Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 03.05.1975 - III B 32/84 (NV)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Befangenheit eines Richters

 

Leitsatz (NV)

Aus der Voreingenommenheit eines Richters gegenüber einem Zeugen kann nicht ohne weiteres auf eine Befangenheit des Richters auch gegenüber demjenigen Verfahrensbeteiligten geschlossen werden, der den Zeugen für die Richtigkeit seines Vorbringens benannt hat.

 

Normenkette

FGO § 51 Abs. 1; ZPO § 42

 

Verfahrensgang

FG Rheinland-Pfalz

 

Tatbestand

Der Kläger führte vor dem Finanzgericht (FG) gegen das Finanzamt - FA - einen Rechtsstreit darüber, ob ihm für einen 1976 gelieferten Gegenstand Investitionszulage gemäß § 4 b des Investitionszulagengesetzes (InvZulG) zusteht. In diesem Prozeß ging es u. a. um den Zeitpunkt der Bestellung. Der Kläger macht geltend, den Gegenstand bei der Niederlassung X der X-GmbH - Geschäftsbereich . . . - (im folgenden GmbH) am 20. Juni 1975 bestellt zu haben. Das FA geht demgegenüber davon aus, daß der Kläger jedenfalls nicht nachgewiesen habe, den Gegenstand im Begünstigungszeitraum bestellt zu haben. Hierüber hat das FG in der mündlichen Verhandlung vom 23. Oktober 1984 Beweis erhoben. Zunächst wurde der kaufmännische Leiter der Niederlassung der GmbH in X vernommen. Dieser Zeuge erklärte, Aufträge, die bei der Niederlassung in X erteilt worden seien und nicht sofort, sondern erst später ausgeführt werden sollten, seien an die Zentrale generell erst dann weitergeleitet worden, wenn der Liefertermin herangerückt sei. In dieser Weise sei auch im Falle des Klägers, der sich den Abruf des Gerätes vorbehalten habe, verfahren worden. Wenn der Kläger früher als zum ursprünglich vereinbarten Lieferungstermin (Mai 1976) abgerufen hätte, wäre die Zentrale unmittelbar nach Abruf von dem Auftrag benachrichtigt worden. Auf die Frage, ob das bedeute, daß in der Praxis so verfahren würde, daß die eingehenden Aufträge der Kunden bei der Niederlassung bleiben und erst kurz vor dem Liefertermin an die Zentrale weitergeleitet werden, erklärte der Zeuge, daß das die Praxis gewesen sei.

Hierauf hielt der Vorsitzende Richter V dem Zeugen vor: ,,Sie glauben, daß wir alles glauben." Darauf lehnte der Prozeßbevollmächtigte des Klägers den Vorsitzenden Richter V wegen Besorgnis der Befangenheit ab.

In einer dienstlichen Äußerung zum Ablehnungsgesuch erklärte der Vorsitzende am 24. Oktober 1984 u. a.: ,,Ich hielt und halte die Darstellung des Zeugen über die Abwicklung der Geschäfte in seinem Unternehmen für unglaubwürdig. Ich hielt und halte mich für berechtigt, dem Zeugen das - auch in knapper Form - vorzuhalten. . . . Nach meiner in über 20 Jahren am Richtertisch gewonnenen Erfahrung sagen Zeugen oft genug nicht die Wahrheit. . . ."

Das FG hat das Ablehnungsgesuch als unbegründet abgelehnt.

Der Kläger macht mit der Beschwerde, der das FG nicht abgeholfen hat, geltend: Auch die dienstliche Äußerung des Vorsitzenden Richters V vom 24. Oktober 1984 lasse die besondere Befangenheit dieses Richters erkennen. Von Bedeutung sei insbesondere, daß im Zeitpunkt des Vorhalts die Aussage des Zeugen noch nicht beendet gewesen sei. Zu diesem Zeitpunkt habe der Richter über die Art und Weise der Abwicklung der Geschäfte bei der GmbH nicht Bescheid gewußt. Es sei zu berücksichtigen, daß die GmbH im ganzen Bundesgebiet Depots und Lager unterhalte, in denen die importierten Geräte gelagert würden. Jede einzelne Niederlassung könne über den Verkauf der Geräte frei disponieren und der Zentrale die Verkäufe erst bei Durchführung melden. Dies habe der Zeuge zu Beginn seiner Aussage erwähnt, ohne daß dies im Protokoll festgehalten sei. Der Zeuge habe im übrigen Unterlagen mitgeführt, aus denen sich die Richtigkeit seiner Darstellung ergebe. Unter diesen Umständen habe der Vorsitzende Richter im Zeitpunkt seines Vorhalts diesen nicht verantworten können, zumal der Zeuge zum Ausdruck gebracht habe, daß auch noch andere Sachbearbeiter der Niederlassung seine Aussage jederzeit bekräftigen könnten. Mit seiner gleichwohl abgegebenen Äußerung habe der Vorsitzende Richter von vornherein eine Voreingenommenheit gegen die Aussage des Zeugen an den Tag gelegt. Es sei erkennbar geworden, daß die Aussage des Zeugen dem Vorsitzenden Richter nicht in seine vorgefaßte Meinung gepaßt habe. Es komme hinzu, daß dem Gericht und allen Beteiligten bekannt gewesen sei, daß in einem bereits seinerzeit gemäß § 153 Abs. 2 der Strafprozeßordnung (StPO) eingestellten Strafverfahren die Richtigkeit des Sachvortrags des Klägers als erwiesen angesehen worden sei. Die Voreingenommenheit des Richters gegenüber dem Zeugen, aber auch gegenüber den Aussagen von Zeugen generell komme in dessen Äußerung zum Ausdruck, daß ,,. . . Zeugen oft genug nicht die Wahrheit sagen". Mit Rücksicht darauf, daß der Vorhalt bereits zu Beginn der Beweisaufnahme und mitten in die Ausführungen des Zeugen gemacht worden ist, könnte man sogar von einer Beeinflussung des Zeugen durch den Vorsitzenden Richter bzw. von einer Einschüchterung sprechen.

Das FA ist der Beschwerde entgegengetreten.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist nicht begründet.

Für die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen gelten nach § 51 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die §§ 41 bis 49 der Zivilprozeßordnung (ZPO) sinngemäß. Danach kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden (§ 42 Abs. 1 ZPO). Besorgnis der Befangenheit besteht, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO). Dabei kommt es darauf an, ob ein Beteiligter von seinem Standpunkt aus bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlaß hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln. Es ist nicht erforderlich, daß der Grund für ein solches Mißtrauen objektiv vorhanden ist (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 5. März 1971 VI B 64/70, BFHE 102, 10, BStBl II 1971, 527). Maßgebend ist vielmehr, ob vom Standpunkt des Ablehnenden aus genügend objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Beurteilung geeignet sind, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu erregen. Solche Gründe sind im Streitfall nicht gegeben.

Entgegen der Auffassung des Klägers kann aus einer möglicherweise gegenüber einem Zeugen bestehenden Voreingenommenheit nicht ohne weiteres auf eine Befangenheit des Richters auch gegenüber dem Beteiligten geschlossen werden, der den Zeugen für die Richtigkeit seines Vorbringens benannt hat. Denn der Richter entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO). Dabei bildet der Richter seine Überzeugung durch die Würdigung der Erklärungen der Beteiligten, der Aussagen sämtlicher Zeugen sowie aller anderen erhobenen Beweise. Ein möglicherweise ungerechtfertigter Vorhalt gegenüber einem einzelnen Zeugen ist daher in aller Regel nicht geeignet, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu erregen.

Im übrigen sind Rechtsbelehrungen, Hinweise und Fragen an eine Partei nach der herrschenden Meinung nicht zu beanstanden, wenn sie sich im Rahmen der richterlichen Aufklärungspflicht halten (vgl. Beschluß in BFHE 102, 10, BStBl II 1971, 527). Entsprechendes muß für Rechtsbelehrungen, Fragen und Vorhalte gegenüber Zeugen gelten, die dazu dienen, eine wahrheitsgemäße Aussage des Zeugen herbeizuführen. Zu diesem Zweck hat der Vernehmende die Zeugen bereits vor der Vernehmung zur Wahrheit zu ermahnen (vgl. § 82 FGO i.V.m. § 395 Abs. 1 ZPO). Hält der Vernehmende Bekundungen der Zeugen für unglaubwürdig, hat er das Recht und die Pflicht, die Zeugen auch während der Vernehmung zur Wahrheit anzuhalten. In letzteren Fällen wird allerdings eine Ermahnung zur Wahrheit häufig mit der Äußerung des Vernehmenden verbunden sein, er glaube dem Zeugen etwas nicht. Daß der Vernehmende sich in dieser Weise äußert, deutet jedoch nicht auf dessen persönliche Voreingenommenheit gegenüber einem Beteiligten hin. Eine solche Äußerung entspricht vielmehr regelmäßig dem gesetzlichen Gebot, zur Aufklärung und zur Vervollständigung der Aussage nötigenfalls weitere Fragen zu stellen (§ 82 FGO i.V.m. § 396 Abs. 2 ZPO).

Wie das FG zutreffend entschieden hat, läßt sich im Streitfall auch aus dem Inhalt der Äußerung, die Aussage des Zeugen sei unglaubwürdig, eine Unsachlichkeit des Vorsitzenden Richters nicht begründen. Dies gilt unabhängig davon, ob sich die Annahme der Unglaubwürdigkeit als zutreffend erweist oder nicht. Erforderlich ist nur, daß eine unterschiedliche Beurteilung der Glaubwürdigkeit möglich ist. Denn das Gericht ist verpflichtet, sich aufgrund der mündlichen Verhandlung einschließlich der Beweisaufnahme seine persönliche Überzeugung zu bilden. Hierzu gehört u. a., daß der Richter bei der Beweisaufnahme auftretende Zweifel durch Vorhalte zu beseitigen versucht. Solche Vorhalte könnten allenfalls dann als unsachlich erscheinen, wenn sie ganz offensichtlich nicht gerechtfertigt wären, weil die Einschätzung, der Zeuge habe die Unwahrheit gesagt, nach den gesamten Umständen und insbesondere im Zusammenhang mit der vorangegangenen Aussage nicht verständlich wäre. Dies kann jedoch im Streitfall nicht angenommen werden. Die von dem Zeugen geschilderte Abwicklung der Aufträge bei der GmbH - insbesondere die Weiterleitung der Bestellungen von den Niederlassungen an die Zentrale erst kurz vor dem Liefertermin - konnte bei dem seinerzeitigen Stand der Ermittlungen bei dem Vorsitzenden Richter V Zweifel auslösen. Jedenfalls war die Einschätzung des Vorsitzenden, der Zeuge habe die Unwahrheit gesagt, nicht offensichtlich ungerechtfertigt.

Es war dem Vorsitzenden auch unbenommen, seine Zweifel bereits zu Beginn der Vernehmung des Zeugen zu äußern. Insbesondere brauchte der Vernehmende mit seinem Vorhalt nicht zu warten, bis der Zeuge seine Aussage beendet und die mitgebrachten Unterlagen vorgelegt hatte. Der Vorhalt hätte auch für den Zeugen und den Prozeßbevollmächtigten des Klägers Anlaß sein können, auf die mitgebrachten Unterlagen zu verweisen und die Schriftstücke dem Gericht zur Ausräumung aller Zweifel vorzulegen. Entgegen der Auffassung des Klägers kann nicht davon gesprochen werden, daß der Zeuge keine Möglichkeit hatte, seine Aussagen schriftlich zu belegen. Dem Kläger blieb es - und zwar auch nach der angegriffenen Äußerung des Vorsitzenden Richters V - unbenommen, die Aussagen des Zeugen durch andere Sachbearbeiter der Niederlassung bekräftigen zu lassen.

