Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 14.05.1982 - VI R 197/81

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Leitsatz (amtlich)

Eine Revision ist dann nicht ordnungsgemäß begründet, wenn der prozeßbevollmächtigte Rechtsanwalt die vom Revisionskläger persönlich verfaßte Revisionsbegründungsschrift zwar unterzeichnet, aber gleichzeitig zum Ausdruck bringt, daß er sie nicht überprüft hat und daß er für sie die Verantwortung nicht übernimmt.

 

Normenkette

FGO § 120; BFH-EntlG Art. 1 Nr. 1

 

Verfahrensgang

FG Baden-Württemberg

 

Tatbestand

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) legte gegen das seine Klage abweisende Urteil des Finanzgerichts (FG) in zulässiger Weise Revision ein. Einen Tag vor Ablauf der verlängerten Revisionsbegründungsfrist ging beim Bundesfinanzhof (BFH) eine von seinem prozeßbevollmächtigten Rechtsanwalt unterzeichnete Revisionsbegründung ein. In einem weiteren Schriftsatz teilte der Prozeßbevollmächtigte gleichzeitig folgendes mit: "... Herr G ... übergibt mir einen vorbereiteten Schriftsatz, der in der Anlage von mir unterzeichnet, als Revisionsantrag weitergeleitet wird.

Da die Revisionsfrist unmittelbar vor dem Ablauf ist, konnte ich den Revisionsvortrag anhand der Akten im einzelnen nicht mehr überprüfen.

Herr G ... versichert ausdrücklich, daß er mich insoweit von sämtlicher Haftung freistelle.

Ich will nicht versäumen, diese Tatsache auch dem Bundesfinanzhof mitzuteilen ..."

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unzulässig.

Nach Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs i. d. F. des Gesetzes vom 4. August 1980 - BFH-EntlG - (BGBl I 1980, 1147, BStBl I 1980, 462) muß sich vor dem BFH jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer vertreten lassen. Wird diesem Vertretungszwang nicht genügt, ist der Rechtsbehelf wegen Fehlens einer Prozeßhandlungsvoraussetzung unzulässig. Das ist hier der Fall.

Nach dem Beschluß des Senats vom 29. April 1977 VI K 1/76 (BFHE 122, 26, BStBl II 1977, 502) ist es Sinn und Zweck des durch das BFH-EntlG eingeführten Vertretungszwangs, den BFH dadurch zu entlasten, daß Rechtsbehelfe nur noch von solchen Personen eingelegt werden dürfen, die durch ihre fachliche Vorbildung in der Lage sind, die Erfolgsaussichten der Rechtsbehelfe zu beurteilen und das Verfahren vor dem BFHQJ sachgerecht zu führen. Demgemäß muß die von einem postulationsfähigen Prozeßbevollmächtigten unterzeichnete Revisionsbegründung erkennen lassen, daß er den Prozeßstoff überprüft hat und die volle Verantwortung für den Inhalt der Revisionsbegründung übernimmt. Zur Begründung der Revision nach § 120 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügt deshalb die Vorlage eines zwar von einem Rechtsanwalt unterzeichneten, sonst aber unveränderten Schreibens seiner Partei jedenfalls dann nicht, wenn der Rechtsanwalt sich mit dem Streitstoff nicht befaßt, ihn insbesondere nicht gesichtet, geprüft und rechtlich durchgearbeitet hat (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22. Januar 1974 I StR 586/73, Neue Juristische Wochenschrift 1974, 655; Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Juli 1977 VIII CB 84/76, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1978, 256; Beschluß des Bundessozialgerichts vom 15. April 1981 1 BA 23/81, HFR 1982, 80).

Im Streitfall hat der Rechtsanwalt, der die Revisionsbegründungsschrift eingereicht hat, diese nicht überprüft und nicht rechtlich durchdrungen. Er hat ausdrücklich nicht die Verantwortung dafür übernommen, sondern im Gegenteil betont, daß er sich von dem Kläger von sämtlicher Haftung hat freistellen lassen. Dies und die weiteren, oben wörtlich wiedergegebenen Erklärungen des Prozeßbevollmächtigten lassen erkennen, daß er nicht selbst die Erfolgsaussichten der Revision und den Inhalt der Revisionsbegründung geprüft hat. Damit ist der Vertretungszwang nicht beachtet.

Wenn der Prozeßbevollmächtigte das Mandat erst kurz vor Ende der Revisionsbegründungsfrist übernommen hat und ihm dann unmittelbar der Schriftsatz des Klägers vorgelegt wurde, so entlastet ihn das insoweit nicht, zumal er zumindest die Möglichkeit gehabt hätte, noch rechtzeitig eine weitere Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist zu beantragen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 74085

BStBl II 1982, 607

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung

haufe-product

Meistgelesene Beiträge
  • Steuern und Nebenleistungen, Betriebsausgaben
    3.868
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    3.035
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    2.710
  • Renten / 11.2.3 Umwandlung einer Erwerbsminderungsrente in eine Altersrente
    2.665
  • Betriebsbedarf
    2.500
  • Jahresabschluss, Umsatzsteuer
    2.357
  • Software, Anschaffung und Abschreibung
    2.331
  • Mahnung und Mahnverfahren / 7.3 Buchung Mahngebühren und Verzugszinsen
    2.325
  • Jahresabschluss, Abgrenzung Vorsteuer
    2.263
  • Anzahlungen, geleistete
    2.205
  • Firmen-Pkw, Privatnutzung von Elektrofahrzeugen / 3 Privatnutzung des Unternehmers von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen: Anwendung der 1-%-Regelung
    2.094
  • Sonderabschreibung: Voraussetzungen, Höhe und Buchung / 7 Sonderabschreibung: Übersicht
    2.085
  • Arbeitsmittel und Arbeitskleidung / 9.1 Werbungskostenabzug bei Arbeitnehmern für Reinigungskosten
    2.039
  • Reisekosten Inland für Arbeitnehmer: Verpflegungskosten / 4.2 Kürzung der Verpflegungspauschale bei Gestellung von Mahlzeiten
    2.038
  • Abschreibung, gebrauchte Wirtschaftsgüter / 6 Gebrauchter Firmen-Pkw: Besonderheiten bei der Schätzung der Nutzungsdauer
    2.022
  • Anhang nach HGB / 4.2 Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer
    2.017
  • Größenklassen
    2.017
  • Degressive Abschreibung bei beweglichen Wirtschaftsgütern / 2.2 Wie hoch ist die degressive AfA?
    1.947
  • Darlehen: Zinsen, Disagio und Tilgung richtig abgrenzen und buchen
    1.890
  • Betriebsaufgabe/Betriebsveräußerung/Betriebsverpachtung / 7 Ermittlung des Aufgabe- bzw. Veräußerungsgewinns
    1.863
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Finance
Prozessrecht : Prozessbevollmächtigte müssen Rechtsbehelfe selbst begründen
Mann sitzt lächelnd vor Laptop Maus Taschenrechner
Bild: Haufe Online Redaktion

Setzt die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs die Vertretung durch einen Rechtsanwalt voraus, so hat dieser den Rechtsbehelf selbst zu begründen. Das bloße Zitieren von Schreiben Dritter ist unzulässig.


BFH: Sichere Übermittlung einfach signierter Dokumente aus dem beA
Paragraf_Recht_Anwalt_Kanzlei_Tuer_DSC6500
Bild: Michael Bamberger

Ein elektronisches Dokument, das aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) versandt wird und nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, ist nur dann wirksam auf einem sicheren Übermittlungsweg bei Gericht eingereicht, wenn die das Dokument signierende (und damit verantwortende) Person mit dem tatsächlichen Versender übereinstimmt. Der Inhaber eines beA darf sein Recht, nicht qualifiziert elektronisch signierte Dokumente auf einem sicheren Übermittlungsweg zu versenden, nicht auf andere Personen (z.B. Angestellte der Kanzlei) übertragen.


BFH-Kommentierung: Elektronischer Rechtsverkehr: Es kommt auf das richtige Dateiformat an
Laptop mit fliegenden Buchstaben, Montage
Bild: MEV Verlag GmbH, Germany

Wer Dokumente bei Gericht im falschen Dateiformat einreicht, riskiert erhebliche Folgen für sein Verfahren – es sei denn, er korrigiert den Fehler schnell.


Haufe Shop: HGB Bilanz Kommentar
HGB Bilanz Kommentar
Bild: Haufe Online Redaktion

Mit dem Praktiker-Kommentar in neuer Auflage lösen Sie auch schwierige Fragen zu Bilanzierung, Jahresabschluss und Lagebericht sicher. Alle Änderungen sind mit Fallbeispielen und Buchungssätzen praxisgerecht dargestellt und erläutert. Im Praktiker-Kommentar inklusive: Die stets aktuelle Online-Version


BFH VIII R 263/83 (NV)
BFH VIII R 263/83 (NV)

  Entscheidungsstichwort (Thema) Anforderungen an eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung  Leitsatz (NV) Eine Revision ist dann nicht ordnungsgemäß begründet, wenn der prozeßbevollmächtigte Rechtsanwalt die vom Revisionskläger persönlich verfaßte ...

4 Wochen testen


Newsletter Finance
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Steuern und Buchhaltung

Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Für Praktiker im Rechnungswesen
  • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
  • Alles rund um betriebliche Steuern
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Finance Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Rechnungswesen Shop
Rechnungswesen Produkte
Buchführung Software und Bücher
Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen
Produkte zu Kostenrechnung
Produkte zur IFRS-Rechnungslegung
Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren