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BFH Beschluss vom 11.09.2007 - IX B 4/07 (NV) (veröffentlicht am 17.10.2007)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

NZB: Divergenz, ortsübliche Miete, Mietspiegel

 

Leitsatz (NV)

Nach der BFH-Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 17. August 2005 IX R 10/05, BFHE 211, 151, BStBl II 2006, 71) ist die ortsübliche Miete, die vom FG als Tatsacheninstanz festzustellen ist, generell auf der Grundlage des örtlichen Mietspiegels zu bestimmen; dabei ist denkgesetzlich jeder der Mietwerte als ortsüblich anzusehen, den der Mietspiegel im Rahmen einer Spanne zwischen mehreren Mietwerten für vergleichbare Wohnungen ausweist.

 

Normenkette

EStG § 8 Abs. 2, § 21 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2

 

Verfahrensgang

FG Hamburg (Urteil vom 13.11.2006; Aktenzeichen 2 K 322/04)

 

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet. Der geltend gemachte Zulassungsgrund ist nicht gegeben.

Entgegen der Ansicht der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2  2. Alternative der Finanzgerichtsordnung --FGO--) nicht erforderlich; die gerügte Divergenz zum Urteil des BFH vom 17. August 2005 IX R 10/05 (BFHE 211, 151, BStBl II 2006, 71) liegt nicht vor.

Nach dem vorstehend zitierten BFH-Urteil ist bei der Überlassung einer Wohnung durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer zu einer nach dem Mietspiegel ermittelten Miete bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils i.S. von § 8 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) die Bandbreite der ortsüblichen Miete zu berücksichtigen. Der Streitfall betrifft einen anderen Sachverhalt.

Das Finanzgericht (FG) hat bei der Überprüfung einer Nutzungsüberlassung i.S. von § 21 Abs. 2 EStG die ortsübliche Miete für das betreffende Objekt auf der Basis eines dafür eingeholten Sachverständigengutachtens individuell ermittelt. Dabei ist das FG bei der Ermittlung der ortsüblichen Miete auf einzelne wertbildende Faktoren der Mietpreisbildung, teils abweichend vom Sachverständigengutachten, besonders eingegangen und hat zudem einen 10%-igen Abschlag von den vom Sachverständigen ermittelten Werten für erforderlich gehalten. Es ist danach zu dem Ergebnis gelangt, dass sich die ermittelte Vergleichsmiete für die Streitjahre "im unteren Bandbreitenbereich der in Frage kommenden Vergleichsmieten" bewegt, und hat damit letztlich auch den Gesichtspunkt der vom BFH in BFHE 211, 151, BStBl II 2006, 71, erwähnten Bandbreite ortsüblicher Mieten aufgegriffen und berücksichtigt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1812066

BFH/NV 2007, 2291

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