Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 11.02.2004 - II B 17/02 (NV)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

NZB: Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung, Vergünstigung nach § 13a ErbStG

 

Leitsatz (NV)

  1. Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung ist es erforderlich, eine bestimmte für die Entscheidung des Streitfalls erhebliche abstrakte Rechtsfrage herauszustellen und konkret und substantiiert vorzutragen, aus welchen Gründen im Einzelnen die Klärung der Rechtsfrage durch die angestrebte Revisionsentscheidung aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt.
  2. Werden lediglich Einzelgegenstände und kein Anteil an einer gewerblich geprägten Personengesellschaft erworben, schließt bereits dies die Vergünstigung nach § 13a ErbStG aus, ohne dass es auf weitere Erwägungen ankommt.
 

Normenkette

FGO § 116 Abs. 3 S. 3; ErbStG § 13a

 

Verfahrensgang

FG Nürnberg (Urteil vom 13.12.2001; Aktenzeichen IV 369/2000)

 

Tatbestand

I. Die Kläger und Beschwerdeführer zu 1 und 2 (Kläger) sind die Erben des am 1. März 2003 verstorbenen A. Durch "Einbringungsvertrag" vom 28. Dezember 1998 übertrug Frau B schenkweise unter Vorbehalt des Nießbrauchs auf ihren Sohn (Beteiligung 10 v.H.), ihre beiden Enkel, u.a. auf den vertorbenen A (Beteiligung jeweils 45 v.H.), sowie die X-Verwaltungs GmbH (keine vermögensmäßige Beteiligung) mehrere Grundstücke "zum Eigentum in Gesellschaft bürgerlichen Rechts" (GbR). Die GbR wurde im Jahre 2000 in eine Kommanditgesellschaft (GmbH & Co. KG) umgewandelt.

Für den Erwerb des verstorbenen A setzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt ―FA―) Schenkungsteuer in Höhe von 20 526 DM fest. Wegen des vorbehaltenen Nießbrauchs stundete das FA einen Teilbetrag von 5 951 DM.

Einspruch und Klage des verstorbenen A, mit denen er die Aufhebung der Steuerfestsetzung begehrte, weil ein hier vorliegender Erwerb von Betriebsvermögen nach § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) begünstigt sei, blieben ohne Erfolg.

Das Finanzgericht (FG) hat seine klageabweisende Entscheidung in erster Linie damit begründet, dass A kein Betriebsvermögen i.S. von § 13a Abs. 4 Nr. 1 ErbStG, d.h. keinen ganzen Gewerbebetrieb, Teilbetrieb und auch keinen Anteil an einer Gesellschaft i.S. des § 15 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erworben habe. Denn Gegenstand der Zuwendung der B seien jeweils anteilig die Grundstücke als Einzelgegenstände gewesen.

Das FG hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der die Kläger grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend machen.

Der Senat hat auf Antrag der Prozessbevollmächtigten durch Beschluss vom 3. April 2003 wegen des Todes des Rechtsvorgängers der Kläger das Verfahren ausgesetzt. Die Prozessbevollmächtigten teilten durch Schreiben vom 11. November 2003 mit, dass das Verfahren von den Rechtsnachfolgern des verstorbenen A, den Klägern, aufgenommen werde.

Das FA beantragt, die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Beschwerde ist unzulässig. Die Kläger haben in ihrer Beschwerdebegründung die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO), insbesondere Gründe, aus denen sich ergibt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, nicht benannt.

Soweit sich die Kläger inhaltlich mit den Rechtsausführungen des FG auseinandersetzen, sie "angreifen", liegt darin nicht die Darlegung des Zulassungsgrundes grundsätzliche Bedeutung. Vielmehr ist es erforderlich, eine bestimmte, für die Entscheidung des Streitfalls erhebliche abstrakte Rechtsfrage herauszustellen und konkret und substantiiert vorzutragen, aus welchen Gründen im Einzelnen die Klärung der Rechtsfrage durch die angestrebte Revisionsentscheidung aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt.

Hieran fehlt es im Streitfall. Den von den Klägern bezeichneten Rechtsfragen fehlt es bereits an der Entscheidungserheblichkeit für den Streitfall. Denn das FG hat seine Entscheidung in erster Linie darauf gestützt, dass der Beschenkte kein Betriebsvermögen i.S. von § 13a Abs. 4 Nr. 1 ErbStG, insbesondere keinen Anteil an einer Gesellschaft i.S. des § 15 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 EStG erworben habe, weil als Gegenstand des Erwerbsvorgangs die Grundstücke als Einzelgegenstände anzusehen seien. Diesbezüglich haben die Kläger keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bezeichnet. Dass die Kläger die Vertragsauslegung des FG für "offensichtlich unzutreffend" halten, vermag nicht zur Zulassung der Revision zu führen, insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung zu begründen.

Die Urteilsbegründung des FG ist insoweit für sich voll tragfähig. Denn hat der verstorbene A lediglich Einzelgegenstände und keinen Anteil an einer gewerblich geprägten Personengesellschaft erworben, schließt bereits dies die Vergünstigung nach § 13a ErbStG aus, ohne dass es auf weitere Erwägungen ankäme. Soweit das FG dennoch darüber hinaus ausführt, das FA verweise "ferner" zutreffend darauf, dass die geschenkten Gegenstände (Grundstücke) bereits in der Hand der Schenkerin Betriebsvermögen gewesen sein müssen und dass es sich nach den Feststellungsbescheiden (Bedarfswertermittlungen) nicht um Betriebsgrundstücke gehandelt habe, liegen lediglich zusätzliche Erwägungen vor, denen angesichts der Tragfähigkeit des in erster Linie verwendeten Arguments keine selbstständige entscheidungserhebliche Bedeutung zukommt. Soweit die Kläger in Bezug auf diese Argumentation des FG die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend machen, fehlt es deshalb an der Entscheidungserheblichkeit der von den Klägern genannten Rechtsfragen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1126295

BFH/NV 2004, 640

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2.2 Angaben zu den Posten des Konzernabschlusses
      1
    • Eigenbelege: Der richtige Umgang mit Eigenbelegen und Er ... / 5 Ersatzbeleg/Notbeleg für nicht mehr vorhandene Belege
      1
    • Erwerbergruppe mit gleichgerichteten Interessen
      1
    • Frotscher/Geurts, EStG § 4h Betriebsausgabenabzug für Zi ... / 3.6.3 Fehlende Konzernzugehörigkeit bzw. Fehlen nahestehender Personen (Abs. 2 S. 1 Buchst. b)
      1
    • Mietvertrag bei Angehörigen nach Grundstücksverkauf
      1
    • Steuer Check-up 2026 / 2.11.2 Verlängerung der Beteiligungskette
      1
    • Umsatzsteuern in Europa: Regelungen und Verfahren
      1
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Haufe Shop: HGB Bilanz Kommentar
    HGB Bilanz Kommentar
    Bild: Haufe Online Redaktion

    Mit dem Praktiker-Kommentar in neuer Auflage lösen Sie auch schwierige Fragen zu Bilanzierung, Jahresabschluss und Lagebericht sicher. Alle Änderungen sind mit Fallbeispielen und Buchungssätzen praxisgerecht dargestellt und erläutert. Im Praktiker-Kommentar inklusive: Die stets aktuelle Online-Version


    Finanzgerichtsordnung / § 116 [Wesentliche Verfahrensmängel]
    Finanzgerichtsordnung / § 116 [Wesentliche Verfahrensmängel]

      (1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.  (2) 1Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. 2Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. 3Der ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren