Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 06.10.1993 - II B 112/93 (NV)

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachträgliche Genehmigung einer durch eine nichtpostulationsfähige Person eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde

 

Leitsatz (NV)

Die von einem nichtpostulationsfähigen Beteiligten persönlich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die nachträgliche Genehmigung (Wiederholung) dieser Prozeßhandlung durch einen postulationsfähigen Vertreter wirkt nicht auf den Zeitpunkt der ersten Vornahme der Prozeßhandlung zurück und ist daher nur dann fristgerecht, wenn sie noch innerhalb der Beschwerdefrist (vgl. § 115 Abs. 3 S. 1 FGO) erfolgt.

 

Normenkette

BFHEntlG Art. 1 Nr. 1; FGO § 115

 

Verfahrensgang

FG Baden-Württemberg

 

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.

1. a) Nach Art. 1 Nr. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) muß sich vor dem Bundesfinanzhof (BFH) jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Revision sowie der Beschwerde (Art. 1 Nr. 1 Satz 2 BFHEntlG). Das Erfordernis, sich vor dem BFH durch einen Angehörigen der genannten Berufsgruppen vertreten zu lassen, ist eine Prozeßhandlungsvoraussetzung. Fehlt sie, so ist die betreffende Prozeßhandlung unwirksam (BFH-Beschluß vom 7. Februar 1977 IV B 62/76, BFHE 121, 171, BStBl II 1977, 291, unter 1.).

b) Danach ist die vom Kläger persönlich mit Schriftsatz vom 21. Juni 1993 eingelegte Beschwerde nicht wirksam erhoben worden. Daran vermag auch nichts die nachträgliche Genehmigung der Beschwerdeeinlegung durch die Prozeßbevollmächtigten des Klägers zu ändern.

Eine mangels ordnungsgemäßer Vertretung unwirksame Prozeßhandlung kann zwar durch einen vor dem BFH zugelassenen Vertreter wiederholt werden. Dies hat jedoch nur Wirkung für die Zukunft (Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Juli 1958 1 BvR 49/58, BVerfGE 8, 92). Ebenso wirkt auch eine (nachträgliche) Genehmigung der Prozeßhandlung durch einen zugelassenen Vertreter nicht auf den Zeitpunkt der ersten Vornahme der Prozeßhandlung zurück (BFH-Beschluß in BFHE 121, 171, BStBl II 1977, 291, unter 2. a).

Im Streitfall hätte daher das Genehmigungsschreiben der Klägervertreter nur dann als rechtzeitig eingelegte Beschwerde angesehen werden können, wenn es - was nicht zutraf - noch innerhalb der Beschwerdefrist von einem Monat (vgl. § 115 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -) beim Finanzgericht (FG) eingegangen wäre.

c) Die Auffassung des Klägers, wonach die von ihm persönlich erhobene Beschwerde deshalb nicht dem Vertretungszwang unterliege, weil sie an das FG zu richten gewesen sei, widerspricht der eindeutigen Regelung des Art. 1 Nr. 1 Sätze 1 und 2 BFHEntlG. Auf diese Rechtslage war der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen FG-Urteils ausdrücklich hingewiesen worden. Dabei versteht es sich von selbst, daß entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung unter Beschwerde i.S. des Art. 1 Nr. 1 Satz 2 BFHEntlG auch die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision aufzufassen ist.

Im übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 BFHEntlG ohne Angabe von Gründen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 423246

BFH/NV 1994, 651

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Inhalte des Konzernanhangs (Abs. 1 Sätze 1 und 2)
      1
    • Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen / §§ 21 - 30 Teil 3 Denkmalbehörden, Denkmalfachämter und Verfahren
      1
    • Frotscher/Geurts, EStG § 18 Selbständige Arbeit / 11.1.1 Betriebseinnahmen
      1
    • Frotscher/Geurts, EStG § 5 Gewinn bei Kaufleuten und bei ... / 4.1 Allgemeines
      1
    • Geschenke / 5 Wertbestimmung
      1
    • IFRS 01 - Erstmalige Anwendung der International Financi ... / [IAS 1]
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 21 Besondere Vorschrift ... / 11.3 Rechtsbehelfsverfahren
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 4 Nr. 20 [Theater, Orch ... / 2.2 Andere Unternehmer
      1
    • Verhaltenskodex: Wichtiges Element für das Compliance-Ma ... / 2 Beteiligungsrechte des Betriebsrats
      1
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop

    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Haufe Shop: HGB Bilanz Kommentar
    HGB Bilanz Kommentar
    Bild: Haufe Online Redaktion

    Mit dem Praktiker-Kommentar in neuer Auflage lösen Sie auch schwierige Fragen zu Bilanzierung, Jahresabschluss und Lagebericht sicher. Alle Änderungen sind mit Fallbeispielen und Buchungssätzen praxisgerecht dargestellt und erläutert. Im Praktiker-Kommentar inklusive: Die stets aktuelle Online-Version


    BFH-Entlastungsgesetz [bis ... / Art. 1 Entlastungsvorschriften
    BFH-Entlastungsgesetz [bis ... / Art. 1 Entlastungsvorschriften

    Bis zum 31. Dezember 2000 [1] gelten für Beschwerden und Revisionen nach der Finanzgerichtsordnung sowie für Verfahren im ersten Rechtszug vor dem Bundesfinanzhof die folgenden besonderen Vorschriften:   1. 1Vor dem Bundesfinanzhof muß sich ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren