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Sanierungserlass, Beschluss des Großen Senats des BFH vom 28.11.2016

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BMF, Schreiben v. 27.4.2017, IV C 6 - S 2140/13/10003, BStBl I 2017, 741

Bezug: Ergebnis der Erörterungen zu TOP 20 der ESt I/17 und zu TOP 34 der AO 1/17

Mit dem am 8.2.2017 veröffentlichten Beschluss vom 28.11.2016 (GrS 1/15) hat der Große Senat des BFH entschieden, dass das BMF-Schreiben vom 27.3.2003 (BStBl 2003 I S. 240), ergänzt durch das BMF-Schreiben vom 22.12.2009 (BStBl 2010 I S. 18) – sog. Sanierungserlass – gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstößt.

Der Bundesrat hat im Rahmen des Entwurfs eines Gesetzes gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen um Prüfung einer gesetzlichen Regelung zur steuerlichen Behandlung von Sanierungsgewinnen (mit verfassungsrechtlich zulässiger steuerlicher Rückwirkung) gebeten.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der Grundsätze des vorgenannten BFH-Beschlusses aus Gründen des Vertrauensschutzes Folgendes:

1. Schuldenerlass bis zum 8.2.2017

(Tag der Veröffentlichung des Beschlusses des Großen Senats vom 28.11.2016 (GrS 1/15) auf den Internetseiten des BFH)

In den Fällen, in denen der Forderungsverzicht der an der Sanierung beteiligten Gläubiger bis (einschließlich) zum 8.2.2017 endgültig vollzogen wurde, sind die BMF-Schreiben vom 27.3.2003 (a. a. O.) und 22.12.2009 (a. a. O.) weiterhin uneingeschränkt anzuwenden. Ist der Forderungsverzicht Gegenstand eines Insolvenzplanes, gilt er mit der Rechtskraft des Beschlusses des Insolvenzgerichtes über die Bestätigung des Insolvenzplanes als endgültig vollzogen.

2. Vorliegen einer verbindlichen Auskunft oder verbindlichen Zusage

In den Fällen, in denen eine verbindliche Auskunft (§ 89 Absatz 2 AO) oder verbindliche Zusage (§§ 204 ff. AO) zur Anwendung des Sanierungserlasses bis (einschließlich) zum 8....

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