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BFH Beschluss vom 14.01.1999 - IX B 137/98 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Begründung einer Beschwerde

 

Leitsatz (NV)

Eine Beschwerde ist unzulässig, wenn nicht erkennbar ist, was mit dem Rechtsmittel begehrt wird, z. B. wenn sie sich in keiner Weise mit der Begründung des angegriffenen Beschlusses auseinandersetzt (vgl. BFH-Beschluß vom 16. August 1994 IX B 61/94, BFH/NV 1995, 238).

 

Normenkette

FGO § 129

 

Tatbestand

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben gegen den Einkommensteuervorauszahlungsbescheid 1995 vom 28. Juli 1995 Klage erhoben. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) hat am 5. Dezember 1997 einen Änderungsbescheid erlassen, gegen den die Kläger Einspruch eingelegt haben. Über den Einspruch ist noch nicht entschieden. Einen Antrag gemäß §68 der Finanzgerichtsordnung (FGO) haben die Kläger nicht gestellt.

Das Finanzgericht hat darauf durch Beschluß vom 11. September 1998 das Verfahren ausgesetzt bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens gegen den Änderungsbescheid zur Einkommensteuer 1995 vom 5. Dezember 1997.

Dagegen haben die Kläger Beschwerde eingelegt, die sie nicht begründet haben.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

§129 FGO schreibt zwar für eine Beschwerde keine Begründung vor. Gleichwohl muß auch eine Beschwerde erkennen lassen, was mit dem Rechtsmittel begehrt wird. Das ist in diesem Falle nicht möglich; denn die Kläger setzen sich in keiner Weise mit der Begründung des angegriffenen Beschlusses auseinander, obwohl dieser sich u. a. auf einen Beschluß des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 11. Februar 1994 III B 127/93 (BFHE 173, 14, BStBl II 1994, 658) stützt.

Sind diese Mindestanforderungen nicht erfüllt, ist die Beschwerde unzulässig (vgl. BFH-Beschluß vom 16. August 1994 IX B 61/94, BFH/NV 1995, 238).

 

Fundstellen

Haufe-Index 171023

BFH/NV 1999, 821

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