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BFH Beschluss vom 19.07.1994 - II S 13/94 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wiederaufnahme des Verfahrens; Gegenvorstellung

 

Leitsatz (NV)

1. Die Verletzung des Rechts auf Gehör ist kein Grund für die Wiederaufnahme des Verfahrens durch Nichtigkeits- oder durch Restitutionsklage.

2. Eine Gegenvorstellung kommt allenfalls bei einem Verfahrensfehler des Gerichts in Betracht, der als grobes prozessuales Unrecht gewertet werden kann.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 5, § 134; BFHEntlG Art. 1 Nr. 6; ZPO §§ 578-580

 

Tatbestand

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat durch Beschluß vom 13. April 1994 die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Zwischenurteil des Finanzgerichts (FG) vom 9. Juni 1993 wegen Grunderwerbsteuer als unzulässig verworfen, weil die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entsprochen hat. Mit Schreiben vom 1. Juni 1994 hat die Antragstellerin beim BFH Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gestellt und vorgetragen, daß der Beschluß vom 13. April 1994 der Bestimmung des § 115 Abs. 5 FGO widerspreche. Der BFH habe nämlich dem Prozeßbevollmächtigten nicht -- wie in der FGO vorgeschrieben -- vor der Entscheidung die Bedenken gegen die Zulässigkeit oder die Begründetheit der Nichtzulassungsbeschwerde mitgeteilt und ihm somit nicht die Möglichkeit gegeben, sich vor der Beschlußfassung zu äußern.

 

Entscheidungsgründe

Der Antrag ist unzulässig.

Der Antrag auf Wiederaufnahme ist zwar -- auch gegen Beschlüsse (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 134 Rz. 2) -- an sich statthaft (§ 134 FGO i. V. m. §§ 578, 579, 580 der Zivilprozeßordnung -- ZPO --). Der Antrag ist jedoch unzulässig, weil die Antragstellerin nicht schlüssig behauptet hat, daß ein Wiederaufnahmegrund vorliege (vgl. BFH-Beschluß vom 29. Januar 1992 VIII K 4/91, BFHE 165, 569, BStBl II 1992, 252). Die von der Antragstellerin gerügte Verletzung des Rechts auf Gehör fällt nicht unter die §§ 579, 580 ZPO.

Auch als Gegenvorstellung (vgl. hierzu Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Februar 1984 1 BvR 166/84, Steuerrechtsprechung in Karteiform, Gesetz über das Bundesverfassungsgericht, § 93, Rechtsspruch 16, und vom 8. Juli 1986 2 BvR 152/83, BVerfGE 73, 322, 326) ist das Begehren der Antragstellerin ohne Erfolg. Sie hat keinen Verfahrensfehler des Gerichts vorgetragen, der als grobes prozessuales Unrecht gewertet werden könnte. Insbesondere hat sie die Verletzung des Rechts auf Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes) nicht schlüssig gerügt. Der erkennende Senat hat nicht gegen § 115 Abs. 5 Satz 2 FGO verstoßen, weil gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs in Abweichung hierzu die Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde stets -- und nicht nur unter den in § 115 Abs. 5 Satz 2 FGO genannten Voraussetzungen, auf die sich die Antragstellerin stützt -- ohne Begründung ergehen kann. Die Antragstellerin hat auch keine besonderen Umstände dafür vorgetragen, daß es im Streitfall gleichwohl erforderlich gewesen wäre, sie bzw. ihren Prozeßbevollmächtigten zu hören. Sie hat auch nicht dargelegt, was sie vorgetragen hätte, wenn sie gehört worden wäre. Ihre Ausführungen, sie sei nach wie vor der Auffassung, daß die Beschwerde sehr wohl den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprochen habe, da die Angelegenheit mit Sicherheit von grundsätzlicher Bedeutung sei und daß zum anderen ein Verfahrensfehler (des FG) deshalb vorliege, weil das FG die Kernfrage der Klage weder im Klageverfahren behandelt noch bei der Entscheidungsbegründung berücksichtigt habe, genügen hierfür nicht, denn damit wird lediglich zu der Rechtsfrage Stellung genommen, die erkennbar bereits Gegenstand der Entscheidungsfindung durch den BFH gewesen war.

 

Fundstellen

Haufe-Index 420098

BFH/NV 1995, 53

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