos, künftig übergangen zu werden, tatsächlich keine Aufträge ablehnen konnte. Jedenfalls fehle es an einer arbeitnehmertypischen Eingliederung. Sie sei für verschiedene Bezirksämter tätig gewesen, in Ort und Durchführung der Arbeit weitestgehend frei und ohne feste Arbeitszeitregeln oder einen Arbeitsplatz in den Räumen der Bezirksämter. Dass sie Ausführungsvorschriften beachten sollte und an den von den Bezirksämtern angebotenen Supervisionen teilnehmen sollte, diene nur der Qualitätssicherung ihrer Arbeit. Unter diesen Umständen sei weniger bedeutend, dass sie auch einen Anspruch auf Urlaubsgeld und Zuschüsse zur Sozialversicherung erhalte. Auch der genormte Honoraranspruch spreche nicht gegen die Annahme eines selbständigen Berufes.

Die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) lägen nicht vor. Ihre Tätigkeit werde nicht von den Sozialversicherungsträgern finanziert, sondern von den allgemeinen öffentlichen Haushalten (Mittel zur Sozialhilfe und Jugendhilfe). Im Übrigen habe sie selbst ihre Tätigkeit als sozialpädagogisch bezeichnet und sei von den Bezirksämtern für sozialpädagogische Einzelfallhilfe bezahlt worden. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin eine Heilberufen vergleichbare Ausbildung habe, seien nicht ersichtlich.

Auch die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 25 UStG lägen nicht vor, weil die Klägerin keine staatlich anerkannte Einrichtung der Jugendpflege sei. Sie könne sich auch nicht auf Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g und h der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG) berufen, weil auch diese Vorschriften die staatliche Anerkennung voraussetzten. Die bloße Beschäftigung durch eine staatliche Stelle reiche nicht aus.

Die Klägerin begehrt die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

 

Entscheidungsgründe

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Anwendbar ist die FGO i.d.F. vor dem Zweiten Gesetz zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757), weil die angefochtene Entscheidung des FG vor dem 1. Januar 2001 verkündet worden ist (Art. 4 2.FGOÄndG).

2. Die Klägerin hat keine Rechtsfragen aufgeworfen, die eine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) rechtfertigten.

a) Dies gilt auch für die Frage, ob "Einzelfallhelfer bzw. Familienhelfer, die bei der Durchführung ihrer Arbeit gesetzlichen Vorgaben … unterliegen und insoweit auch weisungsunterworfen sind, denen jedoch trotzdem ein hohes Maß an Gestaltungsfreiheit, Eigeninitiative und Selbständigkeit verbleibt, als selbständige Unternehmer i.S. des § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 UStG anzusehen" sind.

Durch die Rechtsprechung ist bereits geklärt, dass die Frage, ob jemand eine Tätigkeit selbständig oder nichtselbständig ausübt, anhand einer Vielzahl in Betracht kommender Kriterien nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen ist und die sozial- und arbeitsrechtliche Einordnung der Tätigkeit als selbständig oder unselbständig nicht ausschlaggebend ist (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs ―BFH― vom 2. Dezember 1998 X R 83/96, BFHE 188, 101, BStBl II 1999, 534, m.w.N.). Das FG kann deshalb im Einzelfall ohne Rechtsverstoß zu dem Ergebnis kommen, dass eine Familienhelferin im steuerrechtlichen Sinn selbständig war, auch wenn Familienhelferinnen nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 6. Mai 1998 5 AZR 347/97 (BAGE 88, 327) regelmäßig Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen Sinn sind. Ob die Klägerin selbständig oder nichtselbständig tätig war, ist keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung.

b) Die Klägerin meint, grundsätzliche Bedeutung habe die Rechtsfrage, ob psychotherapeutische Behandlungen, die durch andere Personen als Ärzte erbracht werden, bei richtlinienkonformer Auslegung unter Berücksichtigung von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 77/388/EWG als Umsatz zu beurteilen ist, der mit einer ärztlichen Heilbehandlung eng verbunden und deshalb nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfrei ist. Diese Frage ist im Streitfall schon deshalb nicht klärbar, weil das FG nicht von einer psychotherapeutischen Tätigkeit der Klägerin, sondern davon ausgegangen ist, dass sie sozialpädagogisch tätig war.

Im Übrigen hat die Klägerin selbst im finanzgerichtlichen Verfahren (Schriftsatz vom 12. Oktober 1998) vorgetragen, die Tätigkeiten der sozialpädagogischen Einzelfallhelfer entsprächen denen der sozialpädagogischen Familienhelfer weitgehend, weil eine erfolgreiche Betreuung verhaltensauffälliger Kinder und Jugendlicher nur im Kontext ihres unmittelbaren sozialen und familiären Umfeldes möglich sei. Der BFH hat im Urteil vom 24. August 2000 V R 7/99 (BFH/NV 2001, 651) die Umsätze einer Familienhelferin nicht als nach § 4 Nr. 14 UStG beurteilt mit der Begründung, es handele sich bei der Tätigkeit einer Familienhelferin nach § 31 Satz 1 SGB VIII nicht um eine heilhilfsberufliche Tätigkeit, weil es nicht zu ihren Aufgaben gehöre, Krankheiten bei bestimmten Menschen festzustellen, zu lindern oder zu heilen, sondern sie einer Familie in einer sozialen Notlage Hilfe leisten solle.

c) Keine grundsätzliche Bedeutung hat die Rechtsfrage, "ob natürliche Personen nach Maßgabe richtlinienkonformer Auslegung unter Berücksichtigung von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. h der Richtlinie 77/388/EWG steuerfreie Leistungen nach § 4 Nr. 25 UStG erbringen können", denn diese Frage ist bereits durch das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 7. September 1999 Rs. C-216/97 -Gregg- (Slg. 1999, I-4947) geklärt; danach können, soweit durch Art. 13 Teil A Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG "Einrichtungen" begünstigt sind, diese auch von natürlichen Personen betrieben werden.

d) Die Frage, "ob die Betreuung verhaltensauffälliger Kinder und Jugendlicher nach Maßgabe richtlinienkonformer Auslegung und unter Berücksichtigung von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. h der Richtlinie 77/388/EWG als eng mit der Kinder- und Jugendbetreuung verbundener Umsatz steuerfrei i.S. von § 4 Nr. 25 UStG" ist, ist im Streitfall nicht klärbar.

Nach § 4 Nr. 25 UStG 1991 sind nur Leistungen der förderungswürdigen Träger und Einrichtungen der freien Jugendhilfe und der Organe der öffentlichen Jugendhilfe begünstigt. Förderungswürdig im Sinne der Vorschrift sind nach § 4 Nr. 25 UStG 1991 Träger der freien Jugendhilfe, die von der obersten Landesjugendbehörde oder einer von dieser beauftragten Stelle öffentlich anerkannt sind. Voraussetzung für die Förderung der freien Jugendhilfe ist nach § 74 SGB VIII in der im Streitjahr geltenden Fassung u.a., dass der Betreffende auch gemeinnützige Ziele verfolgt. Diese Einschränkung steht im Einklang mit Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. h i.V.m. Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG, denn danach können die Mitgliedstaaten die Gewährung der unter Abs. 1 u.a. Buchst. h vorgesehenen Befreiungen für Einrichtungen, die keine Einrichtungen des öffentlichen Rechts sind, von Fall zu Fall von der Erfüllung einer oder mehrerer der näher bezeichneten Bedingungen ―u.a. auch vom Fehlen einer systematischen Gewinnerzielungsabsicht― abhängig machen.

Diese Voraussetzung der Anerkennung erfüllt die Klägerin im Streitfall offensichtlich nicht; dass sie für einen Träger der öffentlichen Jugendhilfe arbeitet, genügt hierfür nicht.

3. Auch die Voraussetzungen für eine Zulassung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO liegen nicht vor.

a) Das FG weicht nicht von dem zitierten BFH-Urteil in BFHE 188, 101, BStBl II 1999, 534 ab.

Das FG lässt dahingestellt, ob das Rechtsverhältnis der Klägerin zum Land Berlin nach den Grundsätzen der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung als Arbeitsverhältnis zu beurteilen wäre, weil sich auch dann keine nennenswerte Minderung des Unternehmerrisikos der Klägerin ergäbe. Dies steht nicht in Widerspruch zu der von der Klägerin zitierten BFH-Entscheidung, denn danach kann zwar im Rahmen der steuerlichen Beurteilung als Indiz gewertet werden, wenn das Arbeitsrecht bzw. das Sozialversicherungsrecht ein nichtselbständiges Beschäftigungsverhältnis annimmt; es besteht aber keine Bindung zwischen Arbeits- und Sozialversicherungsrecht einerseits und Steuerrecht andererseits.

b) Die Klägerin meint weiter, das FG weiche vom BFH-Urteil vom 13. April 2000 V R 78/99 (BFH/NV 2000, 1431) ab; nach der zitierten Entscheidung komme es nur darauf an, ob Sozialversicherungsträger grundsätzlich Leistungen dieser Art bezahlten. Dies sei der Fall, denn auch Versicherte könnten nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 SGB V psychotherapeutische Behandlungen in Anspruch nehmen und nach § 37 Buchst. a SGB V trügen Sozialversicherungsträger die Kosten einer sog. Soziotherapie und nach § 43 Buchst. a SGB V würden auch nichtärztliche sozialpädiatrische Leistungen ersetzt.

Das FG geht ausdrücklich in Übereinstimmung mit der zitierten Rechtsprechung davon aus, dass die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung u.a. vorliegen, wenn die betreffende Tätigkeit ihrer Art nach von den Sozialversicherungsträgern finanziert wird; es hat das Vorliegen dieser Voraussetzungen im Streitfall verneint, weil die Tätigkeiten der Klägerin nicht von den Sozialversicherungen, sondern von den allgemeinen öffentlichen Haushalten (Mittel der Sozialhilfe und Jugendhilfe) finanziert werden. Selbst wenn dem entnommen werden könnte, dass das FG dennoch allein die konkrete Kostenerstattung für maßgeblich erachtet hätte, wäre dies nach dem insoweit maßgeblichen Rechtsstandpunkt des FG (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 59 f., m.w.N.) nicht entscheidungserheblich gewesen. Voraussetzung für die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG ist das Vorliegen einer heilberuflichen Tätigkeit; das FG hat ―auch― das Vorliegen dieser Voraussetzung im Streitfall mit der Begründung verneint, es handele sich bei der Tätigkeit der Klägerin nicht um eine i.S. des § 4 Nr. 14 UStG heilberufliche Tätigkeit, sondern um eine sozialpädagogische Einzelfallhilfe.

4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab.

 

Fundstellen

BFH/NV 2002, 955

BFH/NV 2002, 957

BFH/NV 2002, 958

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