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BFH Beschluss vom 17.09.1996 - VII E 7/96 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anforderungen an Unterschrift; Rechtsmittel im Sinne des Kostenrechts

 

Leitsatz (NV)

1. Eine Unterschrift ist als solche wirksam, wenn es sich dabei um einen die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnenden, individuellen Schriftzug handelt, der einmalig ist, entsprechende charakteristische Merkmale aufweist und sich als Unterschrift eines Namens darstellt.

2. Die Beschwerde gegen den das Richterablehnungsgesuch zurückweisenden Beschluß des FG ist ein in § 128 Abs. 1 FGO vorgesehenes Rechtsmittel und damit auch ein Rechtsmittel im Sinne des Kostenrechts. Im Falle der Richterablehnung bemißt sich der Streitwert nach ständiger Rechtsprechung des BFH je Richter auf 10 v. H. des Streitwerts der Hauptsache.

 

Normenkette

GKG § 4 Abs. 1 Nr. 2, § 25 Abs. 2; FGO § 128 Abs. 1, § 135 Abs. 2

 

Tatbestand

Das Finanzgericht (FG) hat das Befangenheitsgesuch der Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Kostenschuldner) gegen die Richter des Senats als unbegründet zurückgewiesen. Die hiergegen erhobene Beschwerde hat der Bundesfinanzhof (BFH) als unzulässig verworfen (Beschluß vom 15. März 1996), den Kostenschuldnern die Kosten des Verfahrens auferlegt und den Streitwert auf 900 DM festgesetzt. Daraufhin hat die Kostenstelle des BFH die zu entrichtenden Gerichtskosten mit Kostenrechnung vom ... mit 70 DM angesetzt. Dagegen wenden sich die Kostenschuldner mit der Erinnerung. Sie machen geltend, die Kostenrechnung sei unwirksam, unzulässig, rechtsfehlerhaft und sachfehlerhaft. Sie sei nicht ordnungsgemäß unterschrieben. Sie hätte nicht auf § 4 des Gerichtskostengesetzes (GKG) gestützt werden dürfen, weil das Ablehnungsgesuch kein materiell-rechtlicher Streitgegenstand sei und der Ablehnungsantrag keinen Streitwert habe. Auch die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Ablehnungsantrags sei kein materiell- rechtlicher Vorgang, weil ein Richterablehnungsantrag kein Antrag gegen eine richterliche Entscheidung sei und § 13 Abs. 2 GKG deshalb nicht anzuwenden sei.

 

Entscheidungsgründe

Die Erinnerung ist unbegründet.

Die Kostenrechnung ist in der vorgeschriebenen Weise unterschrieben worden. Für eine wirksame Unterschrift ist es nicht erforderlich, daß die Unterschrift lesbar ist. Es reicht aus, wenn es sich dabei um einen die Identität des Unterschreibenden aus reichend kennzeichnenden, individuellen Schriftzug handelt, der einmalig ist, entsprechende charakteristische Merkmale aufweist und sich als Unterschrift eines Namens darstellt (BFH-Urteil vom 13. Juli 1994 I R 128/93, I R 130/93, BFHE 175, 256, BStBl II 1994, 894). Nach Auffassung des Senats genügt die auf der Kostenrechnung befindliche Unterschrift des Kostenbeamten diesen Anforderungen. Der Anfangsbuchstabe und der Endbuchstabe des Namenszuges sind als solche deutlich erkennbar. Von ihrem Gesamtbild her macht die Unterzeichnung die Identifizierung des Unterzeichnenden, dessen Namen im übrigen unter der Unterschrift in Schreibmaschinenschrift angegeben ist, im Sinne der genannten Voraussetzungen möglich.

Auch die Einwendungen der Kostenschuldner gegen die Erhebung von Gerichtskosten greifen nicht durch. Die Beschwerde gegen den das Ablehnungsgesuch zurückweisenden Beschluß des FG ist ein in § 128 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) vorgesehenes Rechtsmittel und damit auch ein Rechtsmittel im Sinne des Kostenrechts. Aufgrund der im Beschluß des BFH vom 15. März 1996 gemäß § 135 Abs. 2 FGO gegen die Kostenschuldner ergangenen Kostenentscheidung und der gleichzeitig gemäß § 25 Abs. 2 GKG erfolgten Festsetzung des Streitwerts sind demnach die von den Kostenschuldnern zu tragenden Gerichtskosten gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 GKG durch den Kostenbeamten anzusetzen. Im Falle der Richterablehnung bemißt sich der Streitwert nach ständiger Rechtsprechung des BFH je Richter auf 10 v. H. des Streitwerts der Hauptsache (BFH-Beschluß vom 22. November 1994 VII E 5/94, BFH/NV 1995, 720). Anhaltspunkte dafür, daß die danach aufgrund des mit 900 DM festgesetzten Streitwerts anzusetzenden Gebühren unzutreffend sind, bestehen nicht.

 

Fundstellen

Haufe-Index 421792

BFH/NV 1997, 306

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