Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 15.12.2000 - VII B 201/00 (NV)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Pauschale Richterablehnung

 

Leitsatz (NV)

Auch wenn alle an dem jeweiligen Verfahren beteiligten Berufsrichter namentlich abgelehnt werden, handelt es sich um eine pauschale Richterablehnung des Spruchkörpers in seiner Gesamtheit. Ein solches Ablehnungsgesuch ist regelmäßig rechtsmissbräuchlich, sofern nicht konkrete Anhaltspunkte im Hinblick auf die Kollegialentscheidung vorgebracht werden, die auf eine Befangenheit aller Mitglieder des Spruchkörpers schließen lassen.

 

Normenkette

FGO § 51

 

Tatbestand

Der Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer (Kläger), ein selbständig tätiger Rechtsanwalt, betreibt in eigener Sache beim Finanzgericht (FG) zahlreiche Verfahren. In den im Tenor dieses Beschlusses bezeichneten 13 Verfahren (wegen Einkommensteuer 1994 bis 1996, Umsatzsteuer 1994 bis 1997, Anordnung einer steuerlichen Betriebsprüfung, Anordnung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, Aussetzung der Vollziehung des Umsatzsteuerbescheids 1997 u.a.) lehnte das FG den Antrag des Klägers vom 21. Februar 2000 auf Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit als unzulässig ab. Zur Begründung führte das FG aus, das Ablehnungsgesuch sei rechtsmissbräuchlich, weil es sich pauschal gegen alle Berufsrichter des erkennenden FG-Senats richte und inhaltlich unzureichend substantiiert sei. Wie die beiden schon zuvor vom FG als rechtsmissbräuchlich abgewiesenen Ablehnungsgesuche des Klägers (bestätigt vom Bundesfinanzhof ―BFH―, Beschlüsse vom 16. September 1999 VII B 231/99, BFH/NV 2000, 331, und vom 31. Januar 2000 IV B 114/99, BFH/NV 2000, 872) diene auch das neuerliche Gesuch offensichtlich nur dem Zweck, über den Weg des Ablehnungsgesuchs angebliche rechts- bzw. verfahrensfehlerhafte Entscheidungen des erkennenden FG-Senats zu korrigieren bzw. drohende ablehnende Entscheidungen zu vermeiden.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers. Er ist der Auffassung, das FG habe sein Ablehnungsgesuch zu Unrecht als rechtsmissbräuchlich abgelehnt. Eine "unzulässige pauschale Ablehnung eines Spruchkörpers" sei nicht erfolgt, da er konkret diejenigen Richter benannt und abgelehnt habe, die an den herangezogenen und die Besorgnis der Befangenheit begründenden Feststellungen beteiligt gewesen seien. Eine angeblich mangelnde Substantiierung eines Ablehnungsgesuchs führe auch nicht zur Unzulässigkeit des Gesuchs, sondern allenfalls zu dessen Unbegründetheit. Sein Ablehnungsgesuch sei inhaltlich aber nicht unsubstantiiert gewesen. Im Schriftsatz vom 22. Februar 2000, den das FG vollinhaltlich ignoriere, seien sehr wohl "Ablehnungsgründe" dargelegt worden und eine "Glaubhaftmachung" in Form der dienstlichen Äußerung der abgelehnten Richter erfolgt.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist nicht begründet.

Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei dem Ablehnungsgesuch des Klägers um ein pauschal gegen alle Berufsrichter des Spruchkörpers gerichtetes Ablehnungsgesuch handelt. Der Kläger hat jeweils alle Berufsrichter, die an den insgesamt 13 Verfahren teilgenommen haben, wegen Befangenheit abgelehnt. Dabei macht es keinen Unterschied, ob der in dem jeweiligen Verfahren tätige Spruchkörper in seiner Gesamtheit oder alle an dem jeweiligen Verfahren beteiligten Berufsrichter namentlich abgelehnt werden (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 16. April 1993 I B 155/92, BFH/NV 1994, 637). Für beide Fallgestaltungen sind die Grundsätze maßgeblich, welche die Rechtsprechung des BFH zur pauschalen Ablehnung aller Berufsrichter eines Spruchkörpers entwickelt hat. Hiernach ist ein solches Ablehnungsgesuch regelmäßig rechtsmissbräuchlich, sofern nicht konkrete Anhaltspunkte im Hinblick auf die Kollegialentscheidung vorgebracht werden, die auf eine Befangenheit aller Mitglieder des Spruchkörpers deuten. Ein Missbrauch des Ablehnungsrechts liegt in einem solchen Fall insbesondere dann vor, wenn das Gesuch gar nicht oder nur mit Umständen begründet wird, welche die Besorgnis der Befangenheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtfertigen können (vgl. BFH/NV 2000, 331, m.w.N.). Ein rechtsmissbräuchlich gestelltes Ablehnungsgesuch darf vom FG, anders als der Kläger meint, unter Mitwirkung der abgelehnten Richter und ohne vorherige Einholung dienstlicher Äußerungen dieser Richter als unzulässig verworfen werden (BFH/NV 2000, 331, m.w.N.).

Das FG hat in der angefochtenen Entscheidung unter ausführlicher Auseinandersetzung mit der Begründung, die der Kläger in seinem Schreiben vom 22. Februar 2000 für seine Richterablehnung vorgebracht hat, überzeugend dargelegt, dass der Kläger sein Gesuch lediglich mit Umständen begründet hat, die eine Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit unter keinem Gesichtspunkt rechtfertigen können. Der Senat teilt diese Auffassung, zumal auch das Beschwerdevorbringen des Klägers keine Veranlassung zu einer anderweitigen Beurteilung bietet. Der Senat sieht daher gemäß § 113 Abs. 2 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) von einer weiteren Begründung seiner Entscheidung ab.

 

Fundstellen

Haufe-Index 544176

BFH/NV 2001, 637

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop

    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Alles zu Bilanzierung und Bewertung: Jahresabschluss
    Jahresabschluss
    Bild: Haufe Shop

    Mit diesem Buch haben Sie alle erforderlichen Informationen an der Hand, um den Jahresabschluss in allen Einzelteilen korrekt zu erstellen. Mit Tipps sowie Gestaltungsmöglichkeiten bei konkreten Bilanzierungsfragen, Anwendungshinweisen sowie fast 200 Beispielen und Grafiken.


    Finanzgerichtsordnung / § 51 [Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen]
    Finanzgerichtsordnung / § 51 [Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen]

      (1) 1Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten die §§ 41 bis 49 der Zivilprozessordnung sinngemäß. 2Gerichtspersonen können auch abgelehnt werden, wenn von ihrer Mitwirkung die Verletzung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren