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BFH Beschluss vom 10.08.1993 - VII B 262/92 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur einstweiligen Anordnung bei Pfändung

 

Leitsatz (NV)

1. Vorläufiger Rechtsschutz, der auf die Rechtswidrigkeit einer Pfändung gestützt wird, ist im Verfahren nach § 69 Abs. 3 FGO geltend zu machen, während das Begehren von Vollstreckungsaufschub (§ 258 AO 1977) einer Regelungsanordnung nach § 114 Abs. 1 Satz 2 FGO zugänglich ist.

2. Zur Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes reicht es nicht aus, daß der Antragsteller es für offenkundig hält, daß er wegen seiner geringen Einkünfte einen Kredit nicht erlangen könne.

 

Normenkette

AO 1977 § 258; FGO § 69 Abs. 3, § 114 Abs. 1 S. 2, Abs. 5

 

Tatbestand

In dem nach erfolglosem Vorverfahren angestrengten Hauptsacheverfahren begehrt der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) die Änderung der Bescheide über Einkommensteuer ..., über Umsatzsteuer ... und über die Gewerbesteuermeßbetrags-Veranlagung ... wegen nachträglichen Bekanntwerdens von Tatsachen und Beweismitteln gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO 1977). Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) betreibt aus diesen Bescheiden die Vollstreckung. Bei der Bausparkasse (BS) pfändete das FA die Forderung des Antragstellers aus einem Bausparvertrag, setzte später aber die Einziehungsverfügung unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs aus. Eine Kontopfändung bei der Bank hat sich inzwischen durch Zahlung an das FA erledigt.

Den Antrag des Antragstellers und seiner Ehefrau (Antragstellerin und Beschwerdeführerin - Antragstellerin -) auf einstweiligen Rechtsschutz lehnte das Finanzgericht (FG) ab, und zwar hinsichtlich der Antragstellerin als unzulässig, da die Pfändungen sich lediglich auf Konten des Antragstellers bezögen und im Hauptsacheverfahren allein der Antragsteller klage, hinsichtlich des Antragstellers als unbegründet, weil jedenfalls ein Anordnungsanspruch - mangels Erfolgsaussicht der Klage in der Hauptsache - nicht vorliege.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde, mit der die Antragsteller die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung in das Bausparguthaben bei der BS begehren, ist nicht begründet. Die Antragsteller haben zumindest den erforderlichen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Auf die Frage, ob die Antragstellerin überhaupt antragsberechtigt war, kommt es nicht an.

In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, daß der Antrag als auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gerichtet anzusehen ist.

Zwar ist ein Antrag auf einstweilige Anordnung gegenüber dem Verfahren der Aussetzung der Vollziehung nach § 69 der Finanzgerichtsordnung (FGO) subsidiär (§ 114 Abs. 5 FGO). Das bedeutet, daß er nicht statthaft ist, wenn eine Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 FGO in Betracht kommt (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 11. Januar 1984 II B 35/83, BFHE 139, 508, BStBl II 1984, 210). Im Streitfall ist dies insoweit von Bedeutung, als die Antragsteller sich gegen die Rechtmäßigkeit der Pfändungsverfügung wenden. Da die vom FA ausgesprochene Forderungspfändung einen vollziehbaren Verwaltungsakt darstellt, ist vorläufiger Rechtsschutz, der auf die Rechtswidrigkeit der Pfändung gestützt wird, im Verfahren nach § 69 Abs. 3 FGO und nicht mit einem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung geltend zu machen (vgl. Beschluß des Senats vom 21. August 1990 VII B 71/90, BFH/NV 1991, 394, 395).

Der Senat hat aber entschieden, daß ein Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 FGO das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage gegen die Ablehnung der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung (§ 333 der Reichsabgabenordnung, jetzt § 258 AO 1977) nicht ausschließt, weil beide Verfahren nicht dasselbe zum Gegenstand haben (Urteil vom 3. November 1970 VII R 43/69, BFHE 100, 436, BStBl II 1971, 114). Dem Vollstreckungsschuldner wird demnach - unabhängig von etwaigen Rechtsbehelfen gegen die der Vollstreckung zugrunde liegenden Verwaltungsakte oder ihre Vollziehung - ein anerkennenswertes Interesse daran zugebilligt, sich gegen die Zwangsvollstreckung selbst mit der Begründung wehren zu können, daß diese unbillig i.S. des § 258 AO 1977 sei. Sein auf einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung oder Aufhebung einer Vollstreckungsmaßnahme i.S. des § 258 AO 1977 gerichtetes Begehren kann der Vollstreckungsschuldner auch im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes mit dem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung verfolgen (vgl. Senat in BFH/NV 1991, 394, 395 m.w.N.).

Der Erlaß einer einstweiligen Anordnung - hier zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis (§ 114 Abs. 1 Satz 2 FGO) - setzt voraus, daß ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht worden sind (§ 114 Abs. 3 FGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung - ZPO -).

Die Antragsteller begehren mit dem Vollstreckungsaufschub (§ 258 AO 1977) eine Regelungsanordnung durch das Gericht i.S. des § 114 Abs. 1 Satz 2 FGO. Die in dieser Vorschrift ausdrücklich genannten Gründe (wesentliche Nachteile und drohende Gewalt) setzen Maßstäbe für die Beurteilung der Frage, ob ein anderer Anordnungsgrund vorliegt. Er müßte so schwerwiegend sein, daß er die einstweilige Anordnung unabweisbar macht. Danach kommt eine einstweilige Anordnung grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn die wirtschaftliche oder persönliche Existenz des Betroffenen durch die Ablehnung der beantragten Maßnahme unmittelbar bedroht ist. Die den Anordnungsgrund rechtfertigenden Umstände müssen über die Nachteile hinausgehen, die im Regelfall bei einer Vollstreckung zu erwarten sind. Deshalb sind Umstände, wie die Bezahlung von Steuern, auch wenn sie möglicherweise nach einem Obsiegen im Hauptsacheverfahren zu erstatten wären, eine zur Bezahlung von Steuern notwendige Kreditaufnahme, ein Zurückstellen betrieblicher Investitionen oder eine Einschränkung des gewohnten Lebensstandards für sich allein keine Anordnungsgründe (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. Beschlüsse des Senats vom 30. März 1989 VII B 221/88, BFH/NV 1989, 794, und vom 4. April 1989 VII B 35/85, BFH/NV 1989, 714 m.w.N.). Die Antragsteller haben solche existenzbedrohenden wesentlichen Nachteile nicht glaubhaft gemacht.

Entgegen der Ansicht der Antragsteller ist aus ihrem Vorbringen, der Antragsteller verfüge nur über eine kleine Rente, über Mieteinnahmen aus dem von ihm erworbenen Reihenhaus in Höhe von ... DM und über Einnahmen von etwa ... DM aus dem Gewerbebetrieb, wobei Rente und Mieteinnahme zur Bezahlung der Zins- und Tilgungsbeträge für die auf dem Reihenhaus liegenden Belastungen dienten, nicht zu entnehmen, daß der Antragsteller seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht etwa im Wege der Kreditaufnahme nachkommen könnte. Jedenfalls reicht es für die nach den oben genannten Vorschriften erforderliche Glaubhaftmachung, die nur unter Vorlage präsenter, d.h. unmittelbar verfügbarer, Beweismittel möglich ist (vgl. nur die Senatsbeschlüsse vom 18. März 1986 VII B 74/85, und vom 25. November 1986 VII B 123/86, BFH/NV 1987, 110 bzw. 522, 523), nicht aus, daß der Antragsteller es für offenkundig hält, daß ihm angesichts seiner geringen Einkünfte keine Bank weiteren Kredit gewähren würde.

Daß das Reihenhaus mit Hilfe eines Bausparvertrags des Sohnes des Antragstellers zum Zwecke des Aufbaus einer Altersversorgung des Antragstellers erworben wurde und - nach Auffassung des Antragstellers - durch die Pfändung und Einziehung des Bausparguthabens bei der BS ein nicht wieder gutzumachender Vermögensschaden entstünde, führt auch unter dem Gesichtspunkt des im Beschwerdeverfahrens geltend gemachten verfassungsrechtlichen Übermaßverbots nicht zu einer anderen Beurteilung.

 

Fundstellen

Haufe-Index 419379

BFH/NV 1994, 719

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