Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 16.04.2018 - X B 13/18 (NV) (veröffentlicht am 13.06.2018)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Ertragsteuerliche Behandlung von Sanierungsgewinnen

 

Leitsatz (NV)

1. Die im BMF-Schreiben vom 27. April 2017 (BStBl I 2017, 741) vorgesehene weitere Anwendung des sog. Sanierungserlasses auf Altfälle ist aufgrund des Fehlens einer entsprechenden gesetzlichen Übergangsregelung mit dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung nicht vereinbar (Bestätigung der bisherigen BFH-Rechtsprechung; vgl. Urteile vom 23. August 2017 I R 52/14, BFHE 259, 20, BStBl II 2018, 232, und X R 38/15, BFHE 259, 28, BStBl II 2018, 236).

2. Die Wiederholung der Verwaltungsauffassung durch das BMF-Schreiben vom 29. März 2018 (BStBl I 2018, 588) ändert daran nichts.

 

Normenkette

AO § 227; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1

 

Verfahrensgang

Sächsisches FG (Urteil vom 18.12.2017; Aktenzeichen 6 K 383/15)

 

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 18. Dezember 2017 6 K 383/15 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

 

Gründe

Rz. 1

Die Beschwerde ist unzulässig.

Rz. 2

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO) entsprechenden Weise dargelegt.

Rz. 3

1. Die Kläger halten es für grundsätzlich bedeutsam (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), ob das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 27. April 2017 (BStBl I 2017, 741) aufgrund der Selbstbindung der Verwaltung und der Grundsätze des Vertrauensschutzes weiter angewendet werden müsse.

Rz. 4

Diese Frage ist jedoch bereits durch die vorliegende Rechtsprechung mehrerer Senate des Bundesfinanzhofs (BFH) dahingehend geklärt, dass das genannte BMF-Schreiben keine Rechtsgrundlage hat und daher im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens nicht beachtet werden darf (BFH-Urteile vom 23. August 2017 X R 38/15, BFHE 259, 28, BStBl II 2018, 236, und I R 52/14, BFHE 259, 20, BStBl II 2018, 232, Verfassungsbeschwerde unter dem Az. 2 BvR 2637/17 anhängig). Daran ändert auch die Wiederholung der Verwaltungsauffassung durch das zu § 227 der Abgabenordnung (AO) ergangene und erst nach Einreichung der Beschwerdebegründung veröffentlichte BMF-Schreiben vom 29. März 2018 (BStBl I 2018, 588) nichts.

Rz. 5

Im Übrigen enthält die Beschwerdebegründung über die bloße Formulierung der Rechtsfrage hinaus keinerlei Ausführungen zu deren Klärungsfähigkeit und Klärungsbedürftigkeit. Damit sind bereits die geltenden Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht erfüllt.

Rz. 6

2. Auch die Voraussetzungen der in § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO enthaltenen Zulassungsgründe sind nicht dargelegt.

Rz. 7

Die Kläger berufen sich insoweit darauf, dass es einer einheitlichen Rechtsprechung zu der Frage bedürfe, ob den einzelnen Steuerpflichtigen aufgrund des genannten BMF-Schreibens ein Billigkeitserlass von Sanierungsgewinnen zu gewähren oder zu versagen ist. Es fehlt aber an Darlegungen dazu, dass diese Frage in der Rechtsprechung umstritten ist. Sie wird vielmehr --dies zeigen die unter 1. zitierten BFH-Entscheidungen-- von der höchstrichterlichen Rechtsprechung einhellig beurteilt.

Rz. 8

3. Auch ein Verfahrensmangel wird in der Beschwerdebegründung nicht dargelegt.

Rz. 9

Die Kläger führen an, sie hätten in ihrem Schriftsatz vom 14. Dezember 2017 behauptet und unter Beweis gestellt, die Banken hätten auf weitere Forderungen im Umfang der festgesetzten Steuerschuld verzichtet, wenn sie seinerzeit bereits gewusst hätten, dass das BMF-Schreiben zum Billigkeitserlass in Sanierungsfällen nicht angewendet würde. In den weiteren bezeichneten Schriftsätzen vom 16. Juni 2015, 11. Dezember 2015 und "12. Dezember 2016" (gemeint wohl: 12. Februar 2016) sind solche Behauptungen und Beweisantritte hingegen nicht enthalten gewesen.

Rz. 10

Das Finanzgericht hat diese Behauptung jedoch zu Recht nicht für entscheidungserheblich gehalten. Es hat das Schreiben vom 14. Dezember 2017 zutreffend als "neuen Erlassantrag" angesehen, den zunächst der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) zu bescheiden hat. Damit ist eine Berücksichtigung dieser neu vorgetragenen Umstände, die die Kläger erstmals mit Schriftsatz vom 26. Juni 2017 aufgebracht hatten, im vorliegenden finanzgerichtlichen Verfahren nicht möglich.

Rz. 11

4. Das weitere Vorbringen der Kläger unter der Überschrift "2. Begründetheit" lässt sich keinem der abschließend in § 115 Abs. 2 FGO aufgeführten Revisionszulassungsgründe zuordnen. Es handelt sich vielmehr um Einwendungen gegen die materiell-rechtliche Richtigkeit des vorinstanzlichen Urteils, mit denen die Zulassung der Revision grundsätzlich nicht erreicht werden kann (Senatsbeschluss vom 15. Oktober 2014 X B 38/14, BFH/NV 2015, 156, Rz 10, m.w.N.).

Rz. 12

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

Rz. 13

6. Von einer Darstellung des Sachverhalts sowie einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO ab.

 

Fundstellen

Haufe-Index 11766741

BFH/NV 2018, 817

DStR 2018, 1283

DStRE 2018, 892

NWB 2018, 1802

StuB 2018, 482

ZIP 2018, 1360

BC 2018, 303

DStRK 2018, 226

DZWir 2018, 383

NZI 2018, 570

ZInsO 2018, 1479

GmbHR 2018, 760

InsbürO 2018, 322

NWB direkt 2018, 644

StX 2018, 392

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Personal
Wie Human Resources KI vorantreibt: KI statt K.O.
KI statt KO
Bild: Haufe Shop

Entdecken Sie mit dem Buch von Dominique René Fara, wie KI die HR-Welt revolutioniert! Das People Operating System bietet einen klaren Bauplan für zukunftsfähige HR-Abteilungen, die gestalten statt verwalten. Praxisbeispiele zeigen, wie Ängste abgebaut und KI-Potenziale genutzt werden können!


Abgabenordnung / § 227 Erlass
Abgabenordnung / § 227 Erlass

Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet ...

4 Wochen testen


Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Personal Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe HR Chatbot Haufe Akademie Semigator Enterprise rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software Arbeits- & Sozialrecht Lohn & Gehalt Produkte Personalmanagement Lösungen Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren