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BFH Beschluss vom 25.11.1992 - II B 169/91 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Begründung einer auf Verfahrensmängel gestützten NZB

 

Leitsatz (NV)

1. Die Rüge, das FG habe dadurch, daß der Zeuge vom Berichterstatter und nicht vom (Voll-)Senat vernommen worden sei, den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme verletzt, genügt nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO, wenn der Beschwerdeführer nicht schlüssig vorträgt, daß das FG-Urteil ohne den bezeichneten Verfahrensverstoß möglicherweise anders ausgefallen wäre. Sie ist auch dann unzulässig, wenn der Beschwerdeführer es unterläßt darzulegen, daß er den Verfahrensverstoß vor dem FG gerügt habe oder durch welche Umstände er ohne Verschulden an einer solchen Rüge gehindert gewesen sei.

2. Zur substantiierten Rüge der Verletzung des Rechts auf Gehör bedarf es einer konkreten Darlegung dessen, was der Beschwerdeführer bei Wahrung des Rechts auf Gehör noch vorgetragen hätte. Allgemein gehaltene und pauschale Äußerungen des Beschwerdeführers, z.B. er habe solchenfalls die verfahrensrechtliche Situation überdacht, geeignete Beweisanträge gestellt und den bisherigen Verfahrensverlauf beanstandet, reichen nicht aus.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 S. 3

 

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

1. a) Gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) muß der gerügte Verfahrensmangel in der Beschwerdeschrift ,,bezeichnet werden". Die Bezeichnung eines Verfahrensmangels in diesem Sinne verlangt eine genaue Angabe der Tatsachen, die den gerügten Mangel ergeben. Darüber hinaus muß schlüssig vorgetragen werden, inwiefern das angegriffene Urteil ohne diesen Verfahrensmangel anders ausgefallen wäre (Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 17. September 1986 II B 87/86, BFH/NV 1988, 235). Wird die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht, auf deren Beachtung der Betroffene verzichten kann (vgl. § 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozeßordnung - ZPO -), so muß der Beschwerdeführer außerdem vortragen, daß er den Verstoß in der Vorinstanz gerügt habe bzw. aus welchen entschuldbaren Gründen er an einer solchen Rüge vor dem Finanzgericht (FG) gehindert gewesen sei (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., § 120 Rdnr. 38 m.w.N.; Herrmann, Die Zulassung der Revision und die Nichtzulassungsbeschwerde im Steuerprozeß, 1986, 98, m.w.N.).

b) Diesen Anforderungen wird die Rüge der Klägerin, das FG habe in bezug auf die Zeugenvernehmung durch den Berichterstatter den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme verletzt, nicht gerecht. Dabei kann offenbleiben, ob das von der Klägerin beanstandete Verfahren bei der Beweisaufnahme fehlerhaft war, etwa - wie die Klägerin meint - gegen § 81 Abs. 1 und 2 FGO und/oder gegen § 82 FGO i.V.m. § 375 Abs. 1 ZPO verstieß. Denn es fehlt bereits an einem schlüssigen Vortrag der Klägerin darüber, daß das Urteil ohne den bezeichneten Verfahrensverstoß möglicherweise anders ausgefallen wäre.

Hinzu kommt folgendes: Bei den Vorschriften über die Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme handelt es sich um Verfahrensbestimmungen, auf deren Beachtung die Beteiligten verzichten können (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rdnr.37). Die Klägerin hätte daher vortragen müssen, daß sie den (mutmaßlichen) Verfahrensverstoß vor dem FG gerügt habe oder durch welche Umstände sie ohne Verschulden an einer solchen Rüge gehindert gewesen sei. Daran fehlt es im Streitfall.

2. a) Der verfahrensrechtliche Grundsatz des Rechts der Beteiligten auf Gehör verbietet dem Gericht den Erlaß von ,,Überraschungsentscheidungen". Die Beteiligten sollen vor derartigen Entscheidungen nicht nur in tatsächlicher, sondern auch in rechtlicher Hinsicht bewahrt werden. Gemäß § 155 FGO i.V.m. § 278 Abs. 3 ZPO darf das Gericht seine Entscheidung auf einen rechtlichen Gesichtspunkt, den ein Beteiligter erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, nur stützen, wenn es Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat (Gräber/von Groll, a.a.O., § 96 Rdnr.32, m.w.N. aus der Rechtsprechung). Die schlüssige Rüge der Verletzung des Rechts auf Gehör erfordert, daß der Beschwerdeführer im einzelnen substantiiert darlegt, wozu er sich nicht hat äußern können und was er bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte. Außerdem muß der Beschwerdeführer darlegen, in welcher Beziehung bei Berücksichtigung des ihm versagten Vortrags das angegriffene Urteil hätte anders ausfallen können (Gräber/Ruban, a.a.O., § 119 Rdnr.13, m.w.N.).

b) Es mag dahinstehen, ob die von der Klägerin vorgetragenen Tatsachen schlüssig eine Verletzung des Rechts auf Gehör ergeben. Dagegen spricht, daß das Gericht zu einer Vorwegnahme der Beweiswürdigung und des späteren Beratungsergebnisses nicht verpflichtet ist (vgl. auch Gräber/von Groll, a.a.O., § 96 Rdnr.32, m.w.N.).

Jedenfalls fehlt es für eine schlüssige Rüge des in Rede stehenden Mangels an einer konkreten Darlegung dessen, was bei Wahrung des Rechts auf Gehör noch vorgetragen worden wäre. Die allgemein gehaltene und pauschale Äußerung der Klägerin, sie hätte in diesem Falle die verfahrensrechtliche Situation überdacht, geeignete Beweisanträge gestellt, den bisherigen Verfahrensverlauf beanstandet und die Durchführung der Beweisaufnahme vor dem erkennenden Senat beantragt, reichen dafür nicht aus. Vor allem aber fehlt jeglicher Hinweis der Klägerin darauf, daß das angefochtene Urteil ohne den (behaupteten) Verfahrensverstoß hätte anders ausfallen können.

3. Auch die von der Klägerin erhobene Divergenzrüge entspricht nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO. Es fehlt bereits an der Herausarbeitung eines bestimmten abstrakten Rechtssatzes der Vorentscheidung, der von dem von der Klägerin zitierten Rechtssatz in dem Senatsurteil in BFHE 135, 346, BStBl II 1982, 415 abweichen soll.

 

Fundstellen

Haufe-Index 418860

BFH/NV 1993, 258

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