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BFH Beschluss vom 11.01.1984 - II B 35/83

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Leitsatz (amtlich)

Zur Zulässigkeit des Antrages auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung, durch welche dem FA untersagt werden soll, vor Rechtskraft der Entscheidung über einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zu vollstrecken.

 

Normenkette

FGO § 69 Abs. 3, § 114 Abs. 5

 

Verfahrensgang

FG Köln

 

Tatbestand

I.

Das Finanzamt - FA - (Antragsgegner) hat am 17. Februar 1983 gegen die Antragstellerin einen Gesellschaftsteuerbescheid erlassen. Die Antragstellerin hat gegen diesen Bescheid Einspruch eingelegt. Außerdem hat sie Aussetzung der Vollziehung des Bescheides beantragt. Das FA hat diesen Antrag durch Verfügung vom 14. Juni 1983 abgelehnt. Die Beschwerde hat die Oberfinanzdirektion (OFD) am 13. Oktober 1983 zurückgewiesen.

Mit Schreiben vom 29. Juni 1983 hat das FA die Antragstellerin aufgrund des Steuerbescheides vom 17. Februar 1983 zur Zahlung der rückständigen Steuer nebst Säumniszuschlägen aufgefordert. Daraufhin hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 25. Juli 1983 beim Finanzgericht (FG) beantragt, das FA durch einstweilige Anordnung zu verpflichten, daß es die Vollstreckung des Gesellschaftsteuerbescheides vom 17. Februar 1983 bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den anhängigen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung einstellt.

Das FG hat diesen Antrag zurückgewiesen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, welcher das FG nicht abgeholfen hat.

Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin die Steuern (nebst Säumniszuschlägen und Vollstreckungsgebühren) gezahlt. Sie begehrt nunmehr zusätzlich, das FA zur Rückzahlung der entrichteten Beträge zu verpflichten.

Das FA beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Beschwerde ist unbegründet, denn der Antrag auf Erlaß der einstweiligen Anordnung ist unzulässig.

Das FA hat mit Schreiben vom 14. Juni 1983 die Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Steuerbescheides abgelehnt. Darauf beruft sich die Antragstellerin ausdrücklich in ihrem Schriftsatz vom 25. Juli 1983 - beim FG eingegangen am 26. Juli 1983 -, mit welchem der Erlaß der einstweiligen Anordnung begehrt wurde. Als der Antrag auf Erlaß der einstweiligen Anordnung beim FG einging, lagen demnach bereits die Voraussetzungen des Art. 3 § 7 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit (VGFG-EntlG) vor. Die Antragstellerin hätte somit gemäß § 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung - FGO - (bereits vor Erhebung der Anfechtungsklage in der Hauptsache) einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Steuerbescheides stellen können.

Unter den vorgenannten Umständen fehlte für den Antrag auf Erlaß der einstweiligen Anordnung das Rechtsschutzbedürfnis. Denn gemäß § 114 Abs. 5 FGO gelten die Vorschriften über den Erlaß einer einstweiligen Anordnung nicht für die Fälle des § 69 FGO. Der aus dem Wortlaut erkennbare Sinn dieser Regelung geht dahin, daß kein Schutzbedürfnis für den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung besteht, wenn § 69 Abs. 3 FGO eingreift.

Unerheblich ist, daß im vorliegenden Fall die Antragstellerin keinen Antrag gemäß § 69 Abs. 3 FGO gestellt hatte, als sie den Erlaß der einstweiligen Anordnung begehrte. Entsprechend dem vorgenannten Sinn des § 114 Abs. 5 FGO kommt es nur darauf an, daß sie einen solchen Antrag beim FG einreichen konnte. Das Gesetz stellt mit dem Antrag nach § 69 Abs. 3 FGO einen Rechtsschutz zur Verfügung, der schneller zu einer gerichtlichen Entscheidung führt als der Weg über die Beschwerde gegen die ablehnende Entscheidung des FA und die Klage (im Aussetzungsverfahren), zumal nach § 69 Abs. 3 FGO auch - besonders in eiligen Fällen - der Vorsitzende allein entscheiden kann. Es stand der Antragstellerin frei, ob sie diesen schneller zum Ziel führenden Weg des § 69 Abs. 3 FGO in Anspruch nahm. Wenn sie dies nicht tat und statt dessen die Beschwerde bei der OFD wählte, so muß sie die damit verbundenen Nachteile in Kauf nehmen. Daran ändert auch § 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) nichts, auf den sie sich beruft. Der Rechtsweg, den diese Verfassungsnorm der Antragstellerin garantiert, stand ihr in Form des Antrages nach § 69 Abs. 3 FGO offen. Damit ist dem Art. 19 Abs. 4 GG Genüge getan. Dieser garantiert der Antragstellerin nicht mehrere Rechtswege.

 

Fundstellen

Haufe-Index 74781

BStBl II 1984, 210

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