Auch der Umstand, daß der Vorsitzende seinen Vorhalt im Streitfall in die nicht gerade übliche und den Zeugen möglicherweise persönlich treffende Formulierung kleidete, ,,Sie glauben, daß wir alles glauben", läßt nicht auf eine Voreingenommenheit des Richters gegenüber dem Kläger schließen. Entsprechendes gilt für den Inhalt der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden vom 24. Oktober 1984. Insbesondere kann nicht aus der allgemein kritischen Einstellung des Vorsitzenden gegenüber Zeugenaussagen auf dessen Befangenheit gegenüber dem Kläger geschlossen werden. Nach allem ist davon auszugehen, daß keine der Äußerungen des Vernehmenden dem Kläger bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlaß gab, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Vorsitzenden Richters V zu zweifeln.

 

Fundstellen

Haufe-Index 413350

BFH/NV 1985, 43

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Meistgelesene Beiträge
    • IFRS 09 - Finanzinstrumente / Transaktionskosten
      5
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4 Inhalte der einzelnen Posten des Umsatzkostenverfahrens
      2
    • IAS 07 - Kapitalflussrechnung / ZINSEN UND DIVIDENDEN
      2
    • IAS 38 - Immaterielle Vermögenswerte / Entwicklungsphase
      2
    • IFRS 09 - Finanzinstrumente / 4.3 EINGEBETTETE DERIVATE
      1
    • IFRS 15 - Erlöse aus Verträgen mit Kunden / Rückkaufvereinbarungen
      1
    • Aktuelle Empfehlungen der Redaktion
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Inhalte des Konzernanhangs (Abs. 1 Sätze 1 und 2)
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Verantwortlichkeit des Prüfers
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4.2.1 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
      0
    • Beteiligungen nach HGB, EStG und IFRS / 1.4 Abgrenzung zu Beteiligungen an "verbundenen Unternehmen"
      0
    • Beteiligungen nach HGB, EStG und IFRS / 7.3 Bewertung
      0
    • Einkommensteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2018 / Zu § 10b EStG
      0
    • Einkommensteuer-Richtlinien, Anhang zum amtlichen Handbu ... / Anhang 19 Kapitalvermögen (Abgeltungsteuer)
      0
    • Frotscher/Geurts, EStG § 17 Veräußerung von Anteilen an ... / 3.2.4.3 Nachträgliche Anschaffungskosten (S. 3)
      0
    • Frotscher/Geurts, EStG § 2 Umfang der Besteuerung, Begri ... / 3 Einkommensteuerobjekt und Bemessungsgrundlage
      0
    • Frotscher/Geurts, EStG § 20 Kapitalvermögen / 10.1.2.3 Einkünfte aus selbstständiger Arbeit i. S. d. § 18 EStG
      0
    • Frotscher/Geurts, EStG § 34c Steuerermäßigung bei auslän ... / 1.2 Systematische Stellung
      0
    • Frotscher/Geurts, EStG § 36 Entstehung und Tilgung der E ... / 10.2 Bei der Veranlagung erfasste Einkünfte
      0
    • Frotscher/Geurts, EStG § 43 Kapitalerträge mit Steuerabzug / 3.20.2 Steuerabzug vom Kapitalertrag
      0
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop

    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Gut gerüstet für das Financial Reporting: IFRS visuell
    IFRS visuell
    Bild: Haufe Shop

    Orientierung durch klar strukturierte Darstellung: Der bewährte Band bietet einen leicht verständlichen Zugang zu den zunehmend komplexer werdenden Standards und ermöglicht eine vertiefende Einarbeitung in die IASB-Rechnungslegung.


    Finanzgerichtsordnung / § 51 [Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen]
    Finanzgerichtsordnung / § 51 [Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen]

      (1) 1Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten die §§ 41 bis 49 der Zivilprozessordnung sinngemäß. 2Gerichtspersonen können auch abgelehnt werden, wenn von ihrer Mitwirkung die Verletzung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren