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BFH Beschluss vom 12.03.1998 - V B 127/97 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Unterbringung von Asylbewerbern

 

Leitsatz (NV)

Entscheidend für die Frage, ob eine kurzfristige oder eine auf Dauer angelegte Überlassung von Räumen vorliegt, ist die aus den gesamten äußeren Umständen ableitbare diesbezügliche Absicht des Vermieters.

 

Normenkette

UStG 1991 § 4 Nr. 12 S. 1 Buchst. a, S. 2

 

Verfahrensgang

FG Nürnberg

 

Tatbestand

Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) ist Eigentümerin einer Gaststätte. Am 7. August 1991 schloß sie mit dem Bundesland X, vertreten durch das Landratsamt Y, einen Beherbergungsvertrag, in dem sie sich verpflichtete, in ihrer Gaststätte bis zu zwölf Asylbewerber vorübergehend unterzubringen und zu verpflegen. Durch mehrere Nachträge zum Beherbergungsvertrag, zuletzt vom 23. März 1993, wurden die Belegungszahlen entsprechend den sukzessiv von der Klägerin neugeschaffenen Unterbringungmöglichkeiten auf 47 erhöht. Die Unterkunft war vom 2. August 1991 bis zum 16. Dezember 1993 durchgängig belegt. Am 9. März 1994 gab die Klägerin ihren Betrieb auf.

In ihrer Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr 1992 unterwarf die Klägerin nur ihre anteiligen Einnahmen aus der Verpflegung der Asylbewerber der Umsatzsteuer. Mit Umsatzsteuerbescheid vom 20. September 1994 erhöhte der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt -- FA --) die Bemessungsgrundlage für Lieferungen und sonstige Leistungen zu 14 v. H. um ... DM für Beherbergungsumsätze. Das FA vertrat die Auffassung, daß die Beherbergungsumsätze eine steuerpflichtige Vermietung darstellten.

Das Finanzgericht (FG) gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Zur Begründung führte es u. a. aus: Entscheidend für die Frage, ob eine (steuerpflichtige) kurzfristige oder eine auf Dauer angelegte (steuerfreie) Vermietung von Wohn- und Schlafräumen vorliege, sei nicht die tatsächliche Dauer der Vermietung, sondern die aus den äußeren Umständen ableitbare diesbezügliche Absicht des Vermieters (Hinweis auf Urteile des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 21. September 1989 V R 170/84, BFH/NV 1990, 532, und vom 27. Oktober 1993 XI R 69/90, BFH/NV 1994, 744). Die jeweilige Absicht des Vermieters sei anhand der Gesamtumstände des Falles zu ermitteln (Hinweis auf BFH-Entscheidungen vom 11. Januar 1990 V B 109/89, BFH/NV 1990, 607 sowie in BFH/NV 1994, 744). Die Gewichtung der jeweiligen Sachverhaltselemente sei als Teil der Tatsachenwürdigung Aufgabe des FG (Hinweis auf BFH-Entscheidungen vom 25. Januar 1996 V R 6/95, BFH/NV 1996, 583, und vom 14. August 1996 V B 105/95, BFH/NV 1997, 204).

Im Streitfall sei die Absicht der Klägerin darauf gerichtet gewesen, die Wohn- und Schlafräume langfristig an das Bundesland X zu vermieten. Das ergebe sich zum einen aus der Auskunft des Landratsamts Y vom 1. Juli 1997, wonach aufgrund des hohen Zuwanderungsdrucks bei Vertragsabschluß mit einer über den Zeitraum von sechs Monaten hinausgehenden Belegung zu rechnen gewesen sei. Andererseits zeigten auch die einzelnen Nachträge zum Beherbergungsvertrag vom 10. September 1991, 3. Februar 1992, 17. September 1992 und 23. März 1993, durch die die Zahl der Beherbergten von 12 auf 14, 20, 37 und schließlich auf 47 erhöht worden sei, daß das Landratsamt an einer längerfristigen Belegung aufgrund der Zuwanderungszahlen interessiert gewesen und die Klägerin diesem Bedarf durch eine Ausweitung ihres Angebots nachgekommen sei.

Gegenüber diesen außervertraglichen Umständen fielen die den vertraglichen Vereinbarungen zu entnehmenden Indizien für eine nur vorübergehende Vermietungsabsicht der Klägerin wie die Möglichkeit der jederzeitigen Beendigung der Asylbewerberzuweisungen durch das Landratsamt und die monatliche Abrechnung des Mietentgelts aufgrund von Tagessätzen weniger stark ins Gewicht (Hinweis auf BFH-Urteil vom 27. April 1995 V R 112/93, BFH/NV 1996, 182).

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil richtet sich die Beschwerde des FA, mit der die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht wird.

Zur Begründung seiner Beschwerde führt das FA aus, das FG sei der Ansicht, daß für die Beurteilung der Frage nach einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit die gesamten Sachverhaltsumstände heranzuziehen seien. Es habe sich dabei auf die BFH-Entscheidungen in BFH/NV 1996, 182, und 583 gestützt. Demgegenüber habe der BFH in den Urteilen vom 9. Dezember 1993 V R 38/91 (BFHE 173, 454, BStBl II 1994, 585) und vom 24. Februar 1994 V R 74/92 (BFH/NV 1995, 365) allein auf den Inhalt der Beherbergungsverträge mit der öffentlichen Hand abgestellt.

Das FA beantragt, die Revision zuzulassen.

Die Klägerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

Die vom FA aufgeworfene Frage nach den Tatbestandsvoraussetzungen für eine umsatzsteuerbefreite "längerfristige" Unterbringung von Asylanten (§4 Nr. 12 des Umsatzsteuergesetzes 1991) ist nicht grundsätzlich klärungsbedürftig. Der erkennende Senat hat in seinem Urteil in BFH/NV 1996, 583 erneut in einem ähnlich liegenden Fall entschieden, daß für die Frage, ob eine kurzfristige oder eine auf Dauer angelegte Überlassung von Räumen vorliegt, die aus den gesamten äußeren Umständen ableitbare Absicht des Vermieters ausschlaggebend ist (vgl. dazu auch Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 12. Februar 1998 Rs. C- 346/95 -- Elisabeth Blasi -- Internationales Steuerrecht 1998, 144).

Im übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Angabe weiterer Gründe.

 

Fundstellen

BFH/NV 1998, 1133

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