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BFH Beschluss vom 12.06.1985 - VIII R 251/84 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Bezugnahme der Revisionsbegründung auf die Ausarbeitung einer nicht postulationsfähigen Person unstatthaft

 

Leitsatz (NV)

Eine Revision ist unzulässig, wenn die Begründung in der Bezugnahme auf die beigefügte Ausarbeitung eines Rechtsbeistands besteht, ohne daß der bevollmächtigte Steuerberater eigene Ausführungen zur Sache macht (Anschluß an BFH-Beschluß vom 16. 10. 1984 IX R 177/83, BFHE 143, 196, BStBl II 1985, 470).

 

Normenkette

FGO § 120 Abs. 1 S. 1; BFHEntlG Art. 1 Nr. 1

 

Verfahrensgang

Niedersächsisches FG

 

Tatbestand

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) hat die Revision gegen die Vorentscheidung durch seinen Prozeßbevollmächtigten, den Steuerberater G, mit Schriftsatz vom 6. November 1984 wie folgt begründet:

,,Nunmehr erhalten Sie als Anlage zu diesem Schreiben entsprechende Revisionsbegründungen. Der Ordnung halber teile ich mit, daß die Revisionsbegründungen von Herrn H. D, Rechtsbeistand, ausgearbeitet worden sind. Ich bestätige ausdrücklich, daß die von Herrn D ausgearbeiteten Revisionsbegründungen als Begründung der von mir eingelegten Revisionen gelten."

Beigefügt sind drei (nicht unterschriebene) Ausarbeitungen, die sachlich auf den Streitstoff in diesem und in zwei parallelen Revisionsverfahren des Klägers eingehen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unzulässig.

Sie ist nicht ausreichend von einer postulationsbefugten Person begründet worden (§ 120 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -, Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs - BFHEntlG -). Der IX. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat in dem Beschluß vom 16. Oktober 1984 IX R 177/83 BFHE 143, 196, BStBl II 1985, 470 entschieden, daß die Bezugnahme eines Prozeßbevollmächtigten auf ein von einer nicht vor dem BFH postulationsfähigen Person erstelltes Rechtsgutachten nicht den gesetzlichen Anforderungen einer Revisionsbegründung genügt, und zwar selbst dann nicht, wenn der postulationsbefugte Prozeßbevollmächtigte sie sich ausdrücklich zu eigen macht. Der IX. Senat hat im einzelnen dargelegt: Die Revisionsbegründung müsse in jedem Fall von dem Prozeßbevollmächtigten selbst stammen. Die Bezugnahme auf ein fremdes Schriftstück reiche nicht aus, selbst wenn dieses Schriftstück für sich genommen den Anforderungen des § 120 FGO genüge und der Prozeßbevollmächtigte sich die Fremdbegründung zu eigen mache.

Der erkennende Senat schließt sich der Auffassung des IX. Senats an. Unerheblich ist, daß im Streitfall das fremde Schriftstück, auf das Bezug genommen wird, kein Gutachten ist, sondern nach Art einer Revisionsbegründung abgefaßt ist. Die beigefügten Ausarbeitungen stammen ebenfalls von einer nicht postulationsbefugten Person, dem Rechtsbeistand D. Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG, der die Postulationsbefugnis auf bestimmte rechtsberatende Berufe beschränkt, würde andernfalls ausgehöhlt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 422905

BFH/NV 1985, 96

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