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BFH Beschluss vom 16.12.1994 - III B 43/94 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Pflicht zur Aufhebung des Termins der mündlichen Verhandlung trotz Erkrankung des Klägers

 

Leitsatz (NV)

1. Das FG ist nicht verpflichtet, den Termin der mündlichen Verhandlung aufzuheben oder zu vertagen, wenn ein in hohem Alter stehender, nicht durch einen Prozeßbevollmächtigten vertretener Kläger dies beantragt unter Vorlage eines völlig unsubstantiierten ärztlichen Attestes, aus dem nicht ersichtlich ist, ob die Erkrankung des Klägers nur vorübergehender Natur oder so dauerhaft ist, daß die Aufhebung des Termins keinen Sinn hätte, weil der Kläger auch zu einem neuen Termin nicht erscheinen könnte.

2. Es besteht zudem trotz Erkrankung eines nicht durch einen Prozeßbevollmächtigten vertretenen Klägers keine Pflicht zur Verlegung des Termins der mündlichen Verhandlung, wenn der Kläger genügend Gelegenheit zur Stellungnahme oder zur Vorlage der Klagebegründung hatte, diese Gelegenheit aber nicht wahrgenommen hat.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 S. 3, § 119 Nr. 3, § 155; ZPO § 227 Abs. 1

 

Gründe

Mit der Rüge, das Finanzgericht (FG) habe den Termin der mündlichen Verhandlung aufheben oder vertagen müssen, macht der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) den Verfahrensmangel der Verletzung rechtlichen Gehörs geltend (vgl. z. B. Urteile des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 14. Oktober 1975 VII R 150/71, BFHE 117, 19, BStBl II 1976, 48; vom 24. November 1976 II R 28/76, BFHE 121, 132, BStBl II 1977, 293; BFH-Beschluß vom 30. Juni 1988 VI S 10/87, VI S 8--9/88, BFH/NV 1989, 234). Es kann offenbleiben, ob die ordnungsgemäße Darlegung dieses Verfahrensmangels eine Darlegung erfordert hätte, was der Kläger in einem neu angesetzten Termin zur mündlichen Verhandlung noch vorgetragen haben würde (so die Rechtsprechung des erkennenden Senats, vgl. Beschluß vom 16. Januar 1986 III B 71/84, BFHE 145, 497, BStBl II 1986, 409; Urteil vom 26. April 1991 III R 87/89, BFH/NV 1991, 830; kritisch dazu Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 119 Rdnr. 13 m. w. N.). Solche Darlegungen enthält die Beschwerdeschrift des Klägers nicht. Auch wenn man diese Darlegungen nicht für erforderlich hält und die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs daher als ordnungsgemäß ansieht, ist sie jedenfalls unbegründet.

Obwohl der Kläger unter Vorlage eines ärztlichen Attestes den Antrag gestellt hatte, wegen seiner Erkrankung den Termin zur mündlichen Verhandlung aufzuheben oder zu vertagen, war das FG hierzu nicht verpflichtet. Zwar nimmt die Rechtsprechung in der Regel bei Erkrankung eines Beteiligten eine Pflicht zur Aufhebung oder Vertagung des Termins der mündlichen Verhandlung an, wenn die Erkrankung durch ein ärztliches Attest belegt wird (vgl. u. a. Entscheidung des erkennenden Senats vom 10. August 1990 III R 31/86, BFH/NV 1991, 464; Gräber/Koch, a.a.O., 3. Aufl., § 91 Rdnr. 4 m. w. N.). Wie das FG zutreffend ausgeführt hat, lag im Streitfall aber die Besonderheit vor, daß der Kläger ein völlig unsubstantiiertes ärztliches Attest vorgelegt hat. Aus diesem Attest ließ sich nicht entnehmen, ob die Erkrankung des Klägers nur vorübergehender Natur oder so dauerhaft war, daß die Aufhebung oder Vertagung des Termins keinen Sinn gehabt hätte, weil der Kläger auch zu einem weiteren Termin nicht hätte erscheinen können. Der Kläger macht in diesem Zusammenhang durch seinen Prozeßbevollmächtigten in der Beschwerdeschrift selbst sein hohes Alter geltend und leitet daraus die Forderung ab, daß ihm von Amts wegen ein Prozeßbevollmächtigter hätte bestellt werden müssen. Es war aber nicht Sache des Gerichts, von Amts wegen für eine Vertretung des Klägers in dem Termin der mündlichen Verhandlung zu sorgen. Der Kläger hätte vielmehr selbst rechtzeitig einen geeigneten Prozeßbevollmächtigten für den Termin oder das weitere Verfahren beauftragen müssen.

Es bestehen keine Anhaltspunkte, daß der Kläger hierzu wegen seiner Erkrankung nicht in der Lage war. Der jetzige Prozeßbevollmächtigte war bereits vor der mündlichen Verhandlung mit der Einlegung der Beschwerde gegen den Ausschluß des Sohnes des Klägers von der Prozeßvertretung beauftragt worden. Es wäre also ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen, den Prozeßbevollmächtigten bereits vor dem mündlichen Termin in das Klageverfahren selbst einzuschalten. Außerdem kann der Kläger nicht so krank gewesen sein, daß er sich mit dem Prozeß nicht mehr beschäftigen konnte. Denn in die mündliche Verhandlung sind von ihm unterzeichnete Schriftsätze einschließlich eines Ablehnungsgesuchs gegen den die Verhandlung führenden Richter hineingereicht worden.

Zudem besteht trotz Erkrankung eines nicht durch einen Prozeßbevollmächtigten vertretenen Klägers keine Pflicht zur Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung, wenn der Kläger genügend Gelegenheit zur Stellungnahme oder zur Vorlage der Klagebegründung hatte (vgl. Gräber/Koch, a.a.O., m. w. N.). Da im Streitfall über drei Jahre nach Klageerhebung noch keine schriftliche Klagebegründung vorlag und sich zudem der vorherige Prozeßbevollmächtigte in einer vorangegangenen mündlichen Verhandlung für eine mündliche Klagebegründung als ungeeignet erwiesen hatte, konnte das FG die Verlegung der mündlichen Verhandlung ablehnen, weil es dem Kläger zumutbar war, rechtzeitig einen geeigneten Prozeßbevollmächtigten zu bestellen (vgl. BFH-Beschluß vom 15. Dezember 1987 VIII R 132/86, BFH/NV 1988, 506).

Im übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs i. d. F. des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 20. Dezember 1993 (BGBl I 1993, 2236) ohne Angabe von Gründen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 420461

BFH/NV 1995, 890

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