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BFH Beschluss vom 14.10.1987 - II R 18/85 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anforderungen an eine Revisionsbegründung

 

Leitsatz (NV)

Eine Revision ist unzulässig, wenn der Prozeßbevollmächtigte in der Revisionsbegründung lediglich Ausführungen seiner Mandanten übernimmt und diese Ausführungen offensichtlich nicht geprüft und rechtlich durchgearbeitet hat.

 

Normenkette

FGO § 120 Abs. 2 S. 2

 

Verfahrensgang

FG Nürnberg

 

Tatbestand

Das FA hat das den Klägern gehörende bebaute Grundstück zum 1. Januar 1980 als ein Einfamilienhaus bewertet. Mit ihrem Einspruch haben die Kläger vergeblich die Artfeststellung als Zweifamilienhaus begehrt. Die Klage hat das FG abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision der Kläger, mit welcher sie ihr Klageziel weiterverfolgen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unzulässig, weil die Revisionsbegründung nicht den Anforderungen des Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG entspricht.

Nach der genannten Vorschrift muß sich jeder Beteiligte vor dem Bundesfinanzhof (BFH) durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer vertreten lassen. Der BFH soll entlastet werden, indem Rechtsbehelfe nur von solchen Personen eingelegt werden dürfen, die durch ihre fachliche Vorbildung in der Lage sind, die Erfolgsaussichten der Rechtsbehelfe zu beurteilen und das Verfahren vor dem BFH sachgerecht zu führen. Demgemäß muß die von einem postulationsfähigen Prozeßbevollmächtigten unterzeichnete Revisionsbegründung erkennen lassen, daß er den Prozeßstoff überprüft und durchgearbeitet hat und die volle Verantwortung für den Inhalt der Revisionsbegründung übernimmt.

Zur Begründung der Revision nach § 120 FGO genügt deshalb die Vorlage eines zwar von einem Steuerberater unterzeichneten, sonst aber unveränderten Schreibens seiner Partei jedenfalls dann nicht, wenn der Steuerberater sich mit dem Streitstoff nicht befaßt, ihn insbesondere nicht gesichtet, geprüft und rechtlich durchgearbeitet hat (BFH-Beschluß vom 14. Mai 1982 VI R 197/81, BFHE 136, 52, BStBl II 1982, 607).

Der Prozeßbevollmächtigte hat die Revisionsbegründung als Anlage mit Schreiben vom 6. Februar 1985 übersandt. Die darin enthaltenen Ausführungen sind am Schluß ,,Mit vorzüglicher Hochachtung" vom Prozeßbevollmächtigten gesondert unterschrieben und im ,,Wir"-Stil abgefaßt. Es heißt dort beispielsweise, ,,so hätten wir diese Wohnung des öfteren auch anderweitig vermieten können . . .". Daraus folgt, daß der Prozeßbevollmächtigte lediglich Ausführungen der Kläger übernommen hat. Ob die dem Gericht vorliegende Revisionsbegründung sogar von den Klägern selbst geschrieben worden ist, mag hier offenbleiben. Es fällt jedenfalls auf, daß Papierart und Schriftbild der Anlage von dem Schreiben des Prozeßbevollmächtigten vom 6. Februar 1985 abweichen, während die Schlußformel ,,Mit vorzüglicher Hochachtung" wiederum ein anderes (möglicherweise mit dem Schreiben des Prozeßbevollmächtigten vom 6. Februar 1985 übereinstimmendes) Schriftbild hat, also möglicherweise von dem Prozeßbevollmächtigten anläßlich seiner Unterschrift hinzugesetzt worden ist.

Der Inhalt der Revisionsbegründung zeigt, daß der Prozeßbevollmächtigte den Streitstoff nicht unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten geprüft und durchgearbeitet hat. Andernfalls hätte ihm auffallen müssen, daß die Begründung tatsächliche und rechtliche Erörterungen ohne Rücksicht darauf vermischt, daß der BFH an die tatsächlichen Feststellungen des FG gebunden ist, sofern insoweit nicht zulässige und begründete Revisionsgründe (Verfahrensrügen) vorgebracht sind (§ 118 Abs. 2 FGO). Ausführungen wie ,,es trifft nicht zu, wie in der Urteilsbegründung behauptet, daß der Zugang zu der Einliegerwohnung durch den Wohnbereich des gesamten Hauses führt", ,,das Gericht hat bei seiner Entscheidung völlig unberücksichtigt gelassen, daß in der streitgegenständlichen Wohnung im Dachgeschoß tatsächlich ein 2. Haushalt geführt wird", ,,genau dieser Fall" (d. h. das Führen eines eigenständigen Haushaltes) ,,ist bei uns jedoch gegeben", sind daher als Revisionsbegründung unbrauchbar. Sie lassen nicht erkennen, daß und ggf. welche Verfahrensrügen gemäß § 120 Abs. 2 FGO erhoben werden sollen. Das Gericht darf jedoch nicht auf Vermutungen darüber angewiesen sein, welche Revisionsangriffe erhoben werden. Auch solche Zweifel soll der Zwang zur Vertretung durch sachkundige Personen gemäß Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG vermeiden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 415384

BFH/NV 1989, 107

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