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BFH Beschluss vom 23.11.1999 - IX E 7/99 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwert einer Nichtfeststellungsklage

 

Leitsatz (NV)

Der Streitwert einer Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines Feststellungsbescheides ist in derselben Höhe festzusetzen wie der Streitwert einer Anfechtungsklage auf ersatzlose Aufhebung des Feststellungsbescheides.

 

Normenkette

GKG § 5 Abs. 1 S. 1, § 13 Abs. 1 S. 1

 

Tatbestand

I. Das Finanzgericht (FG) wies die von A (Kostenschuldner zu 1) und dem Kostenschuldner zu 2 und Erinnerungsführer (Erinnerungsführer) erhobene Klage auf Feststellung der Nichtigkeit der gegen die Kostenschuldner erlassenen Bescheide über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, hilfsweise auf ersatzlose Aufhebung der Feststellungsbescheide als unzulässig ab. Das FG ließ die Revision nicht zu. Die von den Kostenschuldnern neben der Nichtzulassungsbeschwerde "hilfsweise" eingelegte Revision verwarf der Senat mit Beschluss vom … als unzulässig und legte den Kostenschuldnern die Kosten des Revisionsverfahrens auf.

Mit der Kostenrechnung vom 11. Mai 1999 setzte die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) gegen die Kostenschuldner die Gerichtskosten in Höhe von … DM an. Hierbei ermittelte sie den Streitwert in der Weise, dass sie für die Streitjahre 1986 und 1987 von den in den angegriffenen Bescheiden festgestellten Werbungskostenüberschüssen des Kostenschuldners zu 1 und des Erinnerungsführers in Höhe von insgesamt … DM einen Betrag von 25 v.H., mithin … DM ansetzte.

Mit der Erinnerung macht der Erinnerungsführer geltend, bei den angefochtenen Bescheiden handele es sich nicht um Bescheide über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften, da jeweils der eine von beiden Kostenschuldnern in den gegenüber dem anderen Kostenschuldner ergangenen Bescheiden nicht als Inhalts-, Bekanntgabe- und/oder Zustellungsadressat genannt worden sei. Die Kostenschuldner seien außerdem zu keinem Zeitpunkt am Gesellschaftsvermögen der Grundstücksgemeinschaft beteiligt gewesen, für die die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung erfolgte. Selbst wenn die festgestellten Werbungskostenüberschüsse der Streitwertermittlung zugrunde zu legen wären, müssten die Streitwerte jedenfalls wegen der unterschiedlich hohen Werbungskostenüberschüsse voneinander verschieden sein.

Der Erinnerungsführer beantragt, den Streitwert auf insgesamt … DM festzusetzen.

Der Vertreter der Staatskasse beantragt, die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Erinnerung ist unbegründet.

1. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) entscheidet das Gericht über Erinnerungen des Kostenschuldners oder des Vertreters der Staatskasse "gegen den Kostenansatz". Hieraus folgt, dass im Erinnerungsverfahren nur diejenigen Maßnahmen und Entscheidungen überprüft werden können, die im Rahmen des Kostenansatzverfahrens getroffen worden sind. Gegenstand des Erinnerungsverfahrens ist daher nicht die inhaltliche Richtigkeit des dem Kostenansatz zugrunde liegenden Urteils oder Beschlusses (BFH-Beschlüsse vom 3. November 1997 XI E 3/97, BFH/NV 1998, 486; vom 20. März 1998 X E 1/98, BFH/NV 1998, 1120, Gräber/Ruban, FGO-Kommentar, Anm. 17 a Vor § 135). Letztere sind vielmehr sowohl für den Kostenbeamten als auch für das Gericht, das über die Erinnerung entscheiden muss, bindend (BFH-Beschluss vom 9. August 1988 VII E 4/88, BFHE 154, 307, BStBl II 1989, 46).

Der Erinnerungsführer kann danach die Erinnerung nicht darauf stützen, die Kostenschuldner seien beim Ansatz der Gerichtsgebühren für das Revisionsverfahren zu Unrecht gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 GKG als Gesamtschuldner herangezogen worden. Der Senat hat die Kosten den Revisionsklägern in seinem Beschluss vom … gemeinsam auferlegt. Eine Anfechtung dieser Entscheidung mit der Erinnerung ist nicht zulässig (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 154, 307, BStBl II 1989, 46).

2. Der Streitwert von … DM, den die Kostenstelle des BFH ihrer Kostenrechnung vom 11. Mai 1999 zugrunde gelegt hat, ist nicht überhöht.

Zum Zwecke der Berechnung von Gerichtskosten ist der Streitwert im Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG). Bei Streitigkeiten über die Rechtmäßigkeit eines einheitlichen Gewinnfeststellungsbescheids wird der Streitwert dabei zur Verfahrensvereinfachung durch Anwendung eines bestimmten Vomhundertsatzes auf den umstrittenen Gewinn- oder Verlustbetrag ermittelt. Nach ständiger Rechtsprechung ist grundsätzlich von einem Satz von 25 v.H. auszugehen (BFH-Beschlüsse vom 23. Februar 1978 IV E 1/78, BFHE 125, 7, BStBl II 1978, 409; vom 21. September 1994 VIII E 1/94, BFH/NV 1995, 254, m.w.N.). Dies gilt auch, wenn der Streit um die ersatzlose Aufhebung des Feststellungsbescheids aus Verfahrensgründen geht (BFH-Beschluss vom 11. September 1975 IV B 22/71, BFHE 116, 530, BStBl II 1976, 22).

Im Streitfall haben die Kostenschuldner im finanzgerichtlichen Verfahren die Feststellung der Nichtigkeit der Feststellungsbescheide und hilfsweise deren ersatzlose Aufhebung beantragt. Sie haben in erster Linie geltend gemacht, die Feststellungsbescheide seien aus verfahrensrechtlichen Gründen unwirksam. Danach ist der von der Kostenstelle ermittelte Streitwert in Höhe von 25 v.H. der streitigen Verlustbeträge nicht überhöht. Der Streitwert einer Nichtigkeitsfeststellungsklage ist in derselben Höhe festzusetzen wie der Streitwert einer Anfechtungsklage auf ersatzlose Aufhebung eines Bescheids (vgl. Beschluss des Hessischen FG vom 4. Dezember 1967 VI 1/66, Entscheidungen der Finanzgerichte 1968, 313 ―zur Klage auf Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses―; Hartmann, Kostengesetze, 28. Aufl. 1999, § 13 GKG Rn 12). Dabei erfolgt vorliegend gemäß § 19 Abs. 1 Satz 3 GKG keine Zusammenrechnung mit dem Streitwert der hilfsweise erhobenen Anfechtungsklage, da Haupt- und Hilfsantrag denselben Gegenstand betreffen. Die Kostenstelle hat bei der Ermittlung des Streitwertes im Übrigen zu Recht die streitigen Verlustbeträge der Kostenschuldner addiert (vgl. BFH-Beschluss vom 11. März 1982 IV R 14/81, BFHE 135, 401, BStBl II 1982, 513) und für das gemeinschaftliche Revisionsverfahren der Kostenschuldner einen einheitlichen Streitwert gebildet (vgl. BFH-Beschluss vom 30. Januar 1996 VIII E 1/96, BFH/NV 1996, 575 ―zur Bildung eines Gesamtstreitwerts bei objektiver Klagehäufung―).

3. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 5 Abs. 6 GKG).

 

Fundstellen

Haufe-Index 424977

BFH/NV 2000, 727

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