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BFH Beschluss vom 24.11.1994 - VII E 7/94 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwert bei Gesamtschuldnern

 

Leitsatz (NV)

1. Streitwert bei der Anfechtung eines nach § 74 AO 1977 ergangenen Haftungsbescheids ist der Nennwert der im Haftungsbescheid in der Fassung der Einspruchsentscheidung festgestellten Haftungssumme. Die nach dieser Vorschrift eingreifende gegenständliche Haftungsbeschränkung hat auf die Höhe des Streitwerts keinen Einfluß, da sie sich betragsmäßig erst in der Zwangsvollstreckung auswirken kann.

2. Das gleiche gilt (1.), wenn das FA mehrere Gesamtschuldner mit getrennten Haftungsbescheiden jeweils auf das Ganze in Anspruch genommen, gegen jeden der Gesamtschuldner aber nur entsprechend seinem Anteil an dem verhafteten Gegenstand das Leistungsgebot erlassen hat.

3. In der Abstandnahme einer Verbindung des von jedem Gesamtschuldner gegen den jeweiligen Haftungsbescheid getrennt geführten Klageverfahrens zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung durch das FG liegt keine unrichtige Sachbehandlung.

 

Normenkette

AO 1977 § 74; FGO § 73 Abs. 1; GKG § 8 Abs. 1, §§ 11, 13 Abs. 1

 

Tatbestand

Durch Beschluß des Bundesfinanzhofs (BFH) wurde die von der Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Kostenschuldnerin) eingelegte Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) kostenpflichtig als unbegründet zurückgewiesen. Mit Kostenrechnung vom 26. August 1994 wurde der Kostenschuldnerin für das Beschwerdeverfahren, ausgehend von einem Streitwert von 187 922 DM, eine Gebühr in Höhe von 1458 DM auferlegt (KVNr. 1371 des Kostenverzeichnisses in der Anlage 1 zu § 11 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes -- GKG -- in der vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung von Kostengesetzen und anderen Gesetzen -- KostRÄndG 1994 -- vom 24. Juni 1994, BGBl I, 1325, geltenden Fassung).

Dagegen wendet sich die Kostenschuldnerin mit der Erinnerung. Sie ist der Ansicht, sie sei durch den mit der Klage angegriffenen Haftungsbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung des Finanzamts (FA) lediglich in Höhe von 48 859 DM beschwert. Nur in dieser Höhe sei sie auch vom FA zur Zahlung aufgefordert worden. Entsprechende Zahlungsaufforderungen aus dem Haftungsbescheid in Höhe von 69 531 DM seien gegen die beiden anderen Gesamtschuldner ergangen. Bei dieser Sachlage sei es nicht richtig, wenn bei jedem der Gesamtschuldner der volle Betrag des Haftungsbescheids der Kostenberechnung zugrunde gelegt würde. Im übrigen sei gegen den Haftungsbescheid nur eine Klage der Gesamtschuldner eingelegt worden. Das FG habe diese fehlerhaft auf drei Verfahren verteilt. Bei richtiger Sachbehandlung wäre ein Prozeß mit drei Klägern durchgeführt worden.

Die Kostenschuldnerin beantragt, die Gerichtskosten auf der Grundlage eines Gegenstandswertes von (einmal) 187 922 DM den drei Haftungsschuldnern gesamtschuldnerisch aufzuerlegen und den sofortigen Vollzug der Kostenrechnung auszusetzen.

 

Entscheidungsgründe

Die Erinnerung hat keinen Erfolg. Die Kostenrechnung für das Rechtsmittelverfahren (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 GKG) entspricht dem Gesetz.

Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstandes (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist (§ 11 Abs. 2 Satz 1 GKG). In Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist der Streitwert grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG). Dabei entspricht der Streitwert des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde dem voraussichtlichen Streitwert des angestrebten Revisionsverfahrens (BFH-Beschluß vom 23. April 1980 I B 45/78, BFHE 130, 445, BStBl II 1980, 751).

Mit der Revision wollte die Kostenschuldnerin die Aufhebung des Haftungsbescheides erreichen. Maßgeblich für den Streitwert ist daher die im Haftungsbescheid in der Fassung der Einspruchsentscheidung festgestellte Haftungssumme. Diese beträgt ausweislich des Tenors dieser Entscheidung 187 922 DM. Bei einem Streitwert bis zu 190 000 DM beträgt die nach KVNr. 1371 anzusetzende -- eine -- Gebühr 1458 DM (Gebührentabelle gemäß § 11 Abs. 2 Satz 4 i. V. m. Anlage 2 GKG a. F.). Die Kostenrechnung ist somit korrekt.

Die Einwendungen der Kostenschuldnerin hinsichtlich ihrer Beschwer gehen fehl. Sie haftet mit der vollen Haftungssumme, nur gegenständlich beschränkt auf 26/100 ihres 2/3 Miteigentumsanteils an dem in der Einspruchsentscheidung genannten Grundstück. Diese Haftungsbeschränkung ändert am Nennwert der Haftungssumme nichts. Da sie, obschon im Haftungsbescheid aufgenommen, betragsmäßig sich erst in der Zwangsvollstreckung auswirken kann, bleibt sie für die Festsetzung des Streitwerts außer Betracht (zum Streitwert bei der vergleichbaren Haftung nach § 75 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung -- AO 1977 -- s. das Senatsurteil vom 18. März 1986 VII R 146/81, BFHE 146, 492, BStBl II 1986, 589). Wäre es anders, müßte der Senat Ermittlungen über den Wert des betreffenden Grundstücksanteils der Kostenschuldnerin anstellen, was nicht Sinn des Erinnerungsverfahrens sein kann.

Auch die Tatsache, daß das FA den möglichen Auswirkungen der Haftungsbeschränkung in der Zwangsvollstreckung bereits dadurch Rechnung getragen hat, daß es jeden der Gesamtschuldner nur entsprechend seinem Anteil an dem betreffenden Grundstücksteil (37/100, 37/100 und 26/100) im Haftungsbescheid (insoweit unverändert in der Einspruchsentscheidung) zur Zahlung aufgefordert hat (48 859 DM bei der Kostenschuldnerin = 26/100 der Haftsumme von 187 922 DM), hat keine Bedeutung für die Festsetzung des Streitwerts. Es handelt sich dabei um das Leistungsgebot, welches das FA aus Zweckmäßigkeitsgründen in Anbetracht des Vorhandenseins dreier Gesamtschuldner zum Vorteil jedes dieser Gesamtschuldner nur anteilmäßig und damit auf die jeweilige Person bezogen niedriger als die Haftungssumme ausgesprochen hat. Ein geringeres Leistungsgebot als die Haftsumme ist nach der Rechtsprechung des BFH unbeachtlich (vgl. BFH-Beschluß vom 22. Oktober 1971 III B 12/71, BFHE 104, 37, BStBl II 1972, 181). Daran ist festzuhalten, weil das geringere Leistungsgebot nichts an der durch den angefochtenen Haftungsbescheid bewirkten Beschwer der Kostenschuldnerin in Höhe der gesamten Haftsumme ändert. Fielen beispielsweise die beiden anderen Gesamtschuldner aus, so müßte die Kostenschuldnerin damit rechnen, vom FA aufgrund des Haftungsbescheids letztlich bis zur Höhe des Nennwerts der Haftungssumme, sofern diese nicht den Wert ihres 26/100 Anteils an dem Grundstücksmiteigentumsanteil übersteigt, in Anspruch genommen zu werden. Eine unrichtige Sach behandlung durch das FG ist nicht ersichtlich. Jeder der Gesamtschuldner ist mit getrenntem Haftungsbescheid und entsprechend getrennter Einspruchsentscheidung in Haftung genommen worden. Bei dieser Sachlage bestand für das FG keine Möglichkeit der Durchführung einer von der Kostenschuldnerin begehrten "einheitlichen" Klage, weil eine solche gar nicht eingelegt werden konnte. Das FG hätte allenfalls die drei Verfahren nach pflichtgemäßem Ermessen zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden können (§ 73 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung). In der Abstandnahme von einer Verbindung kann eine unrichtige Sachbehandlung nicht gesehen werden, selbst wenn dies zu einer günstigeren Kostenfolge für die betroffenen Gesamtschuldner geführt hätte. Kostengesichtspunkte wären nämlich für sich betrachtet sachfremde Erwägungen bei der Ausübung des dem FG zustehenden Ermessens im Hinblick auf eine Verbindung der Verfahren (vgl. Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl. 1993, § 73 Anm. 17).

Da die Erinnerung unbegründet ist, erübrigt sich die begehrte Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung der Kostenrechnung.

 

Fundstellen

Haufe-Index 420412

BFH/NV 1995, 720

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BFH VII E 9/94 (NV)
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