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BFH Beschluss vom 15.12.1992 - VII B 131/92 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einstweiliger Rechtsschutz bei Vollstreckung in das unbeweglicheVermögen

 

Leitsatz (NV)

1. Vollstreckungsmaßnahmen des FA in das unbewegliche Vermögen des Vollstreckungsschuldners (Anträge auf Eintragung einer Sicherungshypothek, Anordnung der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung) stellen aussetzungsfähige Verwaltungsakte dar. Bei ihnen sind deshalb Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz, die auf die Rechtswidrigkeit (Unzulässigkeit) dieser Vollstreckungsverfügungen gestützt werden, im Verfahren nach § 69 Abs. 3 FGO (Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung) und nicht mit dem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung geltend zu machen.

2. Sein auf einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung oder Aufhebung einer Vollstreckungsmaßnahme i.S. des § 258 AO 1977 gerichtetes Begehren kann der Vollstreckungsschuldner auch im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes mit dem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung verfolgen.

3. Auch eine etwaige Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung seines Grundstücks(-anteils) muß der Vollstreckungsschuldner als übliche Formen und Nachteile der Immobilienzwangsvollstreckung im Regelfall hinnehmen.

4. Gegen die Aufforderung des FA zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (§ 284 Abs. 2 AO 1977) bedarf es nicht des vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes durch Erlaß einer einstweiligen Anordnung.

 

Normenkette

AO 1977 §§ 258, 284 Abs. 2, 5, § 322 Abs. 1, 3; FGO § 69 Abs. 3, § 114

 

Tatbestand

Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) betreibt aus einem Haftungsbescheid, der nach erfolglosem (verspätetem) Einspruch mit der Klage angefochten ist, die Zwangsvollstreckung in das Immobiliarvermögen der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin). Die Antragstellerin wendet sich mit einer beim FG anhängigen weiteren Klage (Hauptverfahren) und im vorliegenden Verfahren wegen einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Eintragung einer Sicherungshypothek auf einem ihr zur ideellen Hälfte gehörigen Grundstück in X. Sie beantragte beim FG in dem noch anhängigen Hauptverfahren, die Zwangsvollstreckung aus dem Haftungsbescheid für unzulässig zu erklären, und im Eilverfahren, durch Erlaß einer einstweiligen Anordnung, die Vollstreckung aus dem Haftungsbescheid bis einen Monat nach Bekanntgabe der Entscheidung im Hauptverfahren einstweilen einzustellen, hilfsweise die Vollziehung des Haftungsbescheids auszusetzen.

Das FG lehnte den einstweiligen Rechtsschutzantrag im wesentlichen mit folgender Begründung ab:

Für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung nach dem Antrag der Antragstellerin sei kein Raum. Die Antragstellerin wende sich, wie sich aus ihrem Vorbringen im Hauptverfahren ergebe, gegen die Vollstreckung in einen Grundstücksanteil an dem in X belegenen Grundstück. Der Antrag des FA als Vollstreckungsgläubiger auf Eintragung einer Zwangshypothek sei nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), der das FG folge, ein aussetzungsfähiger Verwaltungsakt, weil er - so auch im Streitfall - die Bestätigung gemäß § 322 Abs. 3 Satz 2 der Abgabenordnung (AO 1977) enthalte, daß die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung vorlägen. Er hätte deshalb mit der Beschwerde angefochten werden müssen, was die Antragstellerin aber versäumt habe. Ohne vorherige Durchführung des Beschwerdeverfahrens sei die Klage im Hauptverfahren unzulässig (§ 44 der Finanzgerichtsordnung - FGO -), so daß für den Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung bis zum Erlaß des Urteils in der Hauptsache kein Rechtsschutzbedürfnis bestehe.

Selbst wenn man aber annehme, daß vorläufiger Rechtsschutz durch Erlaß einer einstweiligen Anordnung in Betracht komme, habe die Antragstellerin den hierfür erforderlichen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Sie habe zwar vorgetragen, daß ein ihr gehöriges - anderes - Grundstück in Y, auf dem das FA wegen seiner Haftungsforderung bereits eine Sicherungshypothek habe eintragen lassen, einen Wert darstelle, der nicht nur die vorrangige Belastung von . . . DM abdecke, sondern auch ausreiche, um das FA wegen seiner Forderung aus dem Grundstück zu befriedigen. Für die Richtigkeit dieser Werteinschätzung sei jedoch kein Nachweis erbracht worden; vielmehr habe die Antragstellerin selbst in Anträgen auf Prozeßkostenhilfe (PKH) den Verkehrswert dieses Grundstücks nur mit . . . DM angegeben.

Mit den gegen den Haftungsbescheid gerichteten Einwendungen könne die Antragstellerin im Vollstreckungsverfahren nicht gehört werden (§ 256 AO 1977). Sie habe inzwischen im Klageverfahren gegen diesen Bescheid auch selbst erklärt, daß die ordnungsgemäße Zustellung des Haftungsbescheids nicht mehr bestritten werde. Der nachweisliche Erhalt dieses Bescheides habe zur Folge, daß etwaige Zustellungsmängel gemäß § 9 Abs. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes als geheilt anzusehen seien. Der Hilfsantrag auf Aussetzung der Vollziehung des Haftungsbescheids könne nicht durchdringen, weil keine Anhaltspunkte für einen wirksamen, d.h. innerhalb der Rechtsbehelfsfrist eingelegten Einspruch vorlägen.

Die Antragstellerin hat gegen den Beschluß des FG Beschwerde eingelegt, ohne diese zu begründen.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist trotz fehlender Begründung zulässig (BFH-Beschluß vom 25. April 1968 VI B 47/67, BFHE 92, 469, BStBl II 1968, 608); sie ist aber nicht begründet. Das FG hat es im Ergebnis zu Recht abgelehnt, der Antragstellerin einstweiligen Rechtsschutz gegen die Vollstreckung in ihr Grundvermögen zu gewähren.

1. Die Antragstellerin begehrt im vorliegenden Verfahren, dem FA im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung, die (weitere) Vollstreckung in ihren ideellen Anteil an dem Grundstück in X wegen der Haftungsforderung bis zur Entscheidung im Hauptverfahren einstweilen zu untersagen. Sie wendet sich gegen die Eintragung der Sicherungshypothek auf ihrem Grundstücksanteil zugunsten des FA und gegen deren nachfolgende Verwertung im Wege der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung (§ 322 Abs. 1 und 3 AO 1977 i.V.m. §§ 866 Abs. 1, 867 Abs. 1, 869 der Zivilprozeßordnung - ZPO -; §§ 1, 15 und 146 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG -), da sie diese Vollstreckungsmaßnahmen für unzulässig hält. Das FG hat zu Recht entschieden, daß es sich bei den Vollstreckungsmaßnahmen, die die Antragstellerin beseitigt oder verhindert wissen will, um aussetzungsfähige Verwaltungsakte handelt. Der begehrte vorläufige Rechtsschutz könnte deshalb allenfalls im Wege der Aussetzung der Vollziehung der Vollstreckungsmaßnahmen, nicht aber über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung nach § 114 FGO erlangt werden.

Nach § 114 Abs. 5 FGO gelten die Vorschriften über den Erlaß einer einstweiligen Anordnung nicht für die Fälle des § 69 FGO. Die einstweilige Anordnung ist also gegenüber der Aussetzung der Vollziehung subsidiär. Das bedeutet, daß der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung nicht statthaft ist, wenn eine Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 FGO in Betracht kommt (vgl. BFH-Beschluß vom 11.Januar 1984 II B 35/83, BFHE 139, 508, BStBl II 1984, 210). Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist demnach unzulässig, soweit er sich gegen vollziehbare Verwaltungsakte richtet.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats stellen Vollstreckungsmaßnahmen des FA in das unbewegliche Vermögen des Vollstreckungsschuldners, wie die an das Grundbuchamt (Vollstreckungsgericht) zu richtenden Anträge (Verfügungen der Vollstreckungsbehörde) auf Eintragung einer Sicherungshypothek, Anordnung der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung eines Grundstücks, aussetzungsfähige Verwaltungsakte dar, da sie gemäß § 322 Abs. 3 Satz 2 AO 1977 die Bestätigung enthalten müssen, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Vollstreckung vorliegen. Bei ihnen sind deshalb Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz, die auf die Rechtswidrigkeit (Unzulässigkeit) dieser Vollstreckungsverfügung gestützt werden, im Verfahren nach § 69 Abs. 3 FGO (Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung) und nicht mit dem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung geltend zu machen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 29. Oktober 1985 VII B 69/85, BFHE 145, 17, BStBl II 1986, 236, und vom 25. Januar 1988 VII B 85/87, BFHE 152, 53, BStBl II 1988, 566, und vom 21. August 1990 VII B 71/90, BFH/NV 1991, 394). Der Antrag der Antragstellerin auf Erlaß der einstweiligen Anordnung ist somit unzulässig. Einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bezogen auf die von ihr beanstandete Immobiliarvollstreckung hat die Antragstellerin nicht gestellt. Der Antragstellerin verbleibt aber die Möglichkeit, bei etwaigen (künftigen) Anträgen des FA an das Vollstrekkungsgericht auf Anordnung der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung ihres Grundstücksanteils deren Aussetzung der Vollziehung beim FG zu beantragen.

2. a) Dem Vollstreckungsschuldner wird aber nach der Rechtsprechung des Senats - unabhängig von etwaigen Rechtsbehelfen gegen die der Vollstreckung zugrunde liegenden Verwaltungsakte oder ihre Vollziehung - ein anerkennenswertes Interesse daran zugebilligt, sich gegen die Zwangsvollstreckung selbst mit der Begründung wehren zu können, daß diese unbillig i.S. des § 258 AO 1977 sei. Sein auf einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung oder Aufhebung einer Vollstreckungsmaßnahme i.S. des § 258 AO 1977 gerichtetes Begehren kann der Vollstreckungsschuldner auch im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes mit dem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung verfolgen (vgl. Senat in BFH/NV 1991, 394, 395 m.w.N.). Es kann dahinstehen, ob sich die Antragstellerin im Streitfall auch auf die Unbilligkeit der Vollstreckung als solche berufen und damit einen Anordnungsanspruch i.S. des § 258 AO 1977 geltend gemacht hat. Der Erlaß einer einstweiligen Anordnung nach Maßgabe dieser Vorschrift kommt jedenfalls auch deshalb nicht in Betracht, weil es an der für diesen Rechtsschutzantrag nach § 114 Abs. 3 FGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO notwendigen Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes fehlt.

Ein Anordnungsgrund liegt nur vor, wenn die Entscheidung im Hauptverfahren nicht abgewartet werden kann, die einstweilige Anordnung also unabweisbar ist. Die den Anordnungsgrund rechtfertigenden Umstände müssen über die Nachteile hinausgehen, die im Regelfall bei einer Vollstreckung zu erwarten sind (vgl. Beschluß des Senats vom 29. Januar 1991 VII B 174/90, BFH/NV 1991, 695 m.w.N.). Wie das FG zutreffend ausgeführt hat, hat die Antragstellerin solche schwerwiegenden Gründe für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung - auch im Hinblick auf eine mögliche Verwertung der Sicherungshypothek auf dem Grundstücksanteil - nicht vorgetragen. Auch eine etwaige Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung ihres Grundstücksanteils müßte die Antragstellerin als übliche Formen und Nachteile der Immobiliarzwangsvollstreckung hinnehmen. Für das Vorliegen eines Anordnungsgrundes kommt es deshalb nicht darauf an, ob hinsichtlich der vollstreckbaren Haftungsforderung eine Übersicherung des FA vorliegt und zu erwarten ist, daß dieses - wie die Antragstellerin meint - bereits aus seiner Sicherungshypothek, die auf dem Grundstück in Y eingetragen ist, trotz der dortigen vorrangigen Belastungen Befriedigung erlangen kann.

b) Gegen die Aufforderung des FA zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (§ 284 Abs. 2 AO 1977), gegen die sich die Antragstellerin ebenfalls wendet, bedarf es nicht des vorläufigen Rechtsschutzes durch Erlaß einer einstweiligen Anordnung. Der Vollstreckungsschuldner kann eine derartige Anordnung des FA nach Zurückweisung seiner Einwendungen durch die Vollstreckungsbehörde mit der Beschwerde anfechten. Da diese Beschwerde aufschiebende Wirkung hat (§ 284 Abs. 5 Sätze 2 und 3 AO 1977), fehlt insoweit für einen Antrag auf einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutz das Rechtsschutzbedürfnis (Beschluß des Senats vom 11.Dezember 1984 VII B 41/84, BFHE 142, 423, BStBl II 1985, 197).

4. Soweit das FG die hilfsweise beantragte Aussetzung der Vollziehung des Haftungsbescheids abgelehnt hat, kann die Vorentscheidung vom Senat nicht überprüft werden, weil insoweit die Beschwerde mangels Zulassung in dem angefochtenen Beschluß nicht statthaft ist (Art.1 Nr.3 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).

 

Fundstellen

Haufe-Index 418914

BFH/NV 1993, 460

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