Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 09.09.2005 - I B 40/05 (NV) (veröffentlicht am 09.11.2005)

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfahrensmängel: Rügeverzicht

 

Leitsatz (NV)

1. Kritik an der tatsächlichen Würdigung des Sachverhalts durch das FG betrifft keinen Verfahrensmangel, sondern die Anwendung materiellen Rechts. Ein Verfahrensfehler liegt nur vor, wenn das FG unter Zugrundelegung seiner materiell-rechtlichen Auffassung gegen Vorschriften des Gerichtsverfahrensrechts verstoßen hat.

2. Zu den Verfahrensvorschriften, auf deren Beachtung der Betroffene verzichten kann, gehört insbesondere die Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch das Übergehen von Beweisanträgen, aber auch die Verletzung der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme und des rechtlichen Gehörs.

3. Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung.

 

Normenkette

FGO § 76 Abs. 2, § 96 Abs. 1 S. 1, § 115 Abs. 2 Nrn. 1, 3, § 116 Abs. 3 S. 3, § 119 Nr. 3, § 155; GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 295

 

Verfahrensgang

Sächsisches FG (Urteil vom 16.02.2005; Aktenzeichen 6 K 532/00)

 

Gründe

Der Senat entscheidet gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) mittels Kurzbegründung.

Die Beschwerde ist nicht zulässig erhoben und war zu verwerfen. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat keinen Zulassungsgrund des § 115 Abs. 2 FGO den Erfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechend dargelegt.

1. Die geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) sind nicht schlüssig gerügt.

a) Mit ihrem Vorbringen, die Vorentscheidung enthalte keine Wiedergabe eines unstreitigen Tatbestandes, sondern lediglich einen Anschluss an die Feststellungen der Steuerfahndung, rügt die Klägerin die --sich aus den Entscheidungsgründen ergebende-- Würdigung dieser Feststellungen durch das Finanzgericht (FG). Kritik an der tatsächlichen Würdigung des streitigen Sachverhalts durch die Vorinstanz betrifft keinen Verfahrensmangel, sondern die Anwendung materiellen Rechts (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. Februar 2000 V B 149/99, BFH/NV 2000, 974, m.w.N.; vgl. auch Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 96 Rz. 21), die als solche nicht zur Zulassung der Revision führen kann. Ein Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO liegt nur vor, wenn das FG unter Zugrundelegung seiner materiell-rechtlichen Auffassung --einschließlich seiner tatsächlichen Würdigung-- gegen Vorschriften des Gerichtsverfahrensrechts verstoßen hat (vgl. BFH- Beschluss vom 30. Dezember 1998 XI B 51/98, BFH/NV 1999, 1099).

Aus den vorstehenden Gründen ist ein Verfahrensfehler auch nicht dargelegt, soweit die Klägerin ein "Übergehen ihres Sachvortrags" angreift und rügt, das FG habe die schriftlich vorliegende Erklärung eines Zeugen "nicht verwertet" (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO); dies gilt insbesondere, wenn sich daraus keine für die Entscheidung wesentlichen Erkenntnisse ergeben. Mögliche Fehler des FG bei der Würdigung der rechtserheblichen Umstände des Streitfalles begründen --selbst wenn sie vorliegen-- auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs eines Beteiligten (BFH-Beschluss vom 6. Mai 2004 I B 143/03, juris, m.w.N.).

Ein --wie von der Klägerin möglicherweise zusätzlich geltend gemachter-- Verfahrensfehler des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) vermag ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision zu führen. Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO können nur solche sein, auf denen die Entscheidung des FG beruhen kann (vgl. auch Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 77, m.w.N.).

b) Wird die Verletzung von Verfahrensvorschriften durch das FG geltend gemacht, auf deren Beachtung der Betroffene verzichten kann (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung --ZPO--), setzt deren schlüssige Rüge den Vortrag des Beschwerdeführers voraus, dass er den Verstoß in der Vorinstanz gerügt hat bzw. aus welchen entschuldbaren Gründen er an einer solchen Rüge vor dem FG gehindert gewesen ist. Zu diesen Mängeln gehört insbesondere die von der Klägerin gerügte Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch Übergehen von Beweisanträgen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 28. August 2003 VII B 260/02, BFH/NV 2004, 69; vom 22. September 2004 X B 38/04, juris, jeweils m.w.N.). Insoweit hat die Klägerin nicht vorgetragen, dass sie in der mündlichen Verhandlung vor dem FG das Unterlassen der Vernehmung der von ihr benannten Zeugen gerügt hat; Entsprechendes ergibt sich auch nicht aus der Niederschrift über die mündliche Verhandlung. Es ist auch nicht ersichtlich, warum der fachkundig vertretenen Klägerin eine solche Rüge nicht möglich gewesen sein soll.

Dasselbe gilt hinsichtlich der Rüge der Verletzung der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (BFH-Beschluss vom 25. November 1992 II B 169/91, BFH/NV 1993, 258; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 101), und soweit die Klägerin die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 119 Nr. 3 FGO, Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--) infolge der Nichtverlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung rügt (vgl. BFH-Beschluss vom 14. November 1990 X R 145/87, BFH/NV 1991, 373; Gräber/Ruban, a.a.O., § 119 Rz. 15).

c) Schließlich hat die Klägerin die Voraussetzungen einer Verletzung der richterlichen Hinweispflicht i.S. des § 76 Abs. 2 FGO nicht dargelegt. Letztere umfasst nicht die Verpflichtung des Gerichts, die einzelnen für die Entscheidung erheblichen (rechtlichen oder tatsächlichen) Gesichtspunkte im Voraus anzudeuten (BFH-Beschlüsse vom 14. Juni 1999 I B 127/98, BFH/NV 1999, 1609; vom 6. Mai 2004 I B 143/03, juris, jeweils m.w.N.). Dies gilt insbesondere in Fällen, in denen ein Beteiligter fachkundig vertreten ist.

2. Auch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) hat die Klägerin nicht wie erforderlich dargelegt.

Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH nicht nur erforderlich, eine konkrete Rechtsfrage herauszustellen. Vielmehr ist zusätzlich schlüssig und substantiiert vorzutragen, warum die Klärung dieser Rechtsfrage aus Gründen der Rechtssicherheit und/oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Hierzu gehört unter Heranziehung von Literatur und gegebenenfalls Rechtsprechung auch die Darlegung, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und strittig ist (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 15. Oktober 2004 III B 2/04, juris; vom 5. Juni 2003 X B 115/02, BFH/NV 2003, 1340, jeweils m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Beschwerdebegründung nicht. Die Klägerin hat zwar Rechtsfragen formuliert, jedoch weder ausgeführt, ob und in welchem Umfang diese umstritten sind, noch hat sie im dargestellten Sinne das allgemeine Interesse an ihrer Klärung dargelegt (BFH-Beschluss vom 17. Oktober 2001 III B 65/01, BFH/NV 2002, 217). Im Kern erschöpft sich die Beschwerdebegründung insoweit in der Darstellung der eigenen rechtlichen Bewertung der Klägerin, wonach das FG den Streitfall im Ergebnis unrichtig entschieden habe.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1447882

BFH/NV 2006, 101

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Checkliste Jahresabschluss 2025 / 12.1.1 Prüfungsauftrag
      2
    • Steuer Check-up 2025 / 2.12.3 Grunderwerbsteuer auch bei Treuhandverhältnissen
      2
    • AO-Handbuch, Anhang zur amtlichen Handausgabe 2024
      1
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Inhalte des Konzernanhangs (Abs. 1 Sätze 1 und 2)
      1
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4 Ausweis von Unterschiedsbeträgen aus der Erstkonsolidierung (Abs. 3)
      1
    • Eigenbelege: Der richtige Umgang mit Eigenbelegen und Er ... / 5 Ersatzbeleg/Notbeleg für nicht mehr vorhandene Belege
      1
    • Geschenke / 5 Wertbestimmung
      1
    • Mietvertrag bei Angehörigen nach Grundstücksverkauf
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 12 Abs. 2 Nr. 7d [Zirku ... / 1.3 Kein Wahlrecht zwischen Steuerbefreiung und Steuerpflicht
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 22d Steuernummer und zu ... / 2 Steuernummer und USt-IdNr.
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 6a Innergemeinschaftlic ... / 4.8 Versagung der Steuerbefreiung bei Beteiligung an einer Steuerhinterziehung
      1
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Gut gerüstet für das Financial Reporting: IFRS visuell
    IFRS visuell
    Bild: Haufe Shop

    Orientierung durch klar strukturierte Darstellung: Der bewährte Band bietet einen leicht verständlichen Zugang zu den zunehmend komplexer werdenden Standards und ermöglicht eine vertiefende Einarbeitung in die IASB-Rechnungslegung.


    Finanzgerichtsordnung / § 76 [Untersuchungsgrundsatz]
    Finanzgerichtsordnung / § 76 [Untersuchungsgrundsatz]

      (1) 1Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. 2Die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. 3Sie haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben und sich auf Anforderung des Gerichts zu den von den ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren