Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 10.04.2007 - VI B 134/06 (NV) (veröffentlicht am 06.06.2007)

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Entfernungspauschale

 

Leitsatz (NV)

1. Der Rechtsfrage, was unter einer “offensichtlich verkehrsgünstigeren” Straßenverbindung zu verstehen ist, kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu.

2. Die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die das Finanzamt für die Eintragung eines Lohnsteuer-Freibetrages berücksichtigt hat, muss nicht notwendigerweise auch bei der Einkommensteuer-Veranlagung angesetzt werden.

 

Normenkette

EStG 2001 § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 4, § 39a Abs. 4 S. 1

 

Verfahrensgang

Hessisches FG (Urteil vom 25.09.2006; Aktenzeichen 1 K 1310/04)

 

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.

Die Revision ist u.a. dann zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Diese Zulassungsgründe, auf die der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sich im Streitfall beruft, liegen nicht vor bzw. sind nicht schlüssig dargelegt.

1. Nach ständiger Rechtsprechung hat eine Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, wenn die für die Beurteilung des Streitfalles maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig sein und in dem angestrebten Revisionsverfahren geklärt werden können (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 23, 28, 30, m.w.N.). Danach kommt der von dem Kläger herausgestellten Frage, was im Zusammenhang mit der Berechnung der Entfernungspauschale unter einer "offensichtlich verkehrsgünstigeren" Straßenverbindung zu verstehen sei (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 4, 2. Halbsatz des Einkommensteuergesetzes --EStG-- in der für das Streitjahr 2001 geltenden Fassung), keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, weil sie auf der Grundlage des von dem FG herangezogenen Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 10. Oktober 1975 VI R 33/74 (BFHE 117, 70, BStBl II 1975, 852) bereits hinreichend geklärt ist. In dieser Entscheidung hat der BFH vor dem Hintergrund, dass nach der damaligen Gesetzesfassung für die Beurteilung von Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte die kürzeste benutzbare Straßenverbindung maßgebend war, eine hiervon abweichende --längere-- Strecke als für den Werbungskostenabzug unschädlich angesehen, wenn der Arbeitnehmer auf diese Weise die Arbeitsstätte trotz gelegentlicher Verkehrsstörungen in der Regel schneller und pünktlicher erreicht. Diese Auslegung ist, worauf der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) zutreffend hinweist, für den Gesetzgeber auch im Zusammenhang mit der Einführung der Entfernungspauschale gültig gewesen (vgl. von Bornhaupt, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 9 Rz F 67, m.w.N.). Sie wird auch von der Finanzverwaltung vertreten (vgl. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 11. Dezember 2002, BStBl I 2001, 994, unter Tz. 1.4).

Obgleich nach diesen Maßstäben der von dem Kläger benutzte Umweg über die Autobahnen grundsätzlich der Berechnung der Entfernungspauschale hätte zugrunde gelegt werden können, ist das FG aufgrund seiner Würdigung der Gesamtumstände zu dem Ergebnis gelangt, dass die Umwegstrecke nicht offensichtlich verkehrsgünstiger war. Mit den hiergegen vorgetragenen Einwänden greift der Kläger, der hinsichtlich der steuerlichen Berücksichtigung der längeren Wegstrecke nach allgemeinen Beweislastregeln die Feststellungslast für das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen trägt (vgl. Stark/Zimmer in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 9 Rz 880), im Grunde nur die Tatsachenwürdigung des FG an. Damit kann indessen die Zulassung der Revision nicht erreicht werden.

2. Soweit der Kläger rügt, das FG habe in sachwidriger und willkürlicher Weise die im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren angesetzte (größere) Entfernung nicht als Besteuerungsgrundlage in die Jahresveranlagung übernommen, wird damit ein Verfahrensfehler nicht schlüssig dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO sind (nur) Verstöße des FG gegen Vorschriften des Gerichtsverfahrensrechts (Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 76, m.w.N.). Dagegen macht der Kläger mit seiner Rüge keinen derartigen Verstoß geltend, sondern behauptet lediglich, das angefochtene Urteil sei inhaltlich unrichtig. Ein solcher Fehler --sein Vorliegen unterstellt-- könnte allenfalls unter den Voraussetzungen der grundsätzlichen Bedeutung die Revision eröffnen, die jedoch --wie dargelegt-- im Streitfall nicht erfüllt sind. Im Übrigen trifft die Rechtsansicht des Klägers nicht zu, wonach die für die Eintragung eines Lohnsteuer-Freibetrags berücksichtigte Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auch bei der Einkommensteuer-Veranlagung hätte angesetzt werden müssen. Bei der Veranlagung sind das FA und der Steuerpflichtige an die Entscheidungen des FA im vorangegangenen Ermäßigungsverfahren weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht gebunden (BFH-Urteil vom 12. Mai 1955 IV 69/55 U, BFHE 61, 39, BStBl III 1955, 213). Ein weitergehender Rechtsbindungswille des FA kann bereits deshalb nicht angenommen werden, weil die Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte kraft Gesetzes (§ 39a Abs. 4 Satz 1 EStG) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht (vgl. Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, "Veranlagung von Arbeitnehmern" Rz 212). Eine Bindung des FA unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben kommt nicht in Betracht, weil nicht ersichtlich ist, dass der Kläger sein Vertrauen durch unumkehrbare Dispositionen steuerrechtlicher Art betätigt hätte (vgl. Klein/Rüsken, AO, 9. Aufl., § 204 Rz 18).

 

Fundstellen

BFH/NV 2007, 1309

NWB 2007, 8

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 14b Verspätungszuschlag
    217
  • Änderungsvorschriften / 3.1 "Schlichte" Änderung
    156
  • Pflegekosten / 2 Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen
    131
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 109 Verlängerung von Fristen / 5.1 Allgemeines
    124
  • Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / VI. Umrechnungsfaktoren zur Ermittlung der Brutto-Grundfläche bei Geschäftsgrundstücken und gemischt genutzten Grundstücken
    124
  • Ehescheidung: Scheidungsfolgenvereinbarung / 5.3 Übertragung an Ehepartner bzw. Veräußerung des Familienwohnheims
    121
  • Weilbach, GrEStG § 1 Erwerbsvorgänge / 3 Tauschvertrag (Abs. 5)
    119
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 8 Hinzurechnungen / 8.4 Umfang der Hinzurechnung
    118
  • Kapitalgesellschaft: Liquidation / 3.3.4 Auswirkungen der Auskehrung des Vermögens
    116
  • Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ... / 5.1 Landwirtschaftliche Nutzung – § 237 Abs. 2 BewG
    115
  • Frotscher/Drüen, UmwStG § 22 Besteuerung des Anteilseigners
    111
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 28 Allgemeines / 3.5 Verlegung einer Betriebsstätte von einer in eine andere Gemeinde (§ 28 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 GewStG)
    107
  • Kündigung und Niederlegung von Mandaten in der Steuerber ... / 5.3 Wichtiger Grund berechtigt zur Kündigung zur Unzeit
    105
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 7 Gewerbeertrag / 4.2 Veräußerungs- und Aufgabegewinne bei Einzelunternehmen
    100
  • Bedarfsbewertung: Erklärung zur Feststellung des Bedarfs ... / 1 Erläuterungen zum Formular
    99
  • Ausschluss vom Vorsteuerabzug / 2 Ausschluss bei steuerfreien Umsätzen
    97
  • Grunderwerbsteuer bei Veränderungen im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft (§ 1 Abs. 2a GrEStG) (ErbStB 2022, Heft 8, S. 247)
    93
  • Änderungsvorschriften / 3.3 Änderung wegen neuer Tatsachen und Beweismittel
    91
  • Grundstücksteile von untergeordneter Bedeutung (§ 8 EStDV) (estb 2022, Heft 12, S. 467)
    90
  • Erbschaftsteuererklärung: Anlage Erwerber vom 1.1.2009 b ... / 1.6 Erwerb durch Erbanfall (Zeilen 22 bis 31)
    89
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Steuer Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
Haufe Shop: Gemeinnützigkeit im Ertragsteuerrecht
Gemeinnützigkeit im Ertragsteuerrecht
Bild: Haufe Shop

Der neue Kommentar beleuchtet die gemeinnützigkeitsrechtlichen und ertragsteuerlichen Aspekte von Non-Profit-Organisationen. Damit können Sie sicher und souverän mit den praktischen Fragen zum Gemeinnützigkeitsrecht umgehen und Steuerfallen erkennen und vermeiden.


BFH VI B 42/07
BFH VI B 42/07

  Entscheidungsstichwort (Thema) Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ("Pendlerpauschale") -vorläufiger Rechtsschutz bei Lohnsteuer-Ermäßigung  Leitsatz (amtlich) 1. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob das ab 2007 geltende Abzugsverbot ...

4 Wochen testen


Newsletter Steuern
Bild: Adobe
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Steuern Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Onlinetraining
Smartsteuer
Schäffer-Poeschel
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software
Komplettlösungen Steuern
Kanzleimanagement Lösungen
Steuern im Unternehmen
Lösungen für die Steuererklärung
Steuer-Kommentare
Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren