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BFH Beschluss vom 25.09.1997 - VII B 174/97 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschwerde gegen Ablehnung von PKH

 

Leitsatz (NV)

1. Die Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH durch das FG ist nicht statthaft, wenn das zugehörige Hauptsacheverfahren nicht an den BFH gelangen kann (ständige Rechtspr.). Das ist der Fall, wenn das FG im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen seine Entscheidung die Beschwerde nicht zugelassen hat.

2. Hat das FG im PKH-Verfahren und im Hauptsacheverfahren am gleichen Tag entschieden und sollen beide Beschlüsse zusammen zugestellt werden, muß dieser besonderen Situation (1.) in der Rechtsmittelbelehrung des PKH-Beschlusses Rechnung getragen werden.

 

Normenkette

FGO § 128 Abs. 3, § 142; ZPO § 127 Abs. 2; GKG § 8 Abs. 1

 

Tatbestand

Mit Schriftsatz vom 16. April 1997 hat die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) beim Finanzgericht (FG) die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe (PKH) für ein von ihr anhängig gemachtes Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung einer Pfändung bzw. hilfsweise auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zwecks Untersagung der Versteigerung beantragt. Mit Beschluß vom 18. Juni 1997 hat das FG den Antrag auf Bewilligung von PKH abgelehnt, weil die Antragstellerin die zugesagte Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht eingereicht hatte. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie die betreffende Erklärung nebst Belegen vorgelegt hat.

Aus den Akten ergibt sich, daß das FG mit Beschluß vom gleichen Tag gleiches Az., der Antragstellerin zusammen mit dem ablehnenden PKH-Beschluß zugestellt, die Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz zurückgewiesen und hiergegen die Beschwerde nicht zugelassen hat.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH durch das FG nicht statthaft, wenn das zugehörige Hauptsacheverfahren nicht an den BFH gelangen kann (Beschluß vom 14. Mai 1982 VIII B 1/82, BFHE 136, 53, BStBl II 1982, 600). Dieser zunächst auf §142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i. V. m. §127 Abs. 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung (ZPO) a. F. gestützte allgemeine Rechtsgrundsatz der Begrenzung des Beschwerdeweges auf den Rechtszug der Hauptsache gilt auch nach der Änderung des §127 Abs. 2 ZPO durch das Rechtspflege-Vereinfachungsgesetz vom 17. Dezember 1990 (BGBl I 1990, 2847) im Hinblick auf die Neufassung von §567 Abs. 3 ZPO fort (BFH-Beschlüsse vom 24. Juli 1992 VI B 6/92, BFH/NV 1992, 835, und vom 25. April 1995 VII B 29/95, BFH/NV 1995, 1087).

Im Streitfall kann die zugehörige Hauptsache, das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, weil sie mangels Zulassung der Beschwerde durch das FG unanfechtbar ist (§128 Abs. 3 FGO), nicht mehr an den BFH gelangen. Somit ist auch die Beschwerde gegen die Versagung der PKH für dieses Hauptsacheverfahren unstatthaft. Im übrigen weist der Senat darauf hin, daß die Vorlage der vorgeschriebenen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erst im Beschwerdeverfahren der Beschwerde ohnehin nicht zum Erfolg hätte verhelfen können (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. Senatsbeschluß vom 3. August 1993 VII B 71/93, BFH/NV 1994, 257).

Das FG, das im PKH-Verfahren und im Hauptsacheverfahren am gleichen Tag entschieden und beide Beschlüsse zusammen hat zustellen lassen, hätte dieser besonderen Situation in seiner Rechtsmittelbelehrung Rechnung tragen müssen. Da dies nicht geschehen und infolgedessen die dem angefochtenen Beschluß beigefügte Rechtsmittelbelehrung unrichtig ist, wird von der Erhebung der Gebühr für das Beschwerdeverfahren (Nr. 3401 des Kostenverzeichnisses in der Anlage 1 zu §11 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes -- GKG --) abgesehen (§8 Abs. 1 Satz 1 GKG).

 

Fundstellen

Haufe-Index 66532

BFH/NV 1998, 493

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