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BFH Beschluss vom 25.08.1997 - X B 53, 54/97 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

NZB -- "Liebhaberei"

 

Leitsatz (NV)

1. Einwände, die sich im Rahmen einer NZB dagegen richten, daß dem angefochtenen Urteil ein Anscheinsbeweis zugrundeliegt, betreffen i. d. R. keinen Verfahrensmangel.

2. Die Bedeutung der Einkünfteerzielungsabsicht und des Anscheinsbeweises für die Abgrenzung der "Liebhaberei" von der Tatbestandsverwirklichung i. S. des §2 Abs. 1 S. 1 EStG ist grundsätzlich nicht mehr klärungsbedürftig. -- Dasselbe gilt für den Umstand, daß hierbei für unterschiedliche Einkunftsarten unterschiedliche Abgrenzungskriterien maßgeblich sein können.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1, 3, Abs. 3 S. 3; EStG § 2 Abs. 1 S. 1

 

Gründe

Die in entsprechender Anwendung des §73 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Rechtsmittel können keinen Erfolg haben. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachten Zulassungsgründe sind zum Teil nicht in der nach §115 Abs. 3 Satz 3 FGO erforderlichen Weise dargetan worden, im übrigen sind sie nicht gegeben.

1. Soweit das Beschwerdevorbringen in Einwänden gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils besteht, ist es von vornherein unbeachtlich (s. z. B. Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 30. Juli 1996 V B 29/96, BFH/NV 1997, 131; Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. 1997, §115 Rz. 58, 62, m. w. N.).

2. Mit den gegen den Anscheinsbeweis gerichteten Angriffen ist kein Verfahrensmangel bezeichnet: Soweit sich die Kläger damit gegen die Beweiswürdigung des Finanzgerichts wenden, ist ihr Vorbringen materiell-rechtlicher Natur (Gräber, a. a. O., §115 Rz. 28); nichts anderes gilt, soweit die Beschwerdebegründung auf die dem Anscheinsbeweis zugrundeliegenden Erfahrungssätze zu beziehen ist (Gräber, a. a. O., §115 Rz. 29). Außerdem läßt die Beschwerdebegründung nicht erkennen, inwieweit die gerügten Mängel entscheidungserheblich sind bzw. welche konkreten Beweismittel eine andere Sachentscheidung zumindest möglich erscheinen lassen könnten (dazu näher: Gräber, a. a. O., §115 Rz. 65, §120 Rz. 37 ff., m. w. N.).

3. Auch nach §115 Abs. 2 Nr. 1 FGO ist die Zulassung nicht gerechtfertigt. Die Bedeutung der Einkünfteerzielungsabsicht für alle Einkunftsarten, gerade auch für die Abgrenzung zur "Liebhaberei", kann seit dem Beschluß des Großen Senats vom 25. Juni 1984 GrS 4/82 (BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751) prinzipiell ebenso als geklärt gelten wie die Funktion des Anscheinsbeweises in diesem Zusammenhang (zu letzterer Schmidt, Einkommensteuergesetz, 16. Aufl. 1997, §2 Rz. 30 ff., nebst den dortigen Nachweisen). Das gilt auch für die zum Teil voneinander abweichenden Kriterien, die sich hierbei aus den unterschiedlichen Einkunftsarten (§2 des Einkommensteuergesetzes) ergeben können (s. z. B. Schmidt, a. a. O., §15 Rz. 27 ff. und §21 Rz. 10 m. w. N.). Im Streitfall klärungsfähig schließlich könnte die unterschiedliche Bedeutung etwa der Veräußerungsgewinne nur sein, wenn sie im Ergebnis zu einer anderen einkommensteuerrechtlichen Beurteilung der in Frage stehenden Betätigungen der Kläger führen würde. Dafür aber gibt es keine Anhaltspunkte.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).

 

Fundstellen

Haufe-Index 66383

BFH/NV 1998, 318

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