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BFH Beschluss vom 21.06.1996 - V B 48/96 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Unzulässigkeit einer durch eine Steuerberatungsgesellschaft als Prozeßbevollmächtigte eingelegten NZB

 

Leitsatz (NV)

Der Senat hält an der BFH-Rechtsprechung fest, daß eine durch eine Steuerberatungsgesellschaft als Prozeßbevollmächtigte eingelegte NZB als unzulässig zu verwerfen ist.

 

Normenkette

BFHEntlG Art. 1 Nr. 1; FGO § 115 Abs. 3

 

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie war deshalb durch Beschluß zu verwerfen.

1. Gemäß Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) muß sich vor dem Bundesfinanzhof (BFH) jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Daraus folgt im Umkehrschluß, daß eine Beschwerde nicht durch eine Wirtschaftsprüfungs- und/oder Steuerberatungsgesellschaft wirksam eingelegt werden kann (vgl. BFH-Beschlüsse vom 12. November 1976 II R 14-15/76, BFHE 120, 335, BStBl II 1977, 121; vom 23. November 1978 V B 21/77, BFHE 126, 270, BStBl II 1979, 99; vom 10. Januar 1989 V B 158/88, BFH/NV 190, 792, und vom 30. Juli 1992 VII B 121/92, BFH/NV 1993, 261).

2. Im Streitfall ist die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) durch eine GmbH eingelegt, die als Steuerberatungsgesellschaft zugelassen ist. Dies ergibt sich aus dem Briefkopf des Schriftsatzes vom 22. April 1996, auf dem die Beschwerde abgefaßt ist, und aus den Unterschriften der Geschäftsführer unter der Beschwerde. Die GmbH trat als die Person auf, die die maßgebliche Prozeßerklärung im Namen der Klägerin abgab. Zudem wurde mit dem Beschwerdeschriftsatz eine auf die GmbH lautende Prozeßvollmacht dem Gericht vorgelegt. Zwar ist der Schriftsatz in der "Ich-Form" gehalten, aber von den Geschäftsführern X und Y der Steuerberatungsgesellschaft unterzeichnet worden (siehe dazu m. w. N. der Rechtsprechung BFH-Zwischenurteil vom 28. August 1991 I R 37/91, BFHE 166, 100, BStBl II 1992, 282). Dies spricht dafür, daß die Geschäftsführer die Beschwerdeschrift für die Steuerberatungsgesellschaft unterzeichnet haben (siehe dazu ebenfalls die Nachweise in dem BFH-Zwischenurteil in BFHE 166, 100, BStBl II 1992, 282, und Beschluß vom 6. Juni 1991 V R 16/91, BFH/NV 1993, 28). Die Beschwerdeschrift enthält auch ansonsten (beispielsweise im Rubrum) keinen Hinweis darauf, daß nicht die GmbH, sondern eine natürliche Person als Prozeßbevollmächtigte auftritt und auftreten soll (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 13. März 1986 IV R 118/84, BFH/NV 1986, 466; BFH-Beschlüsse vom 2. März 1994 I B 233/93, BFH/NV 1994, 652; vom 19. Juli 1995 I B 1/95, I B 21/95, BFH/NV 1996, 349, und vom 21. September 1995 I B 8/95, BFH/NV 1996, 240).

3. Fehlt es an einer ordnungsgemäßen Vertretung durch einen Angehörigen der in Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG aufgeführten Berufsgruppen, so ist die betreffende Prozeßhandlung -- im Streitfall die Einlegung der Beschwerde -- unwirksam.

 

Fundstellen

BFH/NV 1996, 926

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