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BFH Beschluss vom 20.03.1998 - X E 1/98 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsschutz in Kostensachen

 

Leitsatz (NV)

1. Gegen den Kostenansatz gibt es keine Beschwerde.

2. Einwände gegen die Hauptsachenentscheidung, einschließlich des Ausspruchs über die Kostentragung, gehören ebensowenig in das Erinnerungsverfahren wie solche gegen die Streitwertfestsetzung.

3. Zur Begrenzung der Erinnerung auf die jeweilige Instanz.

 

Normenkette

FGO § 128 Abs. 4; GKG §§ 1, 4-5, 8 Abs. 1 S. 1

 

Tatbestand

I. Mit Beschluß X B 5/97 vom 10. September 1997 hatte der Senat die Beschwerde der Erinnerungsführer wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) mit entsprechender Kostenfolge als unbegründet zurückgewiesen.

Daraufhin hat die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) am 21. November 1997 unter Berufung auf §4 des Gerichtskostengesetzes (GKG) und unter Zugrundelegung des vom FG festgestellten Streitwerts von 108 263 DM die Kosten für das Rechtsmittelverfahren mit 1163 DM angesetzt.

Hiergegen haben die Erinnerungsführer Beschwerde und Erinnerung eingelegt und außerdem "Aussetzung der Vollziehung" beantragt.

Zur Begründung machen sie geltend,

-- der Streitwert sei zu hoch bemessen; das beklagte Finanzamt (FA) habe den angefochtenen Änderungsbescheid im Einspruchsverfahren zu ihrem, der Erinnerungsführer, Nachteil geändert ("verbösert"); diese Erhöhung sei wegen §351 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) "nichtig" gewesen; das habe das FG nicht beachtet und den Betrag dann auch noch fälschlicherweise in die Streitwertberechnung mit einbezogen;

-- schließlich müßten die Kosten insgesamt nach §8 GKG erlassen werden, weil das FG "Verfahrensfehler gemacht und unrichtige Entscheidungen getroffen" habe. Zur näheren Begründung verweisen die Erinnerungsführer im wesentlichen auf Passagen ihrer Beschwerdeschrift in der Sache X B 5/97. Außerdem sei die Einziehung im Hinblick darauf aus persönlichen Gründen unbillig, daß der Erinnerungsführer schwerbehindert und betagt sei und zusammen mit seiner Ehefrau über Einkünfte verfüge, die unter dem Existenzminimum lägen.

Der Vertreter der Staatskasse, der Erinnerungsgegner, beantragt, die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

II. 1. Eine Beschwerde gegen den Kostenansatz wäre nicht statthaft ( §128 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --; dazu Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. 1997, §128 Rz. 9; siehe auch §5 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 GKG). Zugunsten der Erinnerungsführer geht der Senat davon aus, daß diese insoweit kein selbständiges Rechtsmittel eingelegt haben.

2. Die Erinnerung kann keinen Erfolg haben. Sie ist teils unzulässig, teils unbegründet.

a) Zulässigerweise dürfen mit der Erinnerung nach §5 GKG keine Einwände gegen die Hauptsacheentscheidung, einschließlich des Ausspruchs über die Kostentragung, vorgebracht werden (siehe u. a. BFH- Beschlüsse vom 2. April 1996 VII E 2/96, BFH/NV 1996, 703; vom 26. November 1996 VII E 9/96, BFH/NV 1997, 259; vom 13. Dezember 1996 IX E 6/96, BFH/NV 1997, 523; vom 3. Juni 1997 VIII E 2/97, BFH/NV 1997, 891). Auch die Streitwertfestsetzung des FG ist in diesem Verfahren nicht angreifbar (BFH-Beschlüsse vom 14. November 1996 XI B 195/96, BFH/NV 1997, 306, und vom 8. September 1997 IX B 53/97, BFH/NV 1998, 207). Erstrebt werden darf mit der Erinnerung nur die Prüfung der einzelnen Kostenansätze und der ihnen zugrundeliegenden Streitwertbemessung (BFH-Beschlüsse vom 15. Dezember 1992 VII E 3/92, BFH/NV 1993, 488, und in BFH/NV 1997, 523).

b) Soweit die Erinnerungsführer nach dem zuvor Gesagten in diesem Verfahren mit ihrem Vorbringen gehört werden können, ist es unbegründet: Die Übernahme des vom FG für das Klageverfahren festgesetzten (und insoweit wie gesagt hier nicht nachprüfbaren) Streitwerts als Bemessungsgrundlage auch für das Beschwerdeverfahren, gibt das Prozeßgeschehen zutreffend wieder, weil das Beschwerdebegehren gegenüber dem Klagebegehren keine Beschränkung des Streitstoffes erkennen läßt. -- Von vornherein unbeachtlich in diesem Zusammenhang sind die Ausführungen zum Gegenstand des Einspruchsverfahrens.

c) Zu §8 GKG haben die Erinnerungsführer nichts Rechtserhebliches vorgetragen. Auf etwaige Verfahrensfehler des FG kommt es auch insoweit in diesem allein gegen die Kostenrechnung des Beschwerdeverfahrens eröffneten Erinnerungsverfahren grundsätzlich nicht an (vgl. Senatsbeschlüsse vom 7. März 1989 X E 3/89, BFH/NV 1990, 51, und vom 30. November 1992 X B 54/92, BFH/NV 1993, 557, Ziff. 5 der Gründe; Gräber, a. a. O., vor §135 Rz. 17 a, 19, m. w. N.). -- Die Prüfung persönlicher Billigkeitsgründe ist dem Beitreibungsverfahren vorbehalten.

d) Vorläufiger Rechtsschutz kam unter den gegebenen Umständen nicht in Betracht.

 

Fundstellen

Haufe-Index 67616

BFH/NV 1998, 1120

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