Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 09.08.1988 - VII E 4/88

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Leitsatz (amtlich)

Seit Inkrafttreten des Kostenänderungsgesetzes 1975 ist § 135 Abs.5 Satz 1 FGO (Prozeßkostenhaftung mehrerer Beteiligter nach Kopfteilen) nicht mehr anwendbar. Maßgebend sind nunmehr die Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (§ 59 : gesamtschuldnerische Haftung).

 

Orientierungssatz

Einwendungen, die ihre Grundlage nicht im Kostenrecht haben, können mit der Erinnerung (§ 5 Abs. 1 GKG) nicht zur Geltung gebracht werden. Sowohl der Kostenbeamte als auch das Gericht, das über die Erinnerung zu entscheiden hat, sind an die gerichtliche Kostenlastentscheidung gebunden (vgl. Rechtsprechung: OLG München, Kammergericht Berlin).

 

Normenkette

FGO § 135 Abs. 5 S. 1; GKG § 1 Abs. 1 Buchst. c Fassung: 1975-12-15, § 58 Fassung: 1975-12-15, § 59 Fassung: 1975-12-15, § 5 Abs. 1 Fassung: 1975-12-15

 

Tatbestand

Dem Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Erinnerungsführer) sind --zusammen mit einem weiteren Beschwerdeführer-- durch Beschluß des IV.Senats vom 14.Dezember 1987 (IV B 25/87) die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt worden. Durch Kostenrechnung vom 23.Februar 1988 setzte der Kostenbeamte die Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren gegen beide Beschwerdeführer als Gesamtschuldner fest.

Mit der dagegen eingelegten Erinnerung beantragte der Erinnerungsführer die Kosten anteilig auf die Kostenschuldner gemäß ihren Streitwertanteilen aufzuteilen. Nach § 135 Abs.5 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 100 Abs.2 der Zivilprozeßordnung (ZPO) habe eine Aufteilung der Kosten zu erfolgen, wenn die Beteiligung der Streitgenossen untereinander zu einer erheblichen Verschiedenheit führe. Seine gesellschaftliche Beteiligung habe lediglich 10 000 DM betragen, während der andere Beschwerdeführer mit 300 000 DM an der Gesellschaft beteiligt gewesen sei. Des weiteren beruft sich der Erinnerungsführer auf § 100 Abs.3 ZPO, sowie auf § 58 des Gerichtskostengesetzes (GKG).

Der Vertreter der Staatskasse half der Erinnerung nicht ab und beantragt, sie als unbegründet zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Erinnerung ist nicht begründet.

1. Die Frage, wer für die Gerichtskosten haftet, wenn der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen besteht, ist für das finanzgerichtliche Verfahren seit dem 15.September 1975, dem Tag, an dem das "Gesetz zur Änderung des Gerichtskostengesetzes, des Gesetzes über Kosten der Gerichtsvollzieher, der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte und anderer Vorschriften" (Kostenänderungsgesetz) vom 20.August 1975 (BGBl I 1975, 2189, BStBl I 1975, 950) in Kraft getreten ist, in zwei sich widersprechenden Vorschriften geregelt. Nach § 135 Abs.5 Satz 1 FGO haften, wenn der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen besteht, diese nach Kopfteilen. Die Haftung nach dieser Vorschrift tritt kraft Gesetzes ohne besonderen Ausspruch im Urteil, Beschluß oder in der Kostenentscheidung ein (Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, Stand Juli 1980, § 135 FGO Rdnr.11; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 2.Aufl., 1987, § 135 Rdnr.10). Dagegen haften nach § 59 GKG Streitgenossen als Gesamtschuldner, soweit die Kosten nicht durch gerichtliche Entscheidung unter ihnen verteilt worden sind. Unter Berücksichtigung der Rechtsentwicklung erscheint es gerechtfertigt, die Regelung des § 135 Abs.5 Satz 1 FGO für die Kostenerhebung nach Inkrafttreten des Kostenänderungsgesetzes 1975 nicht mehr anzuwenden. Mit dem Kostenänderungsgesetz 1975 hat sich die Rechtslage für die Erhebung der Kosten im finanzgerichtlichen Verfahren erheblich geändert. Zwar wurde § 135 Abs.5 Satz 1 FGO nicht wie andere Vorschriften der FGO über den Kostenansatz (§§ 140, 141, 146, 147, 148 FGO) ausdrücklich aufgehoben. Die Nichtanwendung dieser Bestimmung erscheint aber gleichwohl insbesondere deshalb gerechtfertigt, weil gleichzeitig mit Erlaß des Kostenänderungsgesetzes 1975 § 1 Abs.1 Buchst.c GKG eingeführt worden ist, der vorschreibt, daß Kosten für Verfahren vor den Finanzgerichten (FG) nur nach dem GKG erhoben werden dürfen. Somit stellt sich § 135 Abs.5 Satz 1 FGO als überholtes Gesetz dar, das nach dem neuen, durch das Kostenänderungsgesetz geschaffenen Recht nicht mehr anwendbar ist. Anwendbar ist danach vielmehr ausschließlich § 59 GKG der i.V.m. § 1 Abs.1 Buchst.c GKG, der für die Erhebung der Gerichtskosten die neuere und speziellere Vorschrift darstellt. Das bedeutet, daß mehrere unterliegende Beteiligte für die Gerichtskosten gesamtschuldnerisch haften.

2. Die Erinnerung kann nicht unter Anwendung des § 135 Abs.5 Satz 2 FGO (auch nicht i.V.m. § 100 Abs.2 ZPO) zum Erfolg führen. Nach dieser Vorschrift liegt es im Ermessen des Gerichts, bei erheblicher Verschiedenheit der Beteiligung diese zum Maßstab der Kostenverteilung zu machen. In seinem Beschluß vom 14.Dezember 1987 hat der IV.Senat davon jedoch keinen Gebrauch gemacht, sondern die Kosten den Beschwerdeführern gemeinsam auferlegt. Eine Anfechtung dieser Entscheidung mit der Erinnerung ist nicht zulässig, da mit ihr nach § 5 Abs.1 GKG nur der Kostenansatz (§ 4 Abs.1 Nr.2 GKG) angegriffen werden kann. Einwendungen, die ihre Grundlage nicht im Kostenrecht haben, können mit der Erinnerung nicht zur Geltung gebracht werden. Sowohl der Kostenbeamte als auch das Gericht, das über die Erinnerung zu entscheiden hat, sind an die gerichtliche Kostenlastentscheidung gebunden (Beschlüsse des Oberlandesgerichts --OLG-- München vom 30.Juni 1961 11 W 1077/61, Der Deutsche Rechtspfleger --Rpfleger-- 1961, 422 L, und des Kammergerichts vom 11.Dezember 1957 15 W 2302/57, Rpfleger 1962, 122 L).

3. Ein Erfolg der Erinnerung kann schließlich nicht auf § 58 Abs.2 GKG gestützt werden. Nach dieser Vorschrift soll die Haftung eines anderen Kostenschuldners, soweit ein Kostenschuldner aufgrund von § 54 Nr.1 oder Nr.2 GKG haftet, nur geltend gemacht werden, wenn eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des ersteren erfolglos geblieben ist oder aussichtslos erscheint. Diese Vorschrift begründet eine gesetzliche Rangfolge der Haftung. Danach sollen der Erstschuldner (Entscheidungsschuldner nach § 54 Nr.1 GKG) und der Übernahmeschuldner (§ 54 Nr.2 GKG) vor anderen Kostenschuldnern (Zweitschuldnern) haften (Tipke/Kruse, a.a.O., Stand Mai 1984, vor § 135 FGO Rdnr.43). Eine derartige Haftungsrangfolge liegt im Streitfall jedoch nicht vor. Vielmehr haften beide Beschwerdeführer aus dem gleichen Grund, nämlich nach § 49 Abs.1 GKG, weil sie das Beschwerdeverfahren beantragt haben, und nach § 54 Nr.1 GKG, weil ihnen die Kosten durch die gerichtliche Entscheidung auferlegt wurden. Somit kann § 58 Abs.2 GKG ebenfalls keine Anwendung finden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 62242

BFHE 154, 307

BFHE 1989, 307

BB 1989, 618-619 (LT1)

HFR 1989, 95 (LT)

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Einkommensteuer-Richtlinien, Anhang zum amtlichen Handbu ... / Anhang 19 Kapitalvermögen (Abgeltungsteuer)
      1
    • Frotscher/Geurts, EStG § 19a Sondervorschrift für Einkün ... / 1.3 Überarbeitung § 19a EStG zum Vz 2024
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 11 Bemessungsgrundlage ... / 5.1.7 Nicht in den Zollwert einbezogene Bestandteile (Art. 72 UZK)
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 23 Allgemeine Durchschnittssätze
      1
    • Ansparrücklage setzt bei Herstellungskosten im Zusammenhang mit Gebäuden die Abgabe eines Bauantrages voraus
      0
    • Anwendungserlass zur Abgabenordnung 2008 [bis 31.12.2013] / 2.
      0
    • Anwendungserlass zur Abgabenordnung 2014 / 5. Widerruf
      0
    • Außenstände: Wie man als Unternehmer an sein Geld kommt / 3.2.3 Auflistung der überfälligen Debitorenposten
      0
    • Begriff des verarbeitenden Gewerbes im Investitionszulagenrecht
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Inhalte des Konzernanhangs (Abs. 1 Sätze 1 und 2)
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 3.2.1 Mutter- oder Tochterunternehmen
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4.2.1 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
      0
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Die neuen Regelungen im Insolvenzrecht: Handbuch Insolvenz
    Handbuch Insolvenz
    Bild: Haufe Shop

    Das Buch stellt die Verfahrensabläufe bei Eintritt einer Insolvenz verständlich dar und gibt Antworten auf alle praxisrelevanten Fragen. Zahlreiche Beispiele, Mustertexte und besonders gekennzeichnete Tipps helfen Ihnen, Fehler zu vermeiden und Haftungsrisiken zu minimieren.


    Finanzgerichtsordnung / § 135 [Kostenpflichtige]
    Finanzgerichtsordnung / § 135 [Kostenpflichtige]

      (1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.  (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.  (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren