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BFH Beschluss vom 09.08.1999 - VII B 332/98 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Rüge des Nichtbestehens eines Zeugnisverweigerungsrechts

 

Leitsatz (NV)

Der Grundsatz, daß das Unterlassen einer Beweiserhebung von den Beteiligten zu rügen ist, gilt auch, wenn das FG einen Beweisbeschluß erläßt, Zeugen lädt und diese in der mündlichen Verhandlung nach dem ausdrücklichen Hinweis des Gerichts auf ein bestehendes Zeugnisverweigerungsrecht tatsächlich die Aussage verweigern.

 

Normenkette

AO 1977 §§ 101-103; FGO §§ 84, 115 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 S. 3

 

Tatbestand

I. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt --HZA--) hat den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) mit Steuerbescheid vom 24. März 1997 für Einfuhrabgaben von insgesamt ... DM in Anspruch genommen. Das HZA ist dabei davon ausgegangen, daß der Kläger in drei Fällen jeweils eines seiner Fahrzeuge für Schmuggelfahrten zur Verfügung gestellt hat. Er sei somit am vorschriftswidrigen Verbringen von insgesamt ... Stück unversteuerten und unverzollten Zigaretten, die nach den Einfuhren in das Zollgebiet der Gemeinschaft in den Fahrzeugen des Klägers durch Zollbeamte sichergestellt worden waren, beteiligt gewesen. Außerdem habe er bei einer Einreise im November 1995 ... Stück unversteuerte und unverzollte Zigaretten aus Polen eingeführt, ohne diese zu gestellen und anzumelden. Den gegen den Steuerbescheid gerichteten Einspruch hat der Kläger auf die Einfuhrabgaben beschränkt, für die er als Zollschuldner wegen der Überlassung seiner Fahrzeuge in Anspruch genommen worden ist. Mit der Einspruchsentscheidung wies das HZA den Einspruch des Klägers zurück. Der Kläger sei gemäß Art. 202 (3) 3. Anstrich Zollkodex Zollschuldner geworden, weil er als Halter der Fahrzeuge über die dort abgelegten bzw. versteckten Zigaretten Verfügungsgewalt und damit auch die Zugriffsmöglichkeit auf die Zigaretten hatte. Die dagegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg.

Die gegen die Nichtzulassung der Revision erhobene Beschwerde stützt der Kläger auf grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) sowie auf einen Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Das Finanzgericht (FG) habe den Zeugen A dahingehend belehrt, daß ihm ein Zeugnisverweigerungsrecht zustehe, woraufhin dieser die Aussage im ganzen verweigert habe. Dem Zeugen A stehe jedoch nur ein Aussageverweigerungsrecht für solche Fragen zu, deren Beantwortung für ihn die Gefahr einer Strafverfolgung bedeute. Wären dem Zeugen A die Unterschiede zwischen Zeugnisverweigerungsrecht und Aussageverweigerungsrecht deutlich gemacht worden, hätte er aussagen und dabei richtigstellen können, daß der Kläger nicht in den Handel mit unversteuerten Zigaretten verwickelt gewesen sei.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Beschwerde ist unzulässig, weil in ihrer Begründung keiner der Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 FGO in einer den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechenden Weise bezeichnet ist.

1. Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützt wird, ist sie unzulässig, weil der Kläger die grundsätzliche Bedeutung nicht ausreichend dargelegt hat (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO).

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache muß in der Beschwerdeschrift dargelegt werden. Insoweit ist die schlüssige und substantiierte Darlegung der Voraussetzungen für das Vorliegen einer grundsätzlichen Bedeutung erforderlich. Dazu muß die Beschwerde konkret auf die Rechtsfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingehen. Insbesondere sind Ausführungen erforderlich, aus welchen Gründen und in welchem Umfang die Rechtsfrage umstritten ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. Oktober 1996 VIII B 2/96, BFH/NV 1997, 411, m.w.N.).

Die Beschwerdeschrift genügt diesen Anforderungen nicht. Der Kläger hat nicht einmal eine Rechtsfrage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung hinreichend formuliert.

2. Die vom Kläger erhobene Verfahrensrüge ist nicht ordnungsgemäß begründet (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO) und damit unzulässig.

Als Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) macht der Kläger eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) durch das FG geltend, weil dieses dem Zeugen A zu Unrecht ein Zeugnisverweigerungsrecht im ganzen eingeräumt habe. Eine Belehrung über das diesem tatsächlich nur zustehende Aussageverweigerungsrecht sei nicht erfolgt, mit der Folge, daß der Zeuge zum Nachteil des Klägers überhaupt keine Angaben zum Sachverhalt gemacht habe.

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde auf einen Verfahrensmangel gestützt (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO), so muß der Verfahrensmangel in der Beschwerdeschrift gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO "bezeichnet" werden. Hierzu gehört die genaue Angabe der Tatsachen, die den Mangel ergeben. Aus den dargelegten Tatsachen muß sich schlüssig ergeben, daß ein Verfahrensmangel vorliegt (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 65).

Bei der Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch Übergehen eines Beweisantrags ist u.a. darzulegen, zu welchen (entscheidungserheblichen) Tatsachen die Beweiserhebung erforderlich gewesen wäre, was das Ergebnis nach Ansicht des Klägers gewesen wäre und weshalb das Beweisergebnis zu einer anderen Entscheidung des FG hätte führen können. Außerdem muß vorgetragen werden, weshalb die Nichterhebung des Beweises nicht bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung gerügt wurde bzw. weshalb eine solche Rüge nicht möglich war (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. Senatsbeschluß vom 31. Januar 1989 VII B 162/88, BFHE 155, 498, BStBl II 1989, 372, und BFH-Beschluß vom 17. November 1997 VIII B 12/97, BFH/NV 1998, 608).

Der Grundsatz, daß das Unterlassen einer Beweiserhebung von den Beteiligten zu rügen ist, gilt auch, wenn das FG einen Beweisbeschluß erläßt und Zeugen lädt und diese in der mündlichen Verhandlung nach dem ausdrücklichen Hinweis des Gerichts auf ein bestehendes Zeugnisverweigerungsrecht tatsächlich die Aussage verweigern (§ 84 FGO i.V.m. §§ 101 bis 103 der Abgabenordnung --AO 1977--). Der in der Vorinstanz von einem Rechtsanwalt vertretene Kläger hätte demnach seine Bedenken gegen die Aussageverweigerung im ganzen durch den Zeugen A bereits in der mündlichen Verhandlung beim FG vortragen müssen. Da er nicht dargetan hat, weshalb er die Nichterhebung des Beweises nicht bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung gerügt hat oder warum er an dem Vorbringen einer solchen Rüge gehindert war, ist das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 302694

BFH/NV 2000, 75

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