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BFH Beschluss vom 22.11.1994 - VII E 5/94 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschwerde; Richterablehnungsgesuch; Kosten

 

Leitsatz (NV)

1. Die Beschwerde gegen den ein Richterablehnungsgesuch zurückweisenden Beschluß ist ein Rechtsmittel im Sinne des Kostenrechts.

2. Im Falle einer Richterablehnung beträgt der Streitwert 10 v. H. des Streitwerts der Hauptsache.

 

Normenkette

FGO § 128 Abs. 1; GKG § 4 Abs. 1, § 13 Abs. 1

 

Tatbestand

Das FG hat dem Prozeßbevollmächtigten P des Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Kostenschuldner) Akteneinsicht -- entgegen seinem Begehren -- nur unter Aufsicht gewährt. Daraufhin lehnte er die drei Richter, die diesen Beschluß gefaßt hatten, als befangen ab. Das FG wies das Ablehnungsgesuch durch Beschluß zurück. Die gegen diesen Beschluß an den BFH gerichtete Beschwerde blieb erfolglos. Dem Kostenschuldner wurden die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.

In der dem Kostenschuldner erteilten Kostenrechnung wurde der Streitwert mit einem Betrag in Höhe von 30 % des Streitwerts des Hauptsacheverfahrens angesetzt und aufgrund dessen gemäß KVNr. 1371 -- in der vor Inkrafttreten des Kostenrechtsänderungsgesetzes (KostRÄndG) 1994 vom 24. Juni 1994 (BGBl I, 1325) geltenden Fassung -- eine Gebühr gegen den Kostenschuldner festgesetzt.

Dagegen wendet sich der Kostenschuldner mit der Erinnerung. Er meint, daß es sich bei einem Befangenheitsantrag nicht um ein Rechtsmittel im engeren Sinne des § 4 GKG handele. Deshalb sei bereits vom Ansatz her bei Befangenheitsanträgen keine Kostenentscheidung zulässig. Außerdem sei der angesetzte Gegenstandswert weit übersetzt, weil ihn das Interesse des Kostenschuldners und seiner Bevollmächtigten an der unbeaufsichtigten Einsicht in die Gerichtsakten nicht rechtfertige.

 

Entscheidungsgründe

Die Erinnerung hat keinen Erfolg. Die Kosten der Beschwerde gegen die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs sind in der angefochtenen Kostenrechnung zutreffend angesetzt worden.

Die Beschwerde gegen den das Ablehnungsgesuch zurückweisenden Beschluß des FG ist ein in § 128 Abs. 1 FGO vorgesehenes Rechtsmittel und damit auch ein Rechtsmittel im Sinne des Kostenrechts. Aufgrund der in dem Beschluß des BFH gemäß § 135 Abs. 2 FGO gegen den Kostenschuldner ergangenen Kostenentscheidung sind demnach die vom Kostenschuldner zu tragenden Gerichtskosten gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 GKG durch den BFH anzusetzen.

In der Kostenrechnung sind zutreffend jeweils 10 % des Streitwerts der Hauptsache für jeden der drei abgelehnten Richter als Streitwert des Ablehnungsverfahrens angesetzt worden.

Wie der Senat bereits entschieden hat, ist der Streitwert im Falle einer Richterablehnung nicht nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG zu bemessen, sondern er kann immer nur als ein Bruchteil des Wertes angesetzt werden, um den im Hauptsacheverfahren gestritten wird. Diesen Bruchteil hat der Senat im Falle der Ablehnung eines Richters auf 10 % des Streitwerts der Hauptsache bemessen (BFH-Beschluß vom 3. August 1976 VII B 17--23, 37/76, BFHE 119, 384, BStBl II 1976, 691). Der Senat hält an dieser Rechtsprechung fest. Da sich das Ablehnungsgesuch auf drei Richter bezog, ist der Streitwert zutreffend auf 30 % des Streitwerts der Hauptsache bemessen worden.

Der Ausgangswert für die Berechnung des Streitwerts der Richterablehnung ist im Streitfall nicht -- wie der Kostenschuldner meint -- die Bedeutung, die die unbeaufsichtigte Akteneinsicht für den Kostenschuldner und P haben würde, sondern vielmehr der Streitwert des Hauptsacheverfahrens, in dessen Rahmen die Akteneinsicht von P begehrt wurde. Das Ablehnungsgesuch wurde nämlich nicht in einem Verfahren über die Gewährung von Akteneinsicht gestellt, sondern erging nach der Entscheidung des FG über die beantragte Akten einsicht und hatte die Ablehnung der beteiligten Richter für das gesamte weitere Hauptsacheverfahren zum Ziel. Deshalb beschränkt sich das für den Ansatz des Streitwerts in der Kostenrechnung maß gebende Interesse der Beteiligten nicht nur auf das Interesse an einer unbeaufsich tigten Akteneinsicht, sondern ist vielmehr darüber hinaus auf das Interesse des Kostenschuldners an der Nichtteilnahme der abgelehnten Richter am weiteren Haupt sacheverfahren zu beziehen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 420397

BFH/NV 1995, 720

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