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BFH Beschluss vom 21.08.1990 - VII B 71/90 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verhältnis der einstweiligen Anordnung zur Aussetzung der Vollziehung

 

Leitsatz (NV)

1. Die einstweilige Anordnung ist gegenüber der Aussetzung der Vollziehung subsidiär. Der Antrag auf einstweilige Anordnung ist nicht statthaft, wenn eine Aussetzung der Vollziehung in Betracht kommt.

2. Vollstreckungsmaßnahmen, die Verwaltungsakte darstellen, können Gegenstand einer Aussetzung der Vollziehung sein.

3. Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit einer Vollstreckungsmaßnahme sind zur Erlangung eines vorläufigen Rechtsschutzes mit Hilfe eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung geltend zu machen.

 

Normenkette

FGO § 69 Abs. 3, § 114; AO 1977 § 258

 

Tatbestand

Gegen den Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) wurden nach Abschluß zweier Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) Gerichtskosten in Höhe von . . . DM zuzüglich . . . DM Mahnkosten festgesetzt. Wegen dieser Kosten ordnete der Präsident des BAG die Zwangsvollstreckung an und beauftragte damit das Hauptzollamt (HZA) X, das seinerseits das HZA Y (Antragsgegner und Beschwerdegegner - im folgenden HZA -) um Vornahme der Vollstreckung ersuchte. Das HZA pfändete mutmaßliche Forderungen des Antragstellers gegen eine Versicherungsgesellschaft. Es hat seine beiden Pfändungs- und Einziehungsverfügungen inzwischen wieder aufgehoben, nachdem die Versicherungsgesellschaft mitgeteilt hatte, daß die gepfändeten Forderungen nicht bestünden.

Der Antragsteller hält das HZA nicht für befugt, Vollstreckungsmaßnahmen für das BAG durchzuführen. Über eine in dieser Sache anhängige Feststellungsklage und Fortsetzungsfeststellungsklage hat das Finanzgericht (FG) noch nicht entschieden. Der Antragsteller beantragte beim FG ferner, dem HZA bis zur Entscheidung der Hauptsache einstweilen zu untersagen, gegen ihn Vollstreckungsmaßnahmen für das BAG durchzuführen.

Das FG lehnte den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung mit der Begründung ab, der Antragsteller habe das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht. Nach der im Verfahren der einstweiligen Anordnung gebotenen summarischen Prüfung sei nicht damit zu rechnen, daß das Gericht im Hauptverfahren zu der begehrten Feststellung gelange.

Bei den zu vollstreckenden Kosten handele es sich um öffentlich-rechtliche Geldforderungen des Bundes, deren Vollstreckung sich nach den Vorschriften des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes (VwVG) des Bundes bestimme. Nachdem der Präsident des BAG die Vollstreckung gegen den Antragsteller angeordnet habe (§ 3 Abs. 4 VwVG), sei das um die Durchführung der Vollstreckung ersuchte HZA Vollstreckungsbehörde im Sinne des § 4 Buchst. b VwVG. Eine Einziehung der Gerichtskosten des BAG nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 der Justizbeitreibungsordnung (JBeitrO) komme nicht in Betracht. Denn das BAG stelle keine Justizbehörde des Bundes im Sinne dieser Vorschrift dar. Als solche seien - wie sich aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift und den Zielsetzungen des Gesetzgebers ergebe (Hinweis auf § 2 Abs. 2 JBeitrO) - nur diejenigen Gerichte und Behörden anzusehen, die zum Geschäftsbereich des Bundesministers der Justiz (BMJ) zählten.

Mit der Beschwerde vertritt der Antragsteller die Ansicht, ein Anspruch nach § 114 der Finanzgerichtsordnung (FGO) beziehe sich inhaltlich nur auf die Sicherung des Rechtsfriedens im Sinne einer vorläufigen, den Antragsteller schützenden Regelung und sei daher grundsätzlich unabhängig von dem Ergebnis einer Prüfung der Erfolgsaussichten im anhängigen Hauptverfahren zu beurteilen. Es sei nicht statthaft, die Entscheidung des Hauptverfahrens schon im Verfahren nach § 114 FGO vorwegzunehmen. Für die Glaubhaftmachung des Anspruchs gemäß § 114 FGO reiche es aus, daß ein Hauptverfahren bestehe, aus dessen streitigem Anspruch sich die Gefahr einer Vollziehung mit der Wirkung von wesentlichen Nachteilen für den Antragsteller ergebe. Da die Gefahr bestehe, daß die Pfändungs- und Vollstreckungsmaßnahmen wegen der Gerichtskosten des BAG gegen ihn fortgesetzt würden, seien ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund hinreichend glaubhaft gemacht. Der Antragsteller hält ferner an seiner Rechtsauffassung fest, daß die Vorschriften des VwVG auf die Beitreibung von Gerichtskosten des BAG nicht anwendbar seien.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

Das FG hat es zu Recht abgelehnt, die vom Antragsteller beantragte einstweilige Anordnung zu erlassen. Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob die Rechtsauffassung des FG zutrifft, wonach das HZA nach den Bestimmungen des VwVG befugt ist, als Vollstreckungsbehörde vom BAG festgesetzte Gerichtskosten gegen den Kostenschuldner zu vollstrecken. Es ist auch unerheblich, ob die Entscheidung über die einstweilige Anordnung - wie vom Antragsteller in Zweifel gezogen wird - nach dem mutmaßlichen Ergebnis des Hauptverfahrens getroffen werden kann. Die Beschwerde ist bereits deshalb unbegründet, weil der Antrag auf Erlaß der einstweiligen Anordnung im Streitfall unzulässig ist.

1. Nach § 114 Abs. 5 FGO gelten die Vorschriften über den Erlaß einer einstweiligen Anordnung nicht für die Fälle des § 69 FGO. Die einstweilige Anordnung ist also gegenüber der Aussetzung der Vollziehung subsidiär. Das bedeutet, daß der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung nicht statthaft ist, wenn eine Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 FGO in Betracht kommt (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 11. Januar 1984 II B 35/83, BFHE 139, 508, BStBl II 1984, 210). Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist demnach unzulässig, soweit er sich gegen vollziehbare Verwaltungsakte richtet.

Die Einwendungen des Antragstellers im Streitfall betreffen die Rechtmäßigkeit von Vollstreckungsmaßnahmen, die das HZA als Vollstreckungsbehörde für das BAG als Gläubiger von Gerichtskosten durchführt. Er hält solche Vollstreckungsmaßnahmen - auf den Streitfall bezogen insbesondere die Forderungspfändung - für unwirksam, weil es seiner Ansicht nach an einer Rechtsgrundlage für das Tätigwerden des HZA fehlt. Mit dieser Begründung begehrt der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz gegen die nach Aufhebung der bisherigen Pfändungs- und Einziehungsverfügungen auch weiterhin drohenden Pfändungs- und sonstigen Vollstreckungsmaßnahmen des HZA zugunsten des BAG. Damit beruft sich der Antragsteller aber auf die Rechtswidrigkeit und Anfechtbarkeit der ihn betreffenden Vollstreckungsmaßnahmen des HZA. Insoweit kommt ein vorläufiger Rechtsschutz im Wege der einstweiligen Anordnung nicht in Betracht.

Vollstreckungsmaßnahmen, die Verwaltungsakte darstellen, wie die im Streitfall ausgesprochenen Forderungspfändungen, können Gegenstand von Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung (§ 69 FGO) sein (vgl. Beschlüsse des Senats vom 16. November 1977 VII S 1/77, BFHE 123, 427, BStBl II 1978, 69, und vom 17. Mai 1988 VII B 27/88, BFH/NV 1989, 114; Gräber / Koch, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., § 69 Rdnr. 34, Tipke /Kruse, Abgabenordnung - Finanzgerichtsordnung, 13. Aufl., § 69 FGO Tz. 2, § 114 FGO Tz. 10). Bei ihnen sind ebenfalls Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz, die auf die Rechtswidrigkeit der Pfändung gestützt werden, im Verfahren nach § 69 Abs. 3 FGO und nicht mit dem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung geltend zu machen (§ 114 Abs. 5 FGO). Der Antragsteller hat somit die Möglichkeit, bei künftig gegen ihn ergehenden Pfändungs- und Einziehungsverfügungen des HZA wegen der Gerichtskostenforderung des BAG deren Aussetzung der Vollziehung beim FG zu beantragen. Dasselbe gilt für den Fall der Sachpfändung, da auch insoweit ein vollziehbarer Verwaltungsakt vorliegen würde (vgl. Tipke / Kruse, a.a.O., § 69 FGO Tz. 3). Ebenso hat der Senat auch entschieden für die Anträge der Vollstreckungsbehörde bei der Immobiliarvollstreckung an das Grundbuchamt und im Zwangsversteigerungsverfahren (vgl. § 322 Abs. 3 der Abgabenordnung - AO 1977 -; BFH-Beschlüsse vom 29. Oktober 1985 VII B 69/86, BFHE 145, 17, BStBl II 1986, 236, und vom 25. Januar 1988 VII B 85/87, BFHE 152, 53, BStBl II 1988, 566). Wegen der Subsidiarität der einstweiligen Anordnung gegenüber dem Verfahren nach § 69 FGO können aber dem HZA auf diesem Wege künftige Vollstreckungsmaßnahmen nicht vorläufig untersagt werden. Etwaige Vollstreckungsmaßnahmen des HZA, die keine Verwaltungsakte darstellen würden (z. B. Konkursantrag), sind im Streitfall nicht benannt worden und auch nicht von solcher Wahrscheinlichkeit, daß sie das Rechtsschutzinteresse für den Antrag auf einstweilige Anordnung begründen könnten.

2. Der Senat hat aber entschieden, daß ein Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 FGO das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage gegen die Ablehnung der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung (§ 333 der Reichsabgabenordnung, jetzt § 258 AO 1977) nicht ausschließt, weil beide Verfahren nicht dasselbe zum Gegenstand haben (Urteil vom 3. November 1970 VII R 43/69, BFHE 100, 436, BStBl II 1971, 114). Dem Vollstreckungsschuldner wird demnach - unabhängig von etwaigen Rechtsbehelfen gegen die der Vollstreckung zugrundeliegenden Verwaltungsakte oder seine Vollziehung - ein anerkennenswertes Interesse daran zugebilligt, sich gegen die Zwangsvollstreckung selbst mit der Begründung wehren zu können, daß diese unbillig im Sinne des § 258 AO 1977 sei. Sein auf einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung oder Aufhebung einer Vollstreckungsmaßnahme im Sinne des § 258 AO 1977 gerichtetes Begehren kann der Vollstreckungsschuldner auch im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes mit dem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung verfolgen (vgl. BFH-Urteil vom 29. November 1984 V B 44/84, BFHE 142, 418, BStBl II 1985, 194, 196).

Der Antragsteller trägt aber im Streitfall nicht vor, daß die Vollstreckung als solche unbillig im Sinne des § 258 AO 1977 sei. Er hält nur die Vollstreckungsmaßnahmen des HZA mangels Rechtsgrundlage für rechtswidrig. Diese Einwendungen können im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes allein über den Antrag nach § 69 Abs. 3 FGO geltend gemacht werden.

Da gegenwärtig den Antragsteller belastende Pfändungsmaßnahmen des HZA nicht vorliegen, braucht der Senat nicht zu prüfen, ob eine Umdeutung des beim FG gestellten Rechtsschutzantrags in einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung in Betracht kommt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 417303

BFH/NV 1991, 394

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