Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 02.02.1967 - V B 1/66

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfahrensrecht/Abgabenordnung

 

Leitsatz (amtlich)

§ 115 Abs. 5 Satz 2 FGO ist nicht dahin auszulegen, daß dem Beschwerdeführer im Falle einer ablehnenden Entscheidung die Bedenken gegen die Zulässigkeit oder Begründetheit der Nichtzulassungsbeschwerde in jedem Falle vorher mitzuteilen sind.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2-3, 5

 

Tatbestand

Der Kläger und Beschwerdeführer (Steuerpflichtige - Stpfl. -) ist Kraftdroschkenunternehmer, dem drei Taxikonzessionen erteilt worden sind. Im Jahre 1962 veräußerte er eine davon für ... DM, ohne dem Erwerber ein Kraftfahrzeug zu übereignen. Diese Konzession war vorher verpachtet. In seiner Umsatzsteuererklärung 1962 nahm der Stpfl. für das Entgelt den Steuersatz von 1 v. H. nach § 85 UStDB in Anspruch, den das Finanzamt (FA) im Umsatzsteuerbescheid und in der Einspruchsentscheidung versagte. Auch die Berufung hatte keinen Erfolg.

Das Urteil des Finanzgerichts (FG) vom 14. Dezember 1965, in dem der Streitwert auf 345 DM festgesetzt und die Rb. nicht zugelassen worden ist, wurde am 16. Februar 1966 zugestellt.

Mit dem am 15. März 1966 beim FG eingegangenen Schriftsatz beantragte der Stpfl., die Revision gemäß § 115 Abs. 2 Ziff. 1 FGO zuzulassen. Er legte gleichzeitig Nichtzulassungsbeschwerde nach § 115 Abs. 3 FGO ein, weil die streitige Rechtsfrage bisher höchstrichterlich noch nicht entschieden worden sei, eine solche Entscheidung jedoch für das gesamte Taxigewerbe wichtig sei und es sich somit um eine Sache von grundsätzlicher Bedeutung handele. Das FG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

 

Entscheidungsgründe

Das Urteil des FG, das der Stpfl. angreifen will, ist nach dem Inkrafttreten der FGO ergangen, so daß das neue Recht anzuwenden ist (§ 184 Abs. 2 Ziff. 2 FGO). Die Beschwerde ist daher zulässig. Sie ist aber nicht begründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 115 Abs. 2 Ziff. 1 FGO hat.

Die Tatsache allein, daß der BFH über einen Sachverhalt der streitigen Art bisher nicht entschieden hat, begründet nicht die zur Zulassung der Revision erforderliche grundsätzliche Bedeutung. Diese ist nur dann zu bejahen, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebende Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Rechtsprechung und Fortentwicklung des Rechts berührt und wenn sie durch die Rechtsprechung des BFH bisher abschließend nicht geklärt ist (vgl. Beschlüsse VI B 2/66 vom 15. Juli 1966, BFH 86, 708, BStBl III 1966, 628, und VII B 3/66 vom 20. September 1966, BFH 86, 791, BStBl III 1966, 653; Ziemer-Birkholz, Finanzgerichtsordnung, Tz. 18 zu § 115). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

Was unter der Veräußerung eines Geschäfts im ganzen oder eines in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführten Betriebs im Sinne des § 85 UStDB zu verstehen ist, hat der erkennende für die Umsatzsteuer zuständige Senat in zahlreichen Urteilen eingehend ausgeführt. Die Rechtsprechung zur Auslegung und Anwendung des § 85 UStDB gibt ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der im gegebenen Fall zu entscheidenden Rechtsfrage. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß der Senat die übertragung eines Rechts, Verfilmungsrechts an einem Roman, nicht als Veräußerung eines gesondert geführten Betriebs angesehen hat (Urteil V 209/61 vom 14. Mai 1964, HFR 1965 S. 137), ebenso nicht die überlassung einer Konzession für den Güterfernverkehr, bei deren übertragung sogar der genehmigte Lastzug mitübereignet wurde (vgl. das Urteil V 226/64 vom 1. Dezember 1966, BFH 87, 366, BStBl III 1967, 161).

Danach ist von einer Entscheidung des BFH eine weitere Klärung oder eine Fortentwicklung des Rechts nicht zu erwarten. Auf den gegebenen Sachverhalt sind die in ständiger Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Auslegung des § 85 UStDB anzuwenden.

Der Senat hielt eine Mitteilung an den Stpfl. nach § 115 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO vor der Beschlußfassung nicht für erforderlich. Nach dieser Vorschrift sind dem Beschwerdeführer Bedenken gegen die Begründetheit der Beschwerde zur äußerung mitzuteilen, wenn der Beschluß nicht begründet werden soll. Soweit im Schrifttum (vgl. Ziemer-Birkholz, Finanzgerichtsordnung, Anm. 54 zu § 115) die Meinung vertreten werden sollte, eine vorherige Mitteilung der Bedenken gegen die Begründetheit der Nichtzulassungsbeschwerde sei in allen Fällen erforderlich, um den Beteiligten das rechtliche Gehör zu gewähren und eine überraschungsentscheidung auszuschließen, vermag ihr der Senat nicht zu folgen.

Der Wortlaut des § 115 Abs. 5 FGO spricht nicht zwingend für eine solche Auslegung, wie der den 2. Halbsatz einleitenden Fassung "...; in diesem Fall ..." zu entnehmen ist. Das rechtliche Gehör wird im allgemeinen dadurch gewährt, daß ein Beschwerdeführer genügend Gelegenheit hat, sein Rechtsmittel zu begründen sowie zu Schriftsätzen des Beschwerdegegners Stellung zu nehmen. Das Beschwerdegericht ist dann in der Lage, das gesamte Vorbringen in seinem Beschluß zu berücksichtigen. Im gegebenen Fall sind mehrere Schriftsätze mit eingehenden Begründungen ausgetauscht worden. Dem Stpfl. ist also das rechtliche Gehör gewährt worden.

Eine Vorwegmitteilung kann zur Vermeidung einer für den Beschwerdeführer ungünstigen Entscheidung dann angebracht sein, wenn seit Einlegung der Beschwerde ein Urteil ergangen ist, in dem über einen Sachverhalt der streitigen Art entschieden wurde, so daß der anhängigen Rechtssache eine grundsätzliche Bedeutung nicht mehr zukommt. Dieser Fall liegt hier nicht vor. Die seit Einlegung der Beschwerde ergangenen Urteile zu § 85 UStDB betreffen nicht den gegebenen Sachverhalt. Sie wenden lediglich die in ständiger Rechtsprechung zu § 85 UStDB entwickelten Grundsätze an, ohne neue aufzustellen, die für die Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde rechtlich bedeutsam sind.

Die Beschwerde war daher ohne eine vorherige Mitteilung zur äußerung nach § 115 Abs. 5 FGO als unbegründet zurückzuweisen.

 

Fundstellen

BStBl III 1967, 266

BFHE 1967, 40

BFHE 88, 40

StRK, FGO:115 R 11

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Checkliste Jahresabschluss 2025 / 12.1.1 Prüfungsauftrag
      2
    • Steuer Check-up 2025 / 2.12.3 Grunderwerbsteuer auch bei Treuhandverhältnissen
      2
    • AO-Handbuch, Anhang zur amtlichen Handausgabe 2024
      1
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2.2 Angaben zu den Posten des Konzernabschlusses
      1
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4 Ausweis von Unterschiedsbeträgen aus der Erstkonsolidierung (Abs. 3)
      1
    • Eigenbelege: Der richtige Umgang mit Eigenbelegen und Er ... / 5 Ersatzbeleg/Notbeleg für nicht mehr vorhandene Belege
      1
    • Erwerbergruppe mit gleichgerichteten Interessen
      1
    • Geschenke / 5 Wertbestimmung
      1
    • Mietvertrag bei Angehörigen nach Grundstücksverkauf
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 12 Abs. 2 Nr. 7d [Zirku ... / 1.3 Kein Wahlrecht zwischen Steuerbefreiung und Steuerpflicht
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 22d Steuernummer und zu ... / 2 Steuernummer und USt-IdNr.
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 6a Innergemeinschaftlic ... / 4.8 Versagung der Steuerbefreiung bei Beteiligung an einer Steuerhinterziehung
      1
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Das Standardwerk zur Bilanzierung: Bilanztraining
    Bilanztraining
    Bild: Haufe Shop

    Hier eignen Sie sich umfassende Kenntnisse an, die Sie zum Erstellen und Verstehen eines Abschlusses brauchen. Außerdem zeigt das Buch die  Grundlagen der Lageberichterstattung und Nachhaltigkeitsberichterstattung auf.


    Finanzgerichtsordnung / § 115 [Zulassung der Revision]
    Finanzgerichtsordnung / § 115 [Zulassung der Revision]

      (1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.  (2) Die Revision ist nur ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